Beschäftigungssituation der Gefangenen in der JVA Moers-Kapellen

Im Jahresbericht 2007/2008 des Ombudsmanns für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen wird auf das Thema "Arbeit im Vollzug" (S. 34 ff.) eingegangen. Dort wird ausgeführt, dass die Arbeit im Vollzug für die Gefangenen einen hohen Stellenwert habe. Für sie sei Arbeit ebenso wie Sport eine willkommene Abwechslung im grauen „Alltagseinerlei" und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zum Einkauf mit ihrem Verdienst; einigen eröffne sie auch berufliche Perspektiven. Für alle sei die Arbeit wertvoll, weil sie ihrem Tag eine - dem Alltag draußen angenäherte ­ Struktur gebe. Die Gefangenen, die in Haft regelmäßig gearbeitet haben, müssten daher diese Struktur nach ihrer Entlassung nicht erst wieder mühsam einüben. Arbeit in Haft vermindere damit auch das Rückfallrisiko nach der Entlassung.

Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41 Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigen verantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 <201>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Gefangene in der JVA Moers-Kapellen haben eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

2. Wie viele Gefangene in der JVA Moers-Kapellen haben keine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

3. Wie viele Gefangene in der JVA Moers-Kapellen wünschen eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

4. Welche Bemühungen der JVA Moers-Kapellen gibt es, die Zahl der Arbeitsstellen für Gefangene zu erhöhen?

5. Welche Umstände stehen möglicherweise der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung für Gefangene im Strafvollzug entgegen?