Gewährträgerversammlung

Zum Ausgleich gelten qualifizierte Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Gewährträgerversammlung Abs. 3 führt die Regelzuständigkeiten der Gewährträgerversammlung auf und legt die für Beschlüsse in den einzelnen Bereichen erforderlichen Zustimmungsquoren fest. Zu den wichtigen Beschlüssen, die von der Gewährträgerversammlung zu treffen sind, zählen u. a. neben der Satzung und deren Änderung Rechtsformänderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers sowie Vorgaben für den Aufsichtsrat. Ferner bedürfen wichtige Entscheidungen zur Organisation und zur Zukunft der Anstalt der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Je nach Bedeutung der Beschlüsse ist entweder ein einstimmiges Votum oder eine doppelte Mehrheit von mindestens 60 % der Stimmen und von mindestens 7 der 10 Länder erforderlich.

Abs. 4 stellt klar, dass sich die Gewährträgerversammlung auch für weitere Entscheidungen, die nicht ausdrücklich in dem Regelungskatalog des Abs. 3 enthalten sind, ihre Zustimmung vorbehalten kann.

Zu § 7 (Aufsichtsrat)

Die Vorschrift umschreibt die Funktion, Größe sowie die Zuständigkeiten des Aufsichtsrates.

Nach Abs. 1 besteht die originäre Aufgabe des Aufsichtsrats in der Überwachung der Geschäftsführung sowie der Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik der Anstalt. Seine Funktion liegt also in einer unternehmerischen und wirtschaftlichen Aufsicht, nicht aber in einer lotterierechtlichen. Für die Glücksspielaufsicht sind gemäß GlüStV allein die Behörden der Länder zuständig. Dabei ist zu beachten, dass die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen oder die Beteiligungsverwaltung eines staatlichen Veranstalters wie die NKL zuständig ist (§ 9 Abs. 6 GlüStV). In Abs. 1 Satz 2 ist die Vertretung der Anstalt gegenüber dem Vorstand und dem Abschlussprüfer festgelegt.

Abs. 2 legt fest, dass jedes Vertragsland ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsendet. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Personen durch die Gewährträgerversammlung in den Aufsichtsrat gewählt werden. Diese Personen sollen das wirtschaftliche Know-How des Aufsichtsrats verstärken. Im Ergebnis besteht der Aufsichtsrat der Anstalt aus mindestens zehn und höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mandate der Ländervertreter sind zeitlich nicht begrenzt, die der weiteren Aufsichtsratsmitglieder auf vier Jahre.

Nach Abs. 3 hat jedes Mitglied im Aufsichtsrat eine Stimme. Anders als in der Gewährträgerversammlung, wo sich das Stimmrecht eines Landes nach seinem Anteil am Grundkapital richtet, hat hier jedes Mitglied „gleiches Gewicht". Da sich bei einer geraden Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern bei Beschlüssen eine Stimmengleichheit ergeben kann, kann in der Satzung ein doppeltes Stimmrecht für die/den Vorsitzende(n) des Aufsichtsrates vorgesehen werden.

Abs. 4 verweist auf Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), die für den Aufsichtsrat gelten sollen. Es wird u. a. Bezug genommen auf die Berichterstattung an den Aufsichtsrat, die persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats. Dadurch wird auch den Standards der Corporate Governance Genüge getan.

Abs. 5 listet den Katalog von Beschlussgegenständen auf, die in den Kompetenzbereich des Aufsichtsrats der Anstalt fallen. Die von dem Aufsichtsrat zu fällenden Beschlüsse korrespondieren mit der in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und die Grundsätze der Geschäftspolitik zu bestimmen. Wichtige Sachverhalte bedürfen dabei eines einstimmigen Beschlusses des Aufsichtsrates.

Die in Abs. 5 des Staatsvertrages aufgeführten Beschlussgegenstände des Aufsichtsrates sind nicht abschließend zu sehen. Nach Abs. 6 kann sich dieser für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.

Abs. 7 regelt die Bildung von Ausschüssen aus der Mitte des Aufsichtsrats; die Ausschüsse können Beschlüsse vorbereiten und deren Ausführung überwachen, besitzen selbst aber keine Befugnis zur Entscheidung anstelle des Aufsichtsrats.

Zu § 8 (Vorstand)

Nach Abs. 1 ist der Vorstand das geschäftsleitende Organ der Anstalt. Er ist beauftragt, die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich zu führen. Dabei hat dieser kaufmännische Grundsätze und Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Geschäftsführung durch den Vorstand hat im Rahmen der Vorschriften des Staatsvertrags, der Satzung sowie der Beschlüsse der Gewährträgerversammlung und des Aufsichtsrates zu erfolgen; insoweit besteht für ihn eine Weisungsgebundenheit. Die Anstalt wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand handelt gemäß einer „Geschäftsanweisung für den Vorstand", die nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 vom Aufsichtsrat der Anstalt einstimmig zu beschließen ist.

Abs. 2 normiert die besonderen Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands durch die Bezugnahme auf § 93 Abs. 1 und 2 AktG.

