Ist eine Geldsumme als Sicherheit bereitzustellen ist der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt

(4) Der Betreiber darf Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag annehmen. Diese dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft geleistet werden.

Ist eine Geldsumme als Sicherheit bereitzustellen, ist der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Betreiber hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner einzeln bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Bewohner zu und erhöhen die Sicherheit.

(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.

(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es kann auch ein Bera§ 6

Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner:

(1) unverändert

(2) unverändert

(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungs tungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehörige und Betreuer angehören können. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten. gremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. Die Seniorenund Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.

(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Bewohner einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichungen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessenvertretung unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu hören.

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. Deren Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen.

(7) unverändert

(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson.

(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgremiums und die Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen, in angemessenem Umfang in den Beirat gewählt werden können. den Zweck dieses Gesetzes gewährleisten;

2. durch die Umsetzung von Pflegeplanungen und Förder- und Hilfeplänen eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung siTeil 3

Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung

§ 7:

Allgemeine Anforderungen, Befreiungen:

(1) Eine Betreuungseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber und die Einrichtungsleitung

1. den Zweck dieses Gesetzes gewährleisten;

2. durch die Umsetzung von Pflegeplanungen und Förder- und Hilfeplänen eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse sowie die haus- und fachärztliche und gesundheitliche