Warum zahlt RWE Power für die Braunkohle keine Förderabgabe nach Bundesberggesetz (BBergG)?

§ 31 BBergG regelt, dass Bergbautreibende eine Förderabgabe zu entrichten haben, die 10% des Marktwerts der geförderten Rohstoffe beträgt. Die Förderabgabe erhebt das Land, in dem die Rohstoffe gewonnen werden. Nach § 32 BBergG können Landesregierungen per Rechtsverordnung Abweichungen in der Höhe und bei der Bemessungsgrundlage für Förderabgabe festlegen.

Hiervon hat NRW Gebrauch gemacht und die "Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (FFVO)" erlassen. Darin wird u. a. eine Befreiung von der Förderangabe für den Steinkohlebergbau und die Erdwärmegewinnung festgelegt. Für Erdgas, Steinsalz und Sole werden vom BBergG abweichende Förderabgaben und Bemessungsgrundlagen erlassen. Interessanterweise wird der z. Zt. bedeutendste Bodenschatz in NRW - die Braunkohle - in dieser Verordnung gar nicht erwähnt, obwohl mit der Förderung und Verstromung der Braunkohle seit Jahrzehnten Milliardengewinne gemacht werden.

Legt man einen Marktwert von 20 Euro je Tonne Braunkohle zugrunde, so fiele nach der vom BBergG vorgeschriebenen 10%igen Förderabgabe bei einer Jahresförderung von 98,7 Mio. Tonnen in 2007 in NRW eine Abgabe in Höhe von 197,4 Mio. Euro für das Land an.

Nach meinen Kenntnisstand aber zahlt der Bergbautreibende RWE Power in NRW keine Förderabgabe.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage zahlt RWE Power in NRW keine Förderabgabe für die hierzulande geförderte Braunkohle?

2. Warum verzichtet die Landesregierung auf die Erhebung einer Förderangabe, obwohl der RWE Power mit der Braukohlegewinnung hohe Gewinnung erzielt?

3. In welcher Höhe haben RWE Power oder andere Unternehmen, die in der Vergangenheit Braunkohlebergbau in NRW betrieben haben, bergbauspezifische Abgaben gezahlt?

4. Hält die Landesregierung angesichts vielfältiger indirekter Subventionen, wie z. B. der Verzicht auf die Förderabgabe, weiterhin ihre Aussage aufrecht, wonach die Braunkohle ein "subventionsfreier" Energieträger ist?

Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 26. August 2008 namens der Landesregierung:

Zu den Fragen 1 und 2:

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Förderabgaben anlässlich der Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind § 31 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) BBergG, und die aufgrund der Ermächtigung in § 32 BBergG von den Ländern erlassenen Rechtsverordnungen.

Förderabgaben können nur im Zusammenhang mit solchen Gewinnungsberechtigungen (Bewilligung oder Bergwerkseigentum) erhoben werden, die unter der Geltung des BBergG verliehen worden sind. RWE Power gewinnt die Braunkohle im Rheinischen Revier hingegen auf der Grundlage von Bergwerkseigentum, das vor Inkrafttreten des BBergG (1. Januar 1982) auf der Grundlage des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes verliehen worden, nach damaliger Rechtslage aber nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Feldes- oder Förderabgaben verbunden war.

Nach Inkrafttreten des BBergG wurde dieses Bergwerkseigentum als sog. altes Recht nach § 149 BBergG aufrechterhalten, d.h. es besteht nach Maßgabe des § 151 BBergG und im Übrigen wie verliehen fort. Damit ist bereits durch bundesrechtliche Vorgabe ausgeschlossen, Gewinnungen auf der Grundlage solcher alten Rechte nachträglich einer Förderabgabepflicht zu unterwerfen. In der Folge konnte somit auch in der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über Feldes- und Förderabgaben eine solche Pflicht nicht geregelt werden.

Deshalb handelt es sich gerade nicht um einen bewussten Verzicht auf die Förderabgabe, der vom Willen der Landesregierung abhängig wäre.

Zur Frage 3:

Aus der Fragestellung wird nicht deutlich, was neben den Feldes- und Förderabgaben mit „bergbauspezifischen Abgaben" gemeint ist. Damit fehlt ein notwendiger Ansatzpunkt, um Angaben zur etwaigen Höhe solcher Abgaben zu machen.

Zur Frage 4:

Die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erläuterte Rechtslage, dass für aufrechterhaltene alte Rechte zur Gewinnung von Braunkohle eine Förderabgabenpflicht nicht besteht, rechtfertigt die Behauptung einer Subventionierung der Braunkohlengewinnung nicht. Denn eine

Förderabgabepflicht besteht auch für alle anderen alten Rechte nicht ­ unabhängig davon, auf welchen Bodenschatz sie verliehen worden sind.

Welche weiteren „vielfältigen indirekten Subventionen" daneben noch für die Gewinnung von Braunkohle gewährt werden sollen, lässt die Fragestellung im Dunkeln.

Es besteht keine Veranlassung, von der Aussage, die Braunkohle sei ein subventionsfreier Energieträger, abzurücken.