Aktiengesellschaft

3. Für die Wahl der Anstalt als künftige Rechtsform sprechen folgende Argumente:

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sieht unter dem Primat des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung ein staatliches Monopol für Lotterien und Sportwetten vor. Für die NKL ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform der Anstalt die Organisationsform, die für die Erfüllung des ordnungsrechtlichen Auftrages nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in besonderem Maß geeignet ist.

Die Organisation der Anstalt, z. B. hinsichtlich Geschäftsführung, Aufsichtsorgane, Rechnungslegung und Berichtswesen, wird durch Staatsvertrag und Satzung sachgerecht geregelt.

Finanzielle Auswirkungen des Staatsvertrags Einsparungen ergeben sich aus dem Wegfall der Provision für das Bankenkonsortium und der Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Personalgestellung durch das Konsortium. Im Jahr 2007 betrugen diese Aufwendungen ca. 2,1 Mio.. Mehraufwendungen der Anstalt können dadurch entstehen, dass bisher vom Bankenkonsortium erbrachte Leistungen künftig extern als Dienstleistung eingekauft werden müssen. Dies betrifft u. a. Beratungen in Rechtsangelegenheiten. Es werden Aufwendungen von ca. 0,2 Mio. pro Jahr erwartet.

Im Ergebnis wird mit einem positiven Nettoeffekt des Staatsvertrags gerechnet.

Auswirkungen auf den Personal- und Stellenbestand der NKL Veränderungen im Stellen- und Personalbestand der NKL als Folge des Rechtsformwechsels sind nicht zu erwarten.

B Einzelbegründung

Zu § 1 (Errichtung, Rechtsform, Sitz)

Durch § 1 wird die rechtsfähige Anstalt errichtet, auf die der bisherige Eigenbetrieb übertragen werden soll.

Abs. 1 sieht im Einklang mit § 10 Abs. 2 GlüStV die Errichtung der NKL mit Wirkung zum 1. April 2009 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Der Name „NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie" wird für die Anstalt beibehalten.

Abs. 2 beschreibt die Aufgabe der Anstalt mit der Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspielen). Der Unternehmensgegenstand wird festgelegt und das zulässige Spielangebot der Anstalt vorgegeben. Bei der Klassenlotterie handelt es sich um eine Lotterie, die in Klassen veranstaltet wird; dieser Bereich wird durch das von den Trägerländern sicherzustellende Glücksspielangebot (§ 10 Abs. 1 GlüStV) ansonsten nicht abgedeckt.

Abs. 3 eröffnet der Anstalt die Möglichkeit, in Erfüllung ihrer Aufgaben Beteiligungen mit anderen Unternehmen einzugehen oder mit diesen zusammenzuarbeiten. Darüber hat die Gewährträgerversammlung nach § 6 Abs. 3 Nr. 12 bzw. der Aufsichtsrat der Anstalt nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 zu entscheiden.

Gemäß Abs. 4 ist Hamburg der Sitz der Anstalt. Der bisherige Eigenbetrieb NKL hat seinen Sitz ebenfalls in Hamburg gehabt.

Die NKL ist die staatliche Klassenlotterie ihrer 10 Vertragsländer. Für die Anstalt gilt nach Abs. 5 grundsätzlich das Landesrecht des Sitzlandes Hamburg; dies dient der Rechtssicherheit und -klarheit für die Anstalt.

Zu § 2 (Vermögensübertragung, Grundkapital, Verteilung der Anteile)

Die Vorschrift regelt die Übertragung des bisherigen Eigenbetriebs auf die Anstalt und die Verteilung des Grundkapitals der Anstalt.

Abs. 1 bestimmt, dass der Eigenbetrieb zum Ablauf des 31. März 2009 auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen wird. Zu diesem Zeitpunkt gehen die im Eigentum der Vertragsländer stehenden, von dem Eigenbetrieb genutzten Betriebsmittel sowie die von dem Eigenbetrieb begründeten Rechte und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf die Anstalt über. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass die neue Anstalt des öffentlichen Rechts nahtlos die Geschäftstätigkeit des bisherigen Eigenbetriebs fortführen kann. Durch die Gesamtrechtsnachfolge wird Rechtssicherheit u. a. dadurch hergestellt, dass die vom Eigenbetrieb geschlossenen Verträge, z. B. mit Lieferanten und Dienstleistern, auch für die Anstalt weiter gelten, ohne dass Neuabschlüsse oder Nachverhandlungen darüber notwendig sind.

Abs. 2 bezieht sich auf die aktiven sowie die beendeten Beschäftigungsverhältnisse und regelt die Überleitung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten bzw. Versorgungslasten auf die neue Anstalt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass alle heutigen Mitarbeiter der NKL nicht bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind, sondern bei dem bisher von den Ländern mit der Durchführung der NKL beauftragten Bankenkonsortium. Da sich das Bankenkonsortium im Zuge des Rechtsformwechsels wegen Zweckerfüllung auflöst und die Anstalt nicht dessen Rechtsnachfolger wird, findet für die bei dem Eigenbetrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse - anders als für die Betriebsmittel ­ nicht ohne weiteres ein Übergang auf die Anstalt statt. Deswegen werden die Beschäftigungsverhältnisse vertraglich auf die Anstalt überführt. Abs. 2 beauftragt den Vorstand, dies sicherzustellen.

Abs. 3 legt das Grundkapital der Anstalt auf eine Million Euro fest und bestimmt den prozentualen Anteil der Vertragsländer daran. Die Quoten wurden aus dem Durchschnitt der Anteile der Vertragsländer am Kapital des bisherigen Eigenbetriebs NKL der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 berechnet. Beim Eigenbetrieb sind die Anteile der Länder zu einem geringen Teil variabel; ihre Berechnung erfolgt in Analogie zu dem Gewinnverteilungsschlüssel in § 11 Abs. 2 dieses Vertrages. Für die Festlegung der zukünftig festen Anteile der Vertragsländer am Grundkapital ist auf die Durchschnittswerte der letzten Geschäftsjahre zurückgegriffen worden.

Zu § 3 (Nachhaftung) Angesichts des Übergangs der vom Eigenbetrieb begründeten Verbindlichkeiten auf die Vertragsländer ist es zweckmäßig, die Haftung dafür zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen; dies folgt dem Rechtsgedanken des § 159 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Die Nachhaftung wird auf bis zum 31. März 2014 fällig werdende Verbindlichkeiten beschränkt. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Vertragsländer durch Gläubiger ist jedoch nachrangig und kommt nur in Betracht, wenn und soweit keine Befriedigung aus dem Anstaltsvermögen erlangt werden kann. Entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Anstalt sind die Vertragsländer untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Zu § 4 (Haftungsverhältnisse)

Diese Bestimmung legt die Gewährträgerhaftung (Ausfallhaftung) der Vertragsländer für die Verbindlichkeiten der Anstalt nach ihren Anteilen am Grundkapital fest.

Verbindlichkeiten der Anstalt können zum einen aus dem Geschäftsbetrieb, zum anderen vor allem aus dem Lotteriegeschäft i. e. S. entstehen. Wesentliches Systemmerkmal der Klassenlotterien ist die sogenannte „Gewinnplangarantie". Im Gegensatz zu Totalisatorspielen, wie z. B. Lotto 6 aus 49, werden alle Gewinne eines Gewinnplans der Anzahl und Höhe nach garantiert ausgespielt, unabhängig von der Anzahl der verkauften Lose. In Abhängigkeit davon, ob nun relativ mehr oder weniger Gewinne auf verkaufte Lose fallen als im Durchschnitt zu erwarten, kann in einer Lotterie eine höhere oder niedrigere Ausschüttungsquote als geplant („Unter-„bzw. „Überplanspiel") auftreten. Die Anstalt kann diese Abweichungen der tatsächlichen von der geplanten Ausschüttungsquote durch ihren Bilanzgewinn und eine eigens für diesen Zweck geschaffene „Planspielausgleichsrücklage" abfedern. Dennoch ist es zumindest theoretisch möglich dass in einzelnen Lotterien temporär durch eine außergewöhnlich hohe Ausschüttungsquote ein negatives Bilanzergebnis entstehen könnte. Dieses wird zwar in den Folgelotterien nach dem Gesetz der großen Zahlen wieder ausgeglichen, muss aber erst einmal von den Vertragsländern übernommen werden.

Beim Eigenbetrieb NKL war die Ausfallhaftung ebenfalls unbegrenzt. Insoweit ändert sich aus dieser Sicht nichts an der Risikosituation für die Länder.

Die NKL lässt ihr Spielangebot zu jeder Lotterie risikomathematisch bewerten, um etwaige Risiken zu minimieren. Ferner verfügte die NKL bislang immer über genügend eigene finanzielle Mittel und Liquidität aus dem Spielgeschäft, sodass eine Fremdfinanzierung, z. B. durch Aufnahme von Krediten, bislang nicht erforderlich war.

Zu § 5 (Organe und Beiräte)

Die Norm zählt in Abs. 1 mit der Gewährträgerversammlung, dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand die drei Organe der NKL als Anstalt des öffentlichen Rechts auf. Dieser Staatsvertrag geht nach § 4 von einer unbegrenzten Gewährträgerhaftung der Anstaltsträger und damit einer Beibehaltung der heutigen Situation für die Länder aus. Je umfassender die Gewährträgerhaftung aber ist, desto notwendiger muss auch das Interesse der Trägerländer an einer Gewährträgerversammlung sein, welche die originären Eigentümerinteressen wahrnimmt. Aus diesem Grund ist die Organstruktur der Anstalt NKL dreistufig.

Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, dass von der Gewährträgerversammlung Beiräte für die NKL berufen werden, über deren Besetzung der Aufsichtsrat bestimmt. Die Mitglieder der Beiräte können der Anstalt in bestimmten Fragen beratend zur Seite stehen.

Zu § 6 (Gewährträgerversammlung)

Nach Abs. 1 nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Anstaltsträger in der Gewährträgerversammlung wahr. Die Versammlung ist damit vergleichbar mit einer Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften.

Jedes Vertragsland entsendet gem. Abs. 2 zu seiner Vertretung eine Person in die Versammlung. Das Stimmengewicht eines Landes in dieser Versammlung ist äquivalent zu seinem Anteil am Grundkapital. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Umfang der Haftung der Vertragsländer als Gewährträger der Anstalt für jedes Vertragsland aus seinem Anteil am Grundkapital ergibt. Ländern, die ein höheres Haftungsrisiko besitzen und die von der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Anstalt in einem größeren Ausmaß betroffen sind.