Beamtenversorgung

Zu § 2 Abs. 1 Die seit dem Jahr 2000 eingeführte dezentrale Veranschlagung der Personalausgaben hat sich außerordentlich bewährt und zu erheblichen Einsparerfolgen geführt. Im Zuge der Weiterentwicklung dieses Systems ist der bislang global in den jeweiligen Einzelplänen ausgebrachte zusätzliche Konsolidierungsbeitrag in Höhe von 61,4 Mio. mit dem Haushaltsjahr 2003 erstmals auf die einzelnen Mandanten in den Einzelplänen heruntergebrochen und dort von den Ausgabeansätzen abgesetzt worden, sodass ein Regelungsbedürfnis für die Bewirtschaftung der Globalansätze entfallen ist.

Zu § 2 Abs. 2, 3 und 6 (alt)

Als Folge der Budgetierung aller Verwaltungsbereiche und der damit verbundenen generellen Deckungsfähigkeit sind die Regelungen, wonach Ansätze für deckungsfähig erklärt wurden, obsolet geworden.

Zu § 2 Abs. 3 Die Ergänzung um die Worte "soweit es der Baufortschritt erfordert" dient der Klarstellung.

Zu § 2 Abs. 4 Die qualitätsgesicherte und erfolgreiche Umsetzung der Neuen Verwaltungssteuerung setzt voraus, dass neben externen Beratungsleistungen auch in erheblichem Umfang landeseigenes Personal für die Projektarbeit zur Verfügung steht. Zur erleichterten Umsetzung der von der Landesregierung festgelegten Personaleinstellung sind für die Ressorts anteilige Finanzierungsmittel im Jahr 2003 in Höhe von 12,3 Mio. an zentraler Stelle vorgesehen. Erfolgt die Personalbeistellung nicht im erforderlichen Umfang, ist der Finanzminister ermächtigt, aus den insoweit nicht in Anspruch genommenen Mitteln Ersatzpersonal zu finanzieren sowie die Differenz zwischen Ausgleichsbetrag und tatsächlicher Vergütung des Ersatzpersonals aus denjenigen Ressorthaushalten, die ihrer Beistellungspflicht nicht nachgekommen sind, unmittelbar in das Budget der Neuen Verwaltungssteuerung - Kap. 17 02 - ATG 71 - oder in das Budget des Hessischen Competence Centers (HCC) - Kap. 06 16 - umzusetzen.

Zu § 4 Abs. 1 (alt)

Der bisherige Hinweis auf die Übertragbarkeit von Ausgaben der IT-Budgets ist entbehrlich, da die gesonderte Veranschlagung dieser Mittel ab dem Haushaltsjahr 2003 entfällt.

Zu § 12 Abs. 3 (alt)

Im Gleichklang mit der früheren Rechtslage beim Bund enthält Nr. 3 (alt) die Ermächtigung, bebaute und unbebaute Grundstücke für Hochschulen an Gebietskörperschaften um bis zu 50 v.H. unter dem vollen Wert zu veräußern. Der Bund hatte seinerzeit seine Verbilligungsregelung von einer entsprechenden Landesregelung abhängig gemacht. Nachdem die Verbilligungsregelung im Bundeshaushalt aufgehoben worden ist, kann auch die hessische entfallen.

Zu § 12 Abs. 3 (neu) Ausgehend von den Empfehlungen des Landesrechnungshofs in seinem Organisationsgutachten von 1993 war die Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten in der Vergangenheit durch Haushaltsvermerk nur ermächtigt, Kulturdenkmäler, die eher regionale als landesweite Bedeutung haben, an vorhandene oder sich gründende Fördervereine bis zu einem Anerkennungsbetrag zu veräußern.

Die vorgesehene gesetzliche Regelung soll generell eine verbilligte Veräußerung von Kulturdenkmälern unter den genannten Voraussetzungen ermöglichen.

Zu § 14 Abs. 4 Mit der Ergänzung sollen über die hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen hinaus auch die für Ausstellungen bei der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben durch Garantien abgesichert werden.

Zu § 16 Abs. 3 Mit der vorgesehenen Ermächtigung, bis zur Höhe von 15 Mio. Kassenkredite aufzunehmen, wird sichergestellt, dass der Fonds jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen genügen kann.

Zu § 17 (alt)

Die Vorschrift enthielt die Regelung, zur Sicherung des Haushaltsausgleichs vorsorglich einen Betrag von insgesamt 102,3 Mio. bis auf weiteres zu sperren. Sie war nur auf das Haushaltsjahr 2002 bezogen.

Zu Art. 2

A. Allgemeines:

Das Hessische Landgestüt in Dillenburg ist durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) in das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN) eingegliedert worden.

Zur weiteren Erschließung von Wirtschaftlichkeitspotenzialen soll es künftig als Landesbetrieb geführt werden.

Die Errichtung eines dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium unterstellten Landesbetriebs sichert auf der einen Seite dem Land hinreichende Einflussmöglichkeiten auf den Geschäftsbetrieb des Landgestüts, ermö glicht zugleich aber auch die notwendige Wahrung der kulturellen Belange. Auf der anderen Seite führt die organisatorische Verselbstständigung in der Form des Landesbetriebs zu einer erhöhten Flexibilität, insbesondere einer selbstständigen Wirtschaftsführung, sowie einer klaren Verantwortungszuweisung, die es der zukünftigen Leitung des Landgestüts ermöglicht, ein langfristig tragfähiges Nutzungskonzept für das Landgestüt umzusetzen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Fachministeriums wird ein Landesbetrieb "Hessisches Landgestüt Dillenburg" gebildet, der in dienst- und fachrechtlicher Hinsicht direkt dem Fachministerium unterstellt ist.

Bei dem Landgestüt Dillenburg handelt es sich um eine kulturhistorisch bedeutsame Einrichtung der Pferdezucht und des -sportes. Der Landesbetrieb erhält eine Betriebssatzung, in der nähere Einzelheiten geregelt werden. Sein Sitz ist Dillenburg als bisheriger Standort des Gestütes.

Zu § 2:

§ 2 legt das In-Kraft-Treten von Art. 2 auf den 1. Januar 2003 fest und befristet die Geltungsdauer auf fünf Jahre. In diesem Zeitraum soll die Wirksamkeit der getroffenen Organisationsentscheidung überprüft werden.

Zu Art. 3

Der Landesbetrieb übernimmt komplett die Funktion des bisher in das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz eingegliederten Hessischen Landesgestüts Dillenburg. Zur Klarstellung wird mit Art. 3 die durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungsund Flurneuordnungsverwaltung und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588) erfolgte Eingliederung des Landgestüts in das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz wieder aufgehoben.

Zu Art. 4

A. Allgemeines:

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes (HVersRücklG) enthält die notwendige Anpassung der hessischen Rechtslage an die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3926) geänderten Regelungen über die Versorgungsrücklage nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Darüber hinaus schafft er die rechtliche Grundlage für eine inhaltliche und strukturelle Neuausrichtung des Sondervermögens "Versorgungsrücklage des Landes Hessen".

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, über die aufgrund von § 14a BBesG seit dem 1. Januar 1999 eingerichtete Versorgungsrücklage hinaus eine freiwillige, zeitlich unbefristete Rücklage des Landes aufzubauen, mit der der allmähliche Wechsel von der derzeit haushaltsfinanzierten zu einer zumindest teilweise kapitalgedeckten Altersversorgung der Landesbeamten (Versorgungsempfänger und Hinterbliebene) eingeleitet werden soll. In einem ersten Schritt wird diese ergänzende Vorsorge auf die aktiven und auf die neu einzustellenden Beamtinnen und Beamten der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung - LHO - erstreckt, für die ab dem Haushaltsjahr 2003

Zuführungen an das Sondervermögen in Höhe des jährlich neu festzustellenden Zuwachses der Pensionsverpflichtungen angestrebt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Diesem ersten Schritt hin zu einer zumindest teilweise kapitalgedeckten Beamtenversorgung werden weitere folgen müssen, über die in den kommenden Haushaltsjahren unter Beachtung der Zielvorgaben und der finanzwirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten des Landes jeweils neu zu entscheiden sein wird.

Schließlich wird die Verwaltung der Mittel, die die Universitätskliniken der Versorgungsrücklage bereits zugeführt haben und künftig zuführen werden, ausdrücklich in das Gesetz einbