Haltungsbeschränkungen für exotische Haustiere

Immer mehr Bundesbürger/innen neigen dazu, sich statt Hund, Katze oder Wellensittich ein „besonderes Haustier" zuzulegen, eine Würgeschlange etwa oder eine giftige Vogelspinne.

So ist u. a. der Antwort auf eine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Köln zu entnehmen, dass in den letzten Jahren - in Köln aber auch bundesweit - die Haltung exotischer Tiere wie Spinnen, Echsen, Schlangen, aber auch z. B. von Straußenvögeln wie Nandus, stark zugenommen hat. Die Kölner Stadtverwaltung führt aus, dass diese Tiere in der Regel im Jungtieralter gekauft werden, wenn sie noch klein sind und der benötigte Lebensraum gering ist. Das Wachstum dieser Tiere und den oft sehr schnell größer werdenden Platzbedarf bedenken manche der Tierhalter/innen ebenso wenig wie die notwendige Gestaltung des Umfeldes, wie etwa die Schaffung angemessener klimatischer Bedingungen für die Exoten.

Bisweilen erwerben die Halter/innen auch - bewusst oder unbewusst - Tierarten auf exotischen Tierschauen oder -messen, die unter Artenschutz stehen und eigentlich gar nicht verkauft werden dürften.

Die Verwaltung der Stadt Köln regt in Ihrem Schreiben an die genannte Ratsfraktion gesetzgeberische Maßnahmen auf Landesebene an, um die Haltung von exotischen Tieren besser zu reglementieren.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung generell das Problem des zunehmenden Handels mit exotischen, teils artengeschützten, exotischen Tieren und deren oftmals nicht sachgerechte Haltung?

2. Welche Regelungen auf Landesebene gibt es derzeit, um Einfluss auf die Haltung bestimmter exotischer Tierarten zu nehmen?

3. In welchen Bundesländern gibt es Beschränkungen für die Haltung von gefährlichen Tieren (z. B. Giftschlangen) und beabsichtigt die Landesregierung ähnliche gesetzliche Regelungen zu erlassen?

4. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, die Haltung von besonders schwierig zu versorgenden oder auch besonders groß gewachsenen Tieren an einen Sachkundenachweis zu binden?

5. In wie weit besteht die Bereitschaft, eine „Positivliste" zu erarbeiten, in der diejenigen Arten von exotischen Tieren aufgeführt sind, die überhaupt in Deutschland bzw. in NRW verkauft werden dürfen?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. August 2005 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

Zur Frage 1:

Der Bereich des Handels mit und der Haltung von exotischen, teils artgeschützten Tieren, muss in drei verschiedene Bereiche untergliedert werden:

1. artgeschützte Tiere mit entsprechender Dokumentation legal

2. artgeschützte Tiere ohne entsprechende Dokumentation illegal

3. exotische Tiere, die nicht von artenschutzrechtlichen Regelungen erfasst sind

Zu Punkt 1

Dem Bundesamt für Naturschutz liegen die Zahlen über Einfuhren von Tieren nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen vor. Lediglich im Bereich der Reptilien ist eine kontinuierliche Steigerung der Einfuhren von 1999 = 44.506 Tiere bis 2004 = 63.300 Tiere festzustellen.

Die Haltung von artgeschützten Tieren mit den entsprechenden Dokumenten ist legal und wird in der Regel von Tierhaltern betrieben, die über eine entsprechende Sachkunde verfügen und den Tieren eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege bieten. In diesen Fällen sind so gut wie keine Probleme bekannt.

Zu Punkt 2

Für den Bereich der illegalen Einfuhr und Haltung liegt der Landesregierung keine Statistik vor, da entsprechende Zahlen nicht erhoben werden.

Allerdings ist festzustellen, dass sich der illegale Handel mit unter Artenschutz stehenden Tieren, speziell mit lebenden Papageien und Reptilien in der Vergangenheit auf einem signifikant hohen Niveau bewegt hat. Der illegale organisierte weltweite Handel mit streng geschützten Arten führte in der Vergangenheit immer wieder zur Verhängung von Strafen.

Quantitativ auffällig waren insbesondere illegale Einfuhren aus Osteuropa (Daten zur Natur 2004, Herausgeber Bundesamt für Naturschutz, S.168). Damit dürften die Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union gestiegen sein.

Nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung ist in diesem Bereich von einem großen Dunkelfeld auszugehen, da im Transitverkehr naturgemäß nur stichprobenartige Überprüfungen durch den Zoll stattfinden können.

Bei der Artenschutzkriminalität handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung um eine Problematik, der zunehmend Bedeutung zukommt.

Die strafrechtliche Relevanz wird auch von Europol in dem „European Union Organised Crime Report 2003" hervorgehoben, der im Bereich der Umweltkriminalität speziell auf das Teilphänomen der Artenschutzkriminalität abstellt. Danach steigen insbesondere in diesem Betätigungsfeld für Täter der organisierten Kriminalität die Anreize nach dem Prinzip „Geringes Risiko - Hoher Profit".

Ein wirksamer Vollzug des strafrechtlichen Artenschutzes ist ein wesentlicher Beitrag für einen wirksamen Artenschutz überhaupt.

Aus diesem Grund setzt die im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingerichtete Stabsstelle Umweltkriminalität neben der Bearbeitung von Vorgängen im Bereich des technischen Umweltschutzes auch einen Schwerpunkt auf die Artenschutzkriminalität.

Der Handel mit und die Haltung von artgeschützten Tieren wird ordnungsbehördlich verfolgt.

Zu Punkt 3

Problematisch ist meist der Bereich der Haltung von nicht artgeschützten exotischen Tieren.

Hier sind häufig unzureichende Sachkenntnis der Halter und schlechte Unterbringung und Pflege der Tiere anzutreffen. Da die Nachfrage in diesem Bereich angestiegen ist, - dies zeigt sich u.a. an der steigenden Anzahl sogenannter Tierbörsen -, hat sich auch der Handel darauf eingestellt und sein Angebot entsprechend erweitert. Solange die Abgabe im Handel und die Unterbringung und Pflege der Tiere beim Tierliebhaber tierschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, ist für die zuständige Behörde keine Eingriffsvoraussetzung gegeben.

Insgesamt beurteilt die Landesregierung die Problematik des Handels mit und der Haltung von exotischen Tieren als kritisch.

Zur Frage 2:

Für die Haltung von exotischen Tieren gibt es auf Landesebene keine speziellen Regelungen. Es sind die abstrakten Normen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Bei der sachverständigen Beurteilung von Tierhaltungen wird gegebenenfalls auch auf wissenschaftliche Gutachten zurückgegriffen.

Zur Frage 3:

Folgende Regelungen gibt es in den einzelnen Bundesländern nach Abfrage durch die Landesregierung: Baden-Württemberg: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Bayern: Nach Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ist für das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten eine Erlaubnis der Gemeinde erforderlich Berlin: Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Brandenburg: Antwort steht noch aus Bremen: Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit Hamburg: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Hessen: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Niedersachsen: Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere Rheinland-Pfalz: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes

Saarland: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen Sachsen: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Sachsen-Anhalt: Derzeit keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes Schleswig-Holstein: Die Beschränkung der Haltung von gefährlichen Tieren ist nach § 27 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes SH geregelt Thüringen: Keine spezielle Rechtsvorschrift des Landes

Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, spezielle landesrechtliche Regelung zu erlassen. Die Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes (§ 14 OBG) reichen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.

Die Abfrageergebnisse in den einzelnen Bundesländern lassen eine sehr unterschiedliche Art der Regelung erkennen. Die rechtlichen Verankerungen von Vorgaben zur Haltung von Tieren wildlebender Arten reichen hierbei von Polizeigesetzen bis hin zu Landesnaturschutzgesetzen. Die Landesregierung hält daher ­ wenn überhaupt erforderlich - nur eine bundeseinheitliche Regelung für sinnvoll. Hierbei muss die Zielrichtung eines solchen Gesetzes oder einer Verordnung ­ der Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren ­ deutlich herausgestellt werden.

Zur Frage 4:

Die Pflege und angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren in der Obhut des Menschen muss sich immer am Wohl des Tieres und an der Sicherheit des Menschen orientieren. § 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes schreibt eine Sachkunde des Tierhalters oder Betreuers vor. Die Sachkunde kann über die entsprechenden Fachverbände der einzelnen Tierarten oder über Naturschutz- und Artenschutzverbände erworben werden. Eine rechtliche Vorgabe für einen Sachkundenachweis ist in § 11 des Tierschutzgesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis für gewerbsmäßige Tierhalter enthalten.

Für die verbindliche Vorgabe von Sachkundenachweisen für die nicht gewerbsmäßige Haltung exotischer Tiere sollte ­ wie auch in der Antwort zu Frage 3 dargelegt ­ eine bundesrechtliche Regelung favorisiert werden.

Zur Frage 5:

Bereits im Jahr 1997 gab es auf Bundesebene den Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren wildlebender Arten (BR.-Drs. 842/97). Dieser von Nordrhein-Westfalen grundsätzlich unterstützte Verordnungsvorschlag ist jedoch aufgrund einer sehr umfangreichen Liste der zu reglementierenden Tiere insgesamt gescheitert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine abschließende Auflistung bestimmter Tiere, die Haltungsbeschränkungen unterworfen sein sollen, nicht möglich ist.