Amtszeit der Vertrauensperson 1 Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre
Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.
(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Der Betreiber hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur der Betreuungseinrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.
§ 26
Amtszeit der Vertrauensperson:
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
a) die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
b) die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,
c) sie ihr Amt niederlegt,
d) ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist oder
e) wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften des Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
§ 27:
Anzeigepflichten Unverändert
Betreibers und der Betreuungseinrichtung,
3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Betreuungseinrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,
4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der Pflegedienstleitung,
6. ein Muster der mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträge,
7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Betreuungseinrichtung,
8. Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.
(2) Stehen die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Aufnahme des Betriebs nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. der Name und der Vorname der Bewohner sowie der quartalsweise er§ 28
Dokumentationspflichten Unverändert mittelbare differenzierte Betreuungsund Pflegebedarf aller Bewohner,
4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förderund Hilfepläne für die Bewohner,
5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,
6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
7. die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) Für jede Einrichtung sind gesonderte Aufzeichnungen zu machen.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 29:
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchstabe a des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine Betreuungseinrichtung betreibt, in der entgegen § 2 Abs. 3 mehr als zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht sind, entgegen § 2 Abs. 4 die erforderlichen Mindestflächen unterschritten werden, entgegen § 2 Abs. 5 nicht für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Raumtemperatur gesorgt ist, entgegen § 2 Abs. 6 keine Pflegebäder in ausreichender Zahl vorgehalten werden oder die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 3 in Verbindung mit den §§ 3 Satz 1, 4
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 29: