Aktiengesellschaft

Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial VersicherungsAktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebiets liegt."

b) Landschaftliche Kulturpflege

Den Landschaftsverbänden obliegen

1. Aufgaben der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege,

2. Aufgaben der Denkmalpflege,

3. Aufgaben der Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens,

4. die Unterhaltung von Landesmuseen und Landesbildstellen.

c) Kommunalwirtschaft

Den Landschaftsverbänden obliegen

1. die Trägerschaft bei der NRW.BANK, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie die indirekte oder direkte Beteiligung an der WestLB AG,

2. die Gewährträgerschaft bei den Provinzialversicherungen sowie die indirekte oder direkte Beteiligung an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften,

3. die Beteiligung an Versorgungsund Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung,

4. die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.

(2) Der Landschaftsverband WestfalenLippe kann sich an der Trägerschaft der Heilbäder Bad Sassendorf, Bad Waldliesborn und Bad Westernkotten beteiligen. Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der Rheinischen Klinik für Orthopädie in Viersen.

(3) Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege, insbesondere der Bodendenkmalpflege, sowie bei Errichtung, Ausbau und Unterhaltung Lippischer Kulturinstitute zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und ihre Finanzierung sind zwischen den beiden Verbänden zu vereinbaren.

(4) Der Landschaftsverband WestfalenLippe kann nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

(5) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.

Artikel 3:

Änderung des Gesetzes über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 267) wird wie folgt geändert: Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

1. In § 9 wird als neuer Satz 3 eingefügt: § 9

In Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1924 über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt (VO. Bd. 28 S. 577 f.) wird die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt dem Landesverband Lippe angeglie „Der Landesverband Lippe kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger aus der Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt ausscheiden."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. dert. Danach gehen die Rechte und Verpflichtungen, die bisher dem Land Lippe zustanden oder von ihm getragen wurden, auf den Landesverband über.

Die gleiche Regelung gilt bei der Wohnungskreditanstalt (Gesetz vom 7. April 1930 betr. die Errichtung einer Lippischen Wohnungskreditanstalt, L. V. O. Bd. 31 S. 151, und Satzung der Wohnungskreditanstalt vom gleichen Tage), jedoch mit der Maßgabe, dass die Satzung der Wohnungskreditanstalt dahin abzuändern ist, dass das Vermögen der Wohnungskreditanstalt bei ihrer Auflösung an die Kreise Detmold und Lemgo fällt.

Artikel 4:

Übergangsvorschriften

Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bestimmen die Gewährträger die Mitglieder einer neuen Gewährträgerversammlung, die die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Satzungsänderungen beschließt. Bis zur Neubestellung bleibt die bisherige Gewährträgerversammlung im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 1 endet mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderungen gemäß Satz 1 und der Neubestellung durch die Gewährträgerversammlung. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 7 Absätze 3 und 4 bleibt unberührt.

Artikel 5:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.