In welchem Maße haben nordrhein-westfälische Sparkassen einen Teil ihre jeweiligen Jahresüberschüsse an ihre Träger ausgeschüttet?

§ 28 NRW-Sparkassengesetz (SpkG) regelt die Verwendung des Jahresüberschusses. Dabei wird die Feststellung der Trägerversammlung, einen Teil des Jahresüberschusses an den Träger auszuschütten, an die Höhe der Sicherheitsrücklage gekoppelt. Grundvoraussetzung für eine Ausschüttung ist, dass die Sicherheitsrücklage zumindest 7 % der im Sinne des Grundsatzes I gemäß Kreditwesengesetz (KWG) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva abdeckt.

Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP wird eine gesetzliche Neufassung der Ausschüttungsmöglichkeiten angekündigt. So heißt es hier: "Die Sparkassen brauchen nach dem Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Juli 2005 ein überzeugendes Geschäftsmodell, um ihre besonderen Stärken, nämlich Bürgernähe und Mittelstandsförderung, zu erhalten. Wir werden durch eine Modernisierung des Sparkassenrechts in NRW dafür die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit von Ausschüttungen." Finanzminister Linssen hat diese Absicht im Rahmen seines Überblicks über die zukünftige Haushalts- und Finanzpolitik der neuen Landesregierung in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 22. September 2005 nochmals bekräftigt und die Ausweitung der Ausschüttungsmöglichkeiten als ein wesentliches Element der angestrebten Modernisierung des NRW-Sparkassengesetzes bewertet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche nordrhein-westfälischen Sparkassen haben in den letzten 3 Jahren - gestaffelt gemäß § 28 a-f SpkG - Ausschüttungen in welcher Höhe an ihre Träger vorgenommen?

2. Welche nordrhein-westfälischen Sparkassen haben in den letzten 3 Jahren eine Zuführung an Dritte im Sinne von § 28 Abs. 4 SpkG vorgenommen?

3. Wie ist der Aspekt "Ausschüttungen an den Träger" in den Sparkassengesetzen bzw. Sparkassen(ver)ordnungen der anderen Bundesländer geregelt?

4. Welche Unterschiede - im Grundsatz sowie im Detail - bestehen zwischen diesen Regelungen in anderen Bundesländern und der aktuellen Regelung in NRW? Antwort des Finanzministers vom 15. November 2005 namens der Landesregierung:

Zur Frage 1:

In Nordrhein-Westfalen sind in den letzten 3 Jahren folgende Ausschüttungen an die Träger gemäß § 28 Abs. 2 SpkG NRW vorgenommen worden:

Eine weitere Differenzierung ist zeitgerecht im Rahmen der Fristen nicht leistbar, da kein entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung steht, sondern erst durch Sondererhebungen ermittelt werden müsste.

Zur Frage 2:

In den letzten drei Jahren hat keine nordrhein-westfälische Sparkasse eine Zuführung an Dritte gemäß § 28 Abs. 4 SpkG NRW vorgenommen.

Zur Frage 3:

Die Ausschüttungsregelungen der anderen Bundesländer sind sehr unterschiedlich. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Baden-Württemberg

Ein Überschuss muss so lange voll der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, bis diese 4 vH der Bilanzsumme erreicht. Er muss zu 75 vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn diese 4 vH aber noch nicht 7,5 vH der Bilanzsumme erreicht, und er muss zu 50 vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn sie 7,5 vH aber nicht 10 vH der Bilanzsumme erreicht (§ 31 Abs. 2 SpkG). Ein Überschuss ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, wenn die Anlagen im Sinne von § 12 KWG die Rücklagen über steigen (§ 31 Abs. 3 SpkG). Hat der Gewährträger eine eventuelle Unterbilanz ausgeglichen, ist der Überschuss vorbehaltlich der vorstehend genannten Regelungen zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden (§ 31 Abs. 4 SpkG). Ein ausschüttungsfähiger Überschuss kann bei Sparkassen mit nur einem Träger an diesen abgeführt werden, der ihn im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verwendet. Mit Zustimmung des Trägers kann auch die Sparkasse selbst den Überschuss für die genannten Zwecke verwenden. Bei mehreren Gewährträgern wird er entsprechend dem in der Satzung bestimmten Verhältnis verteilt und ist im Benehmen mit der Sparkasse im vorgenannten Sinne zu verwenden (§ 31 Abs. 5 und 6 SpkG).

Eine Vorwegzuführung zu den Rücklagen kann 25 vH des Jahresüberschusses betragen, § 29 SpkO. Der verbleibende Jahresüberschuss kann - abhängig vom Verhältnis der Rücklagen zu den Risikoaktiva - maximal bis zur Hälfte an den Träger bzw. dessen Mitglieder für gemeinnützige Zwecke abgeführt werden.

Berlin

Nicht vergleichbare Sonderregelung.

Berliner Sparkassen sind unselbständige Abteilungen der Landesbank Berlin und somit keine eigenständigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen.

Brandenburg Ausgeschüttet werden können zwischen 10 vH und 50 vH des Jahresüberschusses in Abhängigkeit vom Umfang der Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 4, 7, 8 KWG gemessen an den gewichteten Risikoaktiva nach Grundsatz I. Bremen

Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Sparkassen handelt (Sparkasse Bremerhaven), kann die Sparkasse vom Bilanzgewinn an ihren Träger ausschütten: 10 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vH; 25 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens. 12,5 vH und 0,5 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 15 vH der risikogewichteten Aktiva nach Grundsatz I beträgt. Sofern der Träger eine Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, hat er den an ihn abgeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (§ 23 SpkG). Hamburg: keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen Hessen

Die Sparkasse kann an den Träger von dem Bilanzgewinn bis zu 25 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 4 vH, und bis zu 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 6 vH der Bilanzsumme beträgt, abführen. Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke zu verwenden.

Mecklenburg-Vorpommern Ausschüttungen sind in begrenztem Umfang möglich (§ 27 Abs. 3 SpkG MVP). Niedersachsen

Seit dem 01.01.2005 ist folgende Ausschüttung des Bilanzgewinns vorgesehen: bis zu 20 vH, wenn die Sicherheitsrücklage weniger als 8,5 vH der nach Grundsatz I gewichteten Risikoaktiva; bis zu 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mind. 8,5 vH der gewichteten Risikoaktiva; bis zu 75 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mind.