Ausbildung

Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

§ 28

Rettungsmittelbedarfsplan:

(1) Die Stadtgemeinden legen nach Bedarf die Standorte der Rettungswachen fest und bestimmen Anzahl und Art der einsatzbereit zu haltenden Rettungsmittel.

Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95 % aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen zu können. Näheres bestimmt der vom Aufgabenträger aufzustellende Rettungsmittelbedarfsplan.

(2) Für die Kontrolle der Eintreffzeiten nach Absatz 1 ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend.

§ 29

Mitwirkung anderer Stellen:

(1) Die Gesundheitsämter, die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Verbände der Krankenkassen im Lande Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit.

(2) Die Krankenhäuser sind nach Vorgaben des für das Gesundheitswesen zuständigen Senators verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatienten so zu organisieren, dass diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können.

(3) Die Aufgabenträger wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit

1. den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen,

2. Ärzte für den Einsatz als Notarzt oder als Leitender Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der mit ihnen vereinbarten Kosten zur Verfügung stellen.

(4) Soweit im Einzelfall über die Regelungen nach Absatz 3 Nr. 2 hinaus Bedarf besteht, wirkt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend mit, um niedergelassene Ärzte zur Abdeckung dieses Bedarfs zu gewinnen.

§ 30

Besetzung der Rettungsmittel:

(1) Rettungsmittel sind

1. Krankenkraftwagen: Fahrzeuge, die für den Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarzt-, Rettungs-, Intensiv-Krankentransport- und Krankentransportwagen),

2. Notarzteinsatzfahrzeuge: Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort,

3. Luftrettungsfahrzeuge: Rettungshubschrauber und andere für die Notfallversorgung oder den Krankentransport geeignete Luftfahrzeuge, die in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand von Medizin und Technik entsprechen.

(2) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss auch gewährleistet sein, dass die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.

(3) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber oder Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absätze 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung.

(4) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person (Transportführer) Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und die andere mindestens Rettungssanitäter ist. Im Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person (Transportführer) Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelfer sein muss.

(5) Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen.

(6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Flugzeugführern mit einem Notarzt und einem Rettungsassistenten zu besetzen. Der Rettungsassistent muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern.

(7) In der Notfallversorgung eingesetzte Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen (Notarzt). Der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

§ 31

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Der Rettungsdienst wird in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst geleitet und überwacht, der in dieser Aufgabe dem Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes unterstellt ist. Er nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist Mitglied der Gruppe Leitender Notärzte in einem Rettungsdienstbereich. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss den Fachkundenachweis Ärztlicher Leiter Rettungsdienst oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 32

Fortbildung

Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst überwacht.

§ 33

Qualitätsmanagement im Rettungsdienst:

(1) Die medizinische und technische Weiterentwicklung erfordert eine regelmäßige Anpassung des Standards in der Notfallversorgung sowie ein Qualitätsmanagement. Aufgabenträger und Leistungserbringer erarbeiten hierzu dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Zielvorstellungen, die in Abstimmung mit den Kostenträgern zur Gewährleistung einer am anerkannten Standard ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungserbringung umzusetzen sind.

(2) Die Leistungserbringer im Rettungsdienst sind zu einer einheitlichen Dokumentation der Notfalleinsätze verpflichtet. Die Einsatzdokumentation ist dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf Anforderung zu übermitteln. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat die Ergebnisqualität des Rettungsdienstes im Abgleich ausgewählter in der Notfallversorgung erhobenen Daten mit den Patientendaten des weiterbehandelnden Krankenhauses (§ 62 Abs. 1) zu analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und hieraus abzuleitende Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Kapitel 3

Private Unternehmer

§ 34

Betätigung im Krankentransport:

(1) Wer als Unternehmer außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und

2. der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens vier Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurück liegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten.

(4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, Kultur und Sport, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals regelt der Senator für Inneres.