Proberichtereinsatz

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Trifft es zu, dass ein Erlassentwurf des Ministeriums der Justiz vom Juni 2001 vorsieht, dass alle in den hessischen Justizdienst eintretenden Proberichterinnen und Proberichter in verschiedenen Gerichtszweigen eingesetzt werden müssen?

Frage 2. Wie begründet die Landesregierung diese Regelung?

Frage 3. Trifft es zu, dass diese Regelung bereits Anwendung findet, obwohl der Erlass sich noch im Entwurfsstadium befindet?

Frage 4. Wie begründet die Landesregierung die Anwendung des Erlasses vor seinem InKraft-Treten?

Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen ein höchst verantwortungsvolles Amt wahr. Ihnen obliegt - unabhängig vom jeweiligen Justizzweig - die juristische Bearbeitung und Entscheidung von Lebenssachverhalten aus allen Lebensbereichen. Die enge Verzahnung der Rechtsgebiete führt dazu, dass bei einem Lebenssachverhalt vielfach auch die Befassung mit "fachfremden" Rechtsmaterien erforderlich ist.

Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nur "ihr Lieblingsfach" kennen gelernt haben, müssen deshalb der Vergangenheit angehören. Erfahrungen in verschiedenen Einsatzbereichen erleichtern es in diesen Fällen, sach- und fachgebietsübergreifend tätig zu werden.

Es kommt daher stärker als bisher darauf an, vielseitig begabte und befähigte Persönlichkeiten mit der Entscheidungstätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zu betrauen. Flexibilität, hohe und breit angelegte fachliche und soziale Qualifikation sowie Berufserfahrung müssen diese Persönlichkeiten kennzeichnen.

Es wird deshalb in Zukunft Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in der Probezeit Gelegenheit gegeben werden, in unterschiedlichen Justizzweigen möglichst breite Erfahrungen zu sammeln, um hierdurch ihre Leistungspotenziale zu verbessern und ihre Neigungen besser einschätzen zu können. Das Personalentwicklungskonzept der hessischen Justiz enthält im Abschnitt "Arbeitsplatzwechsel" differenzierte Regelungen über den Einsatz in der Proberichterzeit. Die Umsetzung dieser Konzeption erfolgt bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen an die Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Probedienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange der Behörden, der unterschiedlichen Größen der Justizzweige und z. B. besonderer beruflicher Vorerfahrungen der Proberichterinnen und Proberichter.

Da das Personalentwicklungskonzept der hessischen Justiz mit seinen Aussagen zum Arbeitsplatzwechsel im richterlichen Probedienst eine ausreichende Grundlage bietet, ist ein weiterer Erlass, wie ursprünglich erwogen, nicht erforderlich.