Fördermittel

Die 44 Arbeitsgemeinschaften und 10 zugelassenen kommunalen Träger haben „erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren" als Zielgruppe definiert. Bei weiteren Zielgruppen bestehen Unterschiede zwischen den Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern. Auch bei der Binnendifferenzierung der jeweiligen Organisationseinheiten sowie bei der Vergabe an und Durchführung von Maßnahmen durch Dritte wurden Unterschiede deutlich. Die einzelnen Merkmale sind den Anlagen zu Frage 27 zu entnehmen.

28. Welche Möglichkeiten der Vergabe arbeitsmarktlicher Dienstleistungen sind im SGB II grundsätzlich gegeben und welche Verfahrensart ist an welche Bedingung geknüpft?

Das SGB II selbst enthält keine Regelungen zur Vergabe von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen. Generell gelten für die Beauftragung Dritter nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II die allgemeinen haushaltsrechtlichen Regelungen, die nach § 55 LHO NRW bzw. § 55 BHO für den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorsehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Mit diesen Regelungen wird der Bezug zum Vergaberecht und zur VOL/A hergestellt.

Die Verdingungsordnung VOL/A sieht im Wesentlichen drei unterschiedliche Verfahrensarten bzw. Vergabearten vor. Je nachdem, ob es sich um Verfahren ab den Schwellenwerten von derzeit 206.000 (europaweite Verfahren) oder unterhalb der Schwellenwerte (nationale Verfahren) handelt, werden sie unterschiedlich bezeichnet. Inhaltlich stimmen sie jedoch in wesentlichen Teilen überein. Der Öffentlichen Ausschreibung in nationalen Vergabeverfahren entspricht bei europaweiten Vergaben das Offene Verfahren, die Beschränkte Ausschreibung gleicht dem Nichtoffenen Verfahren und die Freihändige Vergabe dem Verhandlungsverfahren.

· Offenes Verfahren bzw. Öffentliche Ausschreibung:

In diesem Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Bietern durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es erfolgt also keine vorherige Einengung des Bewerberkreises, so dass alle interessierten Unternehmen die Möglichkeit haben, ein Angebot einzureichen. Dieses ist das Regelverfahren, das durch strenge Form- und Fristvorschriften gekennzeichnet ist.

· Nichtoffenes Verfahren bzw. Beschränkte Ausschreibung:

Dieses Verfahren ist unterhalb eines der Schwellenwerte nur zulässig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 3 VOL/A erfüllt sind. Oberhalb der Schwellenwerte ist das Verfahren ­ sofern die Anlage B zur VOL/A nicht Anwendung findet - nur unter Beachtung des § 3 a VOL/A zulässig. Bei dieser Verfahrensart dürfen nur die Bieter ein Angebot abgeben, die der Auftraggeber hierzu auffordert (begrenzter Bewerberkreis). Dem Nichtoffenen Verfahren ist dabei ein "Öffentlicher Teilnahmewettbewerb" zwingend vorgeschaltet, d. h., Unternehmen werden öffentlich aufgefordert, einen Antrag auf Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren zu stellen. Bei der Beschränkten Ausschreibung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilnahmewettbewerb vorangestellt. Auch für diese Verfahren gelten zwingende Formvorschriften.

· Verhandlungsverfahren bzw. Freihändige Vergabe:

Dieses Verfahren ist unterhalb der Schwellenwerte nur zulässig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen. des § 3 Nr. 4 VOL/A erfüllt sind. Oberhalb der Schwellenwerte ist das Verfahren nur unter Beachtung des § 3 a VOL/A zulässig.

Für Sozialleistungen und für Arbeitsvermittlung findet die Anlage B zur VOL/A Anwendung, so dass allein die Regelung des § 3 VOL/A auch bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte gegeben ist.

Bei diesem nicht förmlichen Verfahren fordert der Auftraggeber in der Regel mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Beim Verhandlungsverfahren ist in der Regel ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangestellt, beim nationalen VOL-Verfahren kann dies zur Markterkundung zweckmäßig sein.

29. Welche arbeitsmarktlichen Leistungen müssen nach der VOL vom regionalen Einkaufszentrum der Regionaldirektion NRW ausgeschrieben werden und welcher finanzielle Anteil an den Gesamtausgaben des Eingliederungstitels machen diese aus? Gibt es Abweichungen bei ARGEn und Optionskommunen?

Es besteht keine Rechtspflicht, für Ausschreibungsverfahren das Regionale Einkaufszentrum der Regionaldirektion in Anspruch zu nehmen. Sofern dies geschieht, handelt das Einkaufszentrum der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit als Erfüllungsgehilfe des SGB II-Trägers. Es ist auch möglich, dass die ARGEn selbst oder eine von ihnen beauftragte Kommune Eingliederungsleistungen unter Berücksichtigung des Vergaberechts einkaufen. Bei den Optionskommunen ist die eigene kommunale Auftragsvergabe der Regelfall.

Nach Auskunft der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit nutzen alle 44 ARGEn in unterschiedlichem Umfang den Service des Regionalen Einkaufszentrums NRW. Daten über den finanziellen Anteil an den Gesamtausgaben des Eingliederungstitels sind nicht verfügbar.

30. Werden bei der Vergabe von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen vergleichbare Standards wie im SGB III festgelegt (Anerkennung nach AZWV oder ISO EN 9001)?

Gibt es unterschiedliche Verfahren bei ARGEn und Optionskommunen?

Wenn ja, welche?

Sofern im SGB III Standards für arbeitsmarktliche Dienstleistungen verlangt werden und diese Instrumente über § 16 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Verfügung gestellt werden, gelten diese Standards auch im SGB II-Bereich. Ansonsten liegt es im Ermessen der SGB II-Träger als öffentliche Auftraggeber Qualitätsstandards im Rahmen der Wertungskriterien bei ihren Auftragsvergaben zu fordern und zu benennen. Diese sind mit der in der Ausschreibung benannten Wertigkeit neben dem Preis bei der Zuschlagserteilung nach § 25 VOL/A zu berücksichtigen. Bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen durch das Regionale Einkaufszentrum NRW gelten für die Rechtskreise SGB II und SGB III die gleichen Standards.

31. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu den Auswirkungen der Ausschreibungen nach VOL auf die kommunale Trägerlandschaft, insbesondere auf die Träger der Jugendhilfe?

Gibt es Erkenntnisse über eine zunehmende Konzentration auf eher örtlich oder eher überörtlich agierende Anbieter?

Wie bei der Anwendung des Vergaberechts im Rahmen des SGB III stellt auch im SGB IIBereich eine Ausschreibungspraxis die kommunale Trägerlandschaft vor zum Teil erhebliche Wettbewerbsprobleme. Insbesondere die Inhalte der Leistungsbeschreibung, die Größe der Leistungspakete und die Anforderungen in den Wertungskriterien sowie deren Gewichtung im Verhältnis zum Preis bei der Zuschlagserteilung sind letztendlich für die Auftragsvergabe ebenso von Bedeutung wie die oftmals durch die Ausschreibung erhöhte überörtliche Anzahl der Mitbewerber am Markt.

Tendenziell führt eine vermehrte Ausschreibungspraxis im SGB II Bereich zu einer aus Kostengründen notwendigen und dem Wettbewerb geschuldeten verstärkten Kooperation und Vernetzung in der Trägerlandschaft sowie zur Entstehung von Trägerverbünden. Dies gilt auch für den Jugendhilfebereich. Detaillierte Informationen zu Auswirkungen auf die Trägerlandschaft liegen der Landesregierung nicht vor.

32. Wie werden die Fördermittel des Europäischen Sozialfonds, die dem Land innerhalb der Europäischen Beschäftigungsstrategie zur Verfügung stehen, für die Integration der besonderen Zielgruppen des Arbeitsmarktes eingesetzt?

Für die Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in Nordrhein-Westfalen werden die zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten vor allem dort genutzt, wo sie über die bundespolitisch bestehenden Möglichkeiten hinausgehen. Neben der Förderung neuer innovativer Ansätze in der Zielgruppenförderung werden jene Gruppen der Arbeitslosen in den Fokus genommen, die in geringerem Maße von den Aktivitäten des Bundes und der ARGEn bzw. Optionskommunen profitieren können. Beispielhaft seien hier die Landesprogramme Jugend in Arbeit Plus und Werkstattjahr aufgeführt. Darüber hinaus können auch in der Konzentration auf einzelne Zielgruppen (z. B. Migrantinnen und Migranten, behinderte Menschen) zu Regelangeboten flankierende, synergetisch wirkende Maßnahmen oder innovative Modellprojekte sinnvoll sein. Auf der Basis dieser Überlegungen verfolgt die Landesregierung als spezifische Ziele die Verbesserung der beruflichen Integration von langzeitarbeitslosen Jugendlichen und behinderten und schwerbehinderten Menschen. Ferner soll die zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden.

33. Welches Mittelkontingent im ESF-NRW-Programm steht innerhalb der aktuellen Förderphase bis 2013 in welchen Mittellinien für die Förderung SGB IIbeziehender Langzeitarbeitsloser zur Verfügung und in welcher Höhe ist es bisher abgerufen worden?

Für die Förderung SGB II - beziehender Langzeitarbeitsloser stehen keine eigenen spezifischen Mittel zur Verfügung. Der Personenkreis wird im Rahmen anderer Programmlinien des ESF-NRW- Programms wie Jugend in Arbeit Plus oder dem Programm zur Integration schwerbehinderter Menschen unterstützt.

34. Wie wirken sich die Einschränkungen durch die Geschäftsanweisung 13 der Bundesanstalt für Arbeit zum § 16 Abs. 2 auf die Kofinanzierung anderer nationaler und europäischer Programme aus?

Über die Auswirkungen liegen der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse vor.