Zu § 9 (Glücksspielaufsicht)

Die Vorschrift stellt klar, dass die Glücksspielaufsicht über die NKL nicht durch die Aufsichtorgane der Anstalt, sondern durch die zuständigen Behörden der Länder ausgeübt wird.

Abs. 1 stellt klar, dass auch die NKL der Glücksspielaufsicht der Länder unterliegt.

Nach Abs. 2 bedürfen die Veranstaltungen der NKL der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.

Die Bestimmung ist unmittelbarer Ausfluss von § 4 GlüStV. In dessen Abs. 1 ist ein umfassendes Verbot des öffentlichen Glücksspiels mit Erlaubnisvorbehalt geregelt. Jede Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele bedarf der Erlaubnis, ohne diese Erlaubnis ist eine darauf gerichtete Veranstaltung und Vermittlung verboten.

Zu § 10 (Staatsaufsicht)

Neben der spezifischen Glücksspielaufsicht unterliegt die NKL als Anstalt öffentlichen Rechts, die im Rahmen dieses Staatsvertrags als Träger der Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben ihrer Vertragsländer wahrnimmt, auch der allgemeinen Staatsaufsicht dieser Länder; sie wird als Rechtsaufsicht ausgeübt.

Zu § 11 (Ergebnis- und Lotteriesteuerverteilung) Geregelt wird die Aufteilung der Gewinne und Verluste der NKL sowie der Einnahmen aus der Lotteriesteuer unter den Vertragsländern.

Abs. 1 ist eine Generalklausel, der zufolge die Verteilung angemessen zu erfolgen hat. Die Klausel würde dann greifen, wenn die Regelungen in Abs. 2 und 3 zur Aufteilung der Gewinne und Verluste der NKL sowie der Einnahmen aus der Lotteriesteuer davon abweichen würden oder für einen bestimmten Fall nicht anwendbar wären.

Abs. 2 beschreibt die Verteilung des Überschusses und der Lotteriesteuer von Spielen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages von der NKL angeboten werden. Der

Verteilungsschlüssel in Abs. 2 entspricht materiell der Regelung in der Vereinbarung der Länder von 1992 mit redaktionellen Anpassungen.

Abs. 3 legt den Verteilungsmodus für den Überschuss und die Lotteriesteuer von Spielen fest, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstmalig angeboten werden; dabei soll im Regelfall der Wohnsitz des Spielteilnehmers maßgeblich sein.

Nach Abs. 4 kann der Verteilungsschlüssel zur Aufteilung der Gewinne und Verluste der NKL sowie der Einnahmen aus der Lotteriesteuer durch die Gewährträgerversammlung abgeändert werden, dies jedoch nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 nur durch einstimmigen Beschluss. Eine Neuregelung des Verteilungsschlüssels kann u. a. notwendig werden, wenn Länder aus der Vertragsgemeinschaft austreten oder sich neue Länder dieser anschließen.

Zu § 12 (Betätigungsverbot)

Mit dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsländer dazu, ohne einstimmigen Beschluss der Gewährträgerversammlung andere Klassenlotterien als die NKL weder selbst zu veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Vertragsländer quasi selbst Konkurrenz machen, indem sie zeitgleich mehrere staatliche Klassenlotterien in eigener Regie in ihrem Hoheitsgebiet veranstalten.

Zu § 13 (Satzung)

Die NKL gibt sich eine Satzung, um insbesondere Aufgaben und das gesamte Innenverhältnis der Anstalt zu regeln. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 dieses Vertrages beschließt die Gewährträgerversammlung über die Satzung und deren Änderung. Diese Beschlüsse sind einstimmig zu treffen.

Abs. 1 listet die Regelungsgegenstände auf, die in der Satzung der Anstalt festzulegen sind.

Diese entsprechen dem Kanon, der auch in den Satzungen anderer öffentlicher Unternehmen normalerweise geregelt wird. Abs. 2 legt fest, in welcher Form die Satzung bzw. jede Satzungsänderung öffentlich bekannt zu machen ist.

Zu § 14 (Beitritt zur NKL)

Bereits in der Vergangenheit ist der Kreis der an der NKL beteiligten Länder schrittweise größer geworden. Die NKL wurde 1947 von fünf Vertragsländern gegründet. Bis 1990 sind fünf weitere Länder der NKL beigetreten, sodass der Kreis der Vertragsländer derzeit zehn Länder umfasst.

Die Möglichkeit der Erweiterung der Ländergemeinschaft soll gem. Abs. 1 auch künftig durch einen Beitritt zum Vertrag unter Zustimmung aller bisherigen Vertragsländer gegeben sein.

Durch einen Beitritt neuer Länder werden sich die Gewichte innerhalb der Vertragsgemeinschaft verschieben. Dies betrifft neben dem in § 11 festgelegten Verteilungsschlüssel für Gewinn und Verlust sowie für die Lotteriesteuer vor allem auch die jeweiligen Anteile der Länder am Grundkapital nach § 2 Abs. 3 und die Mehrheitserfordernisse bei Entscheidungen der Gewährträgerversammlung nach § 6 Abs. 3 Satz 2. Durch einen einstimmigen Beschluss der Gewährträgerversammlung kann nach Abs. 2 eine Neugewichtung der Anteile der Länder vorgenommen werden.