Warum zahlt das Land Nordrhein-Westfalen Frühpension statt einen Hochschullehrer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW wieder einzusetzen?

Die demographische Entwicklung in Deutschland führt dazu, dass der verminderte Zugang jüngerer Menschen zum Arbeitsmarkt eine höhere Erwerbsbeteiligung Älterer erforderlich werden lässt. Schon in absehbarer Zeit sehen sich Unternehmen und Behörden Mitarbeiterschaften gegenüber, die mengenmäßig kleiner und älter sein werden. Damit diese Entwicklungstendenzen für die Organisationen nicht zu einer „demographischen Falle" werden, sind präventive Maßnahmen erforderlich.

Das Land NRW hat ­ u. a. aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Projekten zum demographischen Wandel gefördert. Dabei standen u. a. die Themen der personalpolitischen langfristigen Einbindung Älterer, ihre Reaktivierung und der Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit im Mittelpunkt.

1. Durch welche geeigneten präventiven Maßnahmen bemüht sich die Landesregierung, ihre Mitarbeiter/innen alters- und gesundheitsgerecht so einzusetzen, dass deren Beschäftigungsfähigkeit bis zur Erreichung der Pensionsgrenze gewährleistet ist?

2. Durch welche personalpolitischen Maßnahmen bemüht sich die Landesregierung, vorzeitige Frühpensionierungen bei Beamten/ Angestellten zu verhindern?

Das Landesbeamtengesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor (z. B. Umsetzung, Teilzeitbeschäftigung, begrenzte Dienstfähigkeit), die geeignet sind, dem Grundsatz "Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die zuständigen Personalstellen haben im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden können, um Beamtinnen und Beamte z. B. durch Verwendung auf einem anderen Dienstposten (Umsetzung) oder (bei begrenzter Dienstfähigkeit) durch eine Reduzierung des Arbeitsvolumens entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit im aktiven Arbeitsleben zu halten.

Die Landesregierung hat insbesondere in den letzten Jahren verstärkt Maßnahmen zum Gesundheitsmanagement i. w. S. entwickelt und durchgeführt. Nur beispielhaft seien für meinen Geschäftsbereich hier Informationsveranstaltungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen, zur Rückenschule und zur Ernährungsberatung genannt. Die Thematik wird auch über Fortbildungsangebote vermittelt.

Die vorstehend beispielhaft skizzierten Maßnahmen resultieren aus der Fürsorgepflicht des Landes als Dienstherr und Arbeitgeber. Allen Beschäftigten kommt wiederum die Verpflichtung zu, ihre Arbeitskraft bestmöglich zu erhalten.

3. Kontrolliert die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen im Sinne des § 48 Abs. 1 LBG, ob vorzeitig pensionierte Mitarbeiter/innen wieder reaktivierbar sind, um damit dem im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" Rechnung zu tragen?

Ja.

4. Warum wurde vom Innenminister, wie in dem öffentlich bekannt gewordenen Fall (NRZ vom 30.08.2008 „Der Staat zahlt lieber Frühpension") nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den reaktivierungswilligen Hochschullehrer Prof. Taubert an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) wieder einzusetzen?

Der "reaktivierungswillige Hochschullehrer" hat im Frühjahr 2008 Kontakt mit der Abteilung Gelsenkirchen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen aufgenommen und dort erklärt, seine Reaktivierungsbereitschaft hinge von der Erfüllung gewisser Bedingungen hinsichtlich seiner zukünftigen Verwendung ab. Die Fachhochschule hatte zu diesem Zeitpunkt an der fraglichen Abteilung Bedarf für eine Professur mit polizeiwissenschaftlichem Schwerpunkt und diese bereits öffentlich ausgeschrieben. Über das geforderte fachliche Profil verfügt der in Rede stehende dienstunfähige Beamte nicht. Die Professur ist zwischenzeitlich mit einer fachlich ausgewiesenen jungen Wissenschaftlerin besetzt.

5. Hält die Landesregierung es aufgrund ihrer Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern für vereinbar, den Antrag des wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Hochschullehrers auf Reaktivierung mit dem Hinweis auf die 5-Jahresfrist nach § 48 Abs. 3 LBG abzulehnen, obwohl dieser noch volle 4 Jahre Dienst leisten könnte und die Anzahl der Studierenden an der FHöV erheblich steigt?

Die 5-Jahresfrist des § 48 Abs. 3 LBG NRW bedeutet eine gesetzlich vorgegebene Wertung, die in Einklang mit dem Grundsatz "Reaktivierung vor Versorgung" steht. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgabe durch die Landesverwaltung führt zu sach- und interessengerechten Ergebnissen.