Schulgesetz NRW

Der Wahlmodus der Schulleiterinnen und Schulleiter ist durch das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens geändert worden. § 61 Schulgesetz NRW sieht eine Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters durch die Schulkonferenz, sowie in § 61, Abs. 7 eine mögliche Wiederwahl nach fünf Jahren durch die Schulkonferenz vor. Diese Praxis ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Eine Vielzahl von Klagen gegen § 61 des Schulgesetzes ist bereits eingegangen. Das normierte Verfahren der Schulleiter/-innenwahl führt in der praktischen Umsetzung offenbar zu Unstimmigkeiten und Beschwerden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Schulleiter/-innen wurden für das Schuljahr 2008/2009 nach § 61 des Schulgesetzes NRW in der Stadt Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis besetzt?

2. Wie viele Bewerbungen gab es für diese ausgeschriebenen Schulleiter/-innenstellen?

3. Wie viele Schulleiter/-innenstellen werden in den Schuljahren 2008/2009/2010 in der Stadt Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis frei werden?

4. Wie verteilen sich diese frei werdenden Stellen auf die Schulformen Grundschule, Förderschule, Gesamtschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium?

5. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 61 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 23. Am 9. September 2008 hat das Kabinett Eckpunkte zu den Folgen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Die Landesregierung wird zeitnah eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende gesetzliche Neuregelung vorbereiten (siehe Antworten zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 2692 ­ Landtags-Drucksache 14/7298).