Fördermittel
Nachdem die Asklepios Gruppe den Versorgungsvertrag dieses Krankenhauses mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat, wird vonseiten des Landes die Absicht unterstützt, das Stadtkrankenhaus Bad Wildungen neu zu bauen und die Klinik Fürstenhof in die Gesamtentwicklung einzubeziehen.
Dazu gehen Land und Asklepios Bad Wildungen GmbH (ebenfalls eine Tochter der Asklepios GmbH) davon aus, dass aus Krankenhausfinanzierungsmitteln für den 1. Bauabschnitt des Neubaus des Stadtkrankenhauses 24,6 Mio. (48 Mio. DM) im Jahre 2003 zur Verfügung gestellt werden, soweit die haushaltsmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden können.
Weiterhin besteht die Absicht, die förderfähigen Kosten für einen
2. Bauabschnitt (Kosten derzeit geschätzt 12,3 Mio. /24 Mio. DM) bis zu einer Höhe von maximal 6,7 Mio. (13 Mio. DM) zu tragen.
Die Bereitstellung dieser Mittel soll frühestens 2005 erfolgen.
Für den Fall, dass die Mittel nicht im Jahr 2005 bewilligt werden können, ist vereinbart, dass das Land bis zur tatsächlichen Auszahlung der Fördermittel die Hälfte der nachgewiesenen Finanzierungskosten, soweit diese marktüblich sind, zusätzlich erstattet.
Zur haushaltsmäßigen Umsetzung werden die im Haushaltsplan 2002 für die Kurklinik Fürstenhof veranschlagten Mittel (rd. 3,1 Mio.), zu erwartende Veräußerungserlöse aus anderen Privatisierungen und die bei Kap. 1704 - ATG 78 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen herangezogen.
3. Die Übertragung der Klinik ist mitwirkungspflichtig (§ 81 HPVG). Die örtliche Personalvertretung hat am 27. Dezember 2001 dem Personalüberleitungsvertrag fristgemäß widersprochen. Demgegenüber hatte sie bereits am 19. Dezember 2001 dem Krankenhausbetriebsführungsvertrag zugestimmt.
Die Versagung der Zustimmung zum Personalüberleitungsvertrag stützt der Personalrat im Wesentlichen auf folgende Argumente:
- Befürchtungen von weiteren Ausgründungen insbesondere im Wirtschaftsbereich;
- Gefahr des Tarifsplittings (Altpersonal/Neueinstellungen);
- Verhinderung der Gründung eines Wirtschaftsausschusses (§§ 106 ff.
Betriebsverfassungsgesetz);
- Fehlen von Gestellungsverträgen;
- keine Verlängerung der Kündigungsschutzfrist über fünf Jahre hinaus;
- keine Wiedereinstellung von Beschäftigten beim Land nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist und erfolgter Kündigung.
4. Im Stufenverfahren stimmte der Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen in seiner Sitzung am 4. Februar 2002 dem Personalüberleitungsvertrag zu, nachdem zusätzlich zu den bisher vorgesehenen Regelungen zugesagt worden war, dass alle Beschäftigten, die
- zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe bereits die Voraussetzungen des § 55 BAT bzw. § 58 MTL Arb. erfüllen (31 Beschäftigte) und
- bis zum Ablauf des fünfjährigen Kündigungsschutzes unkündbar geworden wären, sofern das Land Hessen die Kurklinik Fürstenhof weiterbetrieben hätte (31 Beschäftigte), bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Geschäftsaufgabe der Asklepios Klinik GmbH i.Gr. unter Wahrung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen tarifrechtlichen Ansprüche wieder in den Dienst des Landes Hessen eingestellt werden, sofern ih nen nicht von der Asklepios Klinik GmbH ein gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird.
5. Das erreichte Verhandlungsergebnis ist ausgewogen. Der Einsatz von Haushaltsmitteln in erheblicher Höhe ist gerechtfertigt, weil damit der Weiterbestand der Klinik und der Erhalt der derzeit bestehenden Arbeitsplätze weitestgehend gesichert werden kann. Im Übrigen wird das Land von erheblichen Betriebsverlusten der Kurklinik Fürstenhof entlastet, die im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2001 2,5 Mio. p.a. betrugen.
Um Zustimmung wird gebeten.
Die Zustimmung des Hessischen Landtags ist nach § 64 Abs. 2 LHO erforderlich, weil die Übertragung der Kurklinik Fürstenhof und die im Zuge der Privatisierung erforderliche Grundstücksübertragung nicht im Haushaltsplan 2002 vorgesehen ist.
Wiesbaden, 13. Februar 2002
Der Hessische Ministerpräsident.