Regulierung

38a BDSG - wie in § 41 Abs. 1 BDSG vorgegeben - verwiesen wird. Die weiteren Änderungen dienen der Rechtsbereinigung.

III. Ergebnis des Anhörungsverfahrens

Die Landesregierung hat aufgrund eines Beschlusses vom 14. Mai 2002 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Der Hessische Datenschutzbeauftragte, der Deutsche Presserat und die Fachverbände hatten Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Der Deutsche Presserat und die Fachverbände, die sich geäußert haben (der Hessische Journalistenverband e.V., der Verband Hessischer Zeitungsverleger und der Südwestdeutsche Zeitschriftenverleger-Verband e.V.), begrüßen die Regelung. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat sich gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzung des § 41 BDSG durch eine dynamische Verweisung auf die §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG ausgesprochen.

Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Der Hessische Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass die Europäische Datenschutzrichtlinie eine stärkere datenschutzrechtliche Einbindung der Presse verlange. Der Gesetzentwurf genüge in keiner Weise den Anforderungen, die das Europäische Recht vorgibt. § 41 BDSG stelle keine abschließende Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie dar. Die Verantwortung für die Einhaltung der Richtlinie treffe den Landesgesetzgeber. Die rahmenrechtlichen Mindestanforderungen in § 41 BDSG würden die Regelungspflichten missachten, die den nationalen Gesetzgebern durch die Europäische Datenschutzrichtlinie auferlegt worden seien. Die landesgesetzliche Verweisung auf die Mindestanforderungen in § 41 BDSG führe zu einer Verletzung der Datenschutzrichtlinie. Die vorgesehene presserechtliche Anpassung bleibe deutlich hinter den Parallelregelungen zurück, die in den datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Mediendienste und den Rundfunk vorgesehen worden seien. Die unterschiedliche Behandlung der Mediendienste und des Rundfunks einerseits und der Printmedien andererseits stehe im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Diese Ungleichbehandlung bestehe darin, dass für die Presse eine Vorschrift fehle, die die generelle Anwendung des Bundes- und des Landesdatenschutzgesetzes vorschreibe. Außerdem fehle die Pflicht zur Aufnahme von Gegendarstellungen des Betroffenen im Verbund mit den presseeigenen Speicherungen, die Auskunftsrechte der Betroffenen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen über die Verarbeitung von Vertriebsdaten, eine strenge Zweckbindung der erhobenen Nutzerdaten und die Pflicht, keine oder so wenige personenbezogenen Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Erwartung, dass die vom Presserat zugesagte Selbstkontrolle den europarechtlichen Anforderungen genüge, habe sich nicht realisiert. Die vom Deutschen Presserat verabschiedeten Verhaltensgrundsätze enthielten zwar materielle Selbstbeschränkungen, die typische Verstöße der Presse gegen ethische und datenschutzrechtliche Grundnormen benennen. Die Verfahrensordnung sehe jedoch weder zwingende verbandsinterne Sanktionen vor noch schaffe sie ein Instrumentarium, das den Betroffenen materiellen Ausgleich sichert. Die von der Europäischen Datenschutzrichtlinie vorgesehene nachträgliche Sanktionierung von Datenschutzverstößen sei nicht geschaffen worden. Hinzu komme, dass die vom Deutschen Presserat festgelegten Verhaltenspflichten nur für Mitglieder gelten. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung könne nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Außerdem sei die Einrichtung presseinterner Kontrollen durch eigene Datenschutzbeauftragte der Verlage und sonstiger Träger nicht vereinbart worden. Einen Dispens von der Pflicht, betriebliche Datenschutzbeauftragte zu berufen, sehe die Richtlinie aber nicht vor. Auch seien die verbandsinternen Verhaltenspflichten bislang keiner externern datenschutzrechtlichen Überprüfung zugeführt worden. Der Landesgesetzgeber müsse vorsehen, dass die gesetzesersetzenden Verbandsnormen in dem Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 der EG-Richtlinie bestätigt würden. Um ein europarechtskonformes Anpassungsgesetz zu schaffen, müsse der Landesgesetzgeber im Presserecht folgende Fragen aufgreifen:

1. Das Datengeheimnis muss zur Pflicht erhoben werden, soweit nicht die journalistische Arbeit und presserechtliche Veröffentlichungsrechte dadurch behindert werden.

2. Die Zweckbindung der erhobenen und gespeicherten Daten ist auch presserechtlich zu gewährleisten (ebenso § 47 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), § 17 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)).

3. Die Verpflichtung zur Datensparsamkeit ist auch presserechtlich verbindlich zu machen (ebenso § 47 Abs. 5 RStV).

4. Bei automatisierten Verarbeitungen (d.h. Datenverarbeitungen mit EDVEinsatz, siehe § 3 Abs. 2 BDSG) muss eine presseinterne Vorabkontrolle stattfinden, insbesondere wenn es sich um sensitive Daten handelt (siehe § 4d Abs. 5 BDSG). Hierüber ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten (siehe § 4g Abs. 1 BDSG).

5. Außerdem sind Dateibeschreibungen mit den Angaben nach §§ 4e Abs. 1, 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG zu erstellen (vgl. Begründungserwägung 37).

6. Die technische und organisatorische Sicherheit müssen hinsichtlich Zutritt, Benutzung, Zugriff, Verantwortlichkeit, Übermittlungsempfänger, Dokumentation, Protokollierung usw. (vgl. § 9 BDSG, § 10 Abs. 2 HDSG) auch zur presserechtlichen Pflicht gemacht werden (siehe Begründungserwägung 37). Ebenso verfährt § 62 Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG).

7. Die Einsetzung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss verbindlich gemacht werden, auch um zu vermeiden, dass die Angaben nach § 4e Abs. 1 BDSG gegenüber der staatlichen Datenschutzbehörde gemacht werden müssen. Ebenso verfährt § 37 HDSG für den Hessischen Rundfunk.

8. Die Pflicht, den staatlichen Datenschutzbehörden nachträgliche Einsicht in publizistische abgeschlossene Vorgänge und darauf bezogene Speicherungen zu gewähren (Art. 9 EG-Datenschutzrichtlinie, Begründungserwägung 37). Bewertung der Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Der Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten kann nicht gefolgt werden. Seine Forderungen, Regelungen über das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) und über technische und organisatorische Maßnahmen für die Datensicherheit (§ 9 BDSG) zu schaffen, sind bereits im Gesetzentwurf umgesetzt.

Für die übrigen Forderungen besteht keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, diese im Pressegesetz zu regeln.

Ein Verstoß gegen die Richtlinie wäre nur dann gegeben, wenn der Landesgesetzgeber mit seinen Regelungen für die redaktionelle Datenverarbeitung der Presse hinter den Vorgaben des § 41 Abs. 1 BDSG zurückbleiben würde.

Mit § 41 Abs. 1 BDSG hat der Bundesgesetzgeber unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG Gebrauch gemacht und für die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse hinsichtlich der redaktionellen Datenverarbeitung eine von den Ländern auszufüllende Vorschrift erlassen. Ziel dieser Rahmengesetzgebung ist nach Art. 72 Abs. 2 GG die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Die Länder sind gehindert, hiervon abweichende Regelungen zu schaffen (Maunz in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 72 Rdnr. 3) und die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Neuregelung des Medienprivilegs durch umfassende datenschutzrechtliche Regelungen, wie sie der Hessische Datenschutzbeauftragte fordert, erheblich einzuschränken.

In der Gesetzesbegründung zu § 41 BDSG n.F. ist unter anderem angeführt, dass der Deutsche Presserat im Wege der Selbstregulierung ergänzende Regelungen treffen werde. Inhalte dieser Selbstregulierung würden insbesondere die Erarbeitung von - nicht notwendigerweise auf den Anwendungsbereich der §§ 5 und 9 beschränkten - Verhaltensregeln und Empfehlungen, eine regelmäßige Berichterstattung zum redaktionellen Datenschutz sowie die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens sein, das Betroffenen die Möglichkeit einer presseinternen Überprüfung beim Umgang mit personenbezogenen Daten eröffne. Dieses Konzept sei zu begrüßen, da es in besonderer Weise geeignet erscheine, den Datenschutz im Medienbereich weiter zu verstärken. Insbesondere vor diesem Hintergrund bestehe nach Auffassung des Bundes keine Ve ranlassung für die Länder, über die im Gesetz genannten Vorschriften hinausgehende Regelungen zu treffen (vgl. BT-Drucks. 14/4329, S. 46).

Die Neuregelung des Medienprivilegs ist danach auf eine normative Säule ausgerichtet, die durch eine Säule der so genannten freiwilligen Selbstkontrolle ergänzt wird. Eine wirksame Selbstkontrolle macht eine Fremdkontrolle überflüssig und sichert die Pressefreiheit gegenüber dem Staat. Der Gedanke der freiwilligen Selbstkontrolle ist der Pressefreiheit immanent. Sie hat sich bis heute grundsätzlich bewährt.

Mit der Umsetzung des in § 41 Abs. 1 BDSG genannten Standards datenschutzrechtlicher Regelungen im Pressebereich wird Art. 9 der EG-Datenschutzrichtlinie erfüllt. Art. 9 erlaubt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie insofern, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. In der Begründung zu Art. 9 heißt es, dass die Verpflichtung besteht, bei Ausnahmeregelungen die betroffenen Interessen abzuwägen. Dabei kann unter anderem berücksichtigt werden, dass die betroffene Person über Rechtsmittel oder das Recht auf Gegendarstellung verfügt, ein Verhaltenskodex existiert oder durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die allgemeinen Rechtsgrundsätze Beschränkungen festgelegt sind (vgl. Vorlage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1992, KOM (92) 422 endg. - SYN 287; Damman/Simitis, Kommentar zur EG-Datenschutzrichtlinie, 1. Aufl. 1997, Begründung zu Art. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Begründungsinhalte ist mit der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift und den vom Deutschen Presserat im Wege der Freiwilligen Selbstkontrolle geschaffenen Verhaltensgrundsätzen für den Redaktionsdatenschutz ein richtlinien- und verfassungskonformer Ausgleich zwischen Datenschutz und Pressefreiheit gefunden worden. Die Freiheit der Meinungsäußerung gehört zu den Freiheitsgewährleistungen des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, zu denen auch die Pressefreiheit in ihrer besonderen Bedeutung für die Demokratie zu zählen ist. Dieser besonderen Bedeutung wird § 41 Abs. 1 BDSG gerecht, indem nur Vo rschriften über das Datengeheimnis (§ 5 BDSG), die Datensicherheit (§ 9 BDSG), die verbandsinternen Verhaltensregeln (§ 38a BDSG) und eine auf die Verletzung der §§ 5 und 9 bezogene Haftungsregelung nach § 7 BDSG aufgenommen wurden. Hinzu kommt, dass für Betroffene zivil- und strafrechtliche Rechtsmittel bestehen und sie ein Gegendarstellungsrecht besitzen.

In Ergänzung dieser gesetzlichen Regelungen sind die vom Deutschen Presserat im Wege der Selbstregulierung zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes in den Presseunternehmen getroffenen Festlegungen geeignet, den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie ausreichend Rechnung zu tragen. Sie verstehen sich als Verhaltenskodex, wie er in der Begründung zu Art. 9 EG-Datenschutzrichtlinie angesprochen wird. Die Ve rhaltensregeln und Empfehlungen sehen vor, dass sich Betroffene vor der Erhebung einer Klage bei einem beim Deutschen Presserat eingerichteten unabhängigen Beschwerdeausschuss über eine ihrer Meinung nach unrechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beschweren können. Die jeweilige Entscheidung des Beschwerdeausschusses tritt insoweit an die Stelle einer rechtlichen Überprüfung einer entsprechenden Eingabe durch die zuständige Datenschutzbehörde nach § 38 BDSG. Auch wenn der Beschwerdeausschuss im Gegensatz zur staatlichen Datenschutzkontrolle kein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten kann, ist diese Konzeption zur angemessenen Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen als sachgerecht anzusehen, ohne dass die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit durch Maßnahmen staatlicher Aufsichtsbehörden beeinträchtigt oder gefährdet wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Betroffenen auch in Zukunft nicht gehindert sind, gegen einen nach ihrer Auffassung unrechtmäßigen Umgang mit ihren persönlichen Daten durch die Presse zivil- und strafrechtlich vorgehen zu können.

Den Verhaltensgrundsätzen des Deutschen Presserates sind diverse Gespräche mit Vertretern des Bundesinnenministeriums, des Medienbeauftragten der Bundesregierung, des Bundesdatenschutzbeauftragten, des Bundesjustizministeriums und mit verschiedenen Experten aus Wissenschaft und Datenschutzpraxis vorausgegangen. Neben dem bereits erwähnten Beschwerdeausschuss, der den Betroffenen die Möglichkeit der presseinternen Überprüfung beim Umgang mit personenbezogenen Daten eröffnet, sind von den datenschutzrechtlichen Regelungen im Pressekodex des Deutschen Presserates insbesondere die Richtlinien zu folgenden Themen zu erwähnen:

- Dokumentierung von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen und Presserügen,