Wie gewährleistet die Landesregierung den Jugendschutz im Polizeigewahrsam?
Nach dem Polizeigesetz NRW kann die Polizei Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Ergänzend schreibt die Polizeigewahrsamsordnung für das Land NRW vor, dass Kinder und Jugendliche nicht in Gewahrsamsräumen der Polizei unterzubringen sind. Sie sind unverzüglich den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
Der Oberbürgermeister von Wuppertal hat in einem Anschreiben an den Innenausschuss des Landtags NRW vom 30.06.08 das Anliegen des Jugendhilfeausschusses der Stadt Wuppertal unterstützt. Der Jugendhilfeausschuss hatte am 10. Juni 2008 einstimmig eine Resolution an die Landesregierung verfasst, in der auf das Fehlen von Jugendgewahrsamsräumen bei der Polizei hingewiesen wird. Anlass für die Resolution sind Fälle aus der Vergangenheit, bei denen Jugendschutzstellen sowie kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtungen z. B. in Remscheid eine Aufnahme der Jugendlichen, die von der Polizei in Gewahrsam genommen wurden, ablehnten. Den teilweise äußerst aggressiven und alkoholisierten Jugendlichen habe kein effektiver Schutz bzw. keine sachgerechte Hilfe / Betreuung zukommen können.
Offenbar besteht also in der Schnittstelle zwischen örtlicher Jugendhilfe und Polizei ein Problem.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung den geschilderten Problemsachverhalt?
2. Welche Unterbringungsmöglichkeiten gibt es in NRW für Minderjährige, die in polizeilichen Gewahrsam genommen werden und die nicht unverzüglich den Sorgeberechtigten zugeführt werden können?
3. Was plant die Landesregierung zur Lösung des geschilderten Problems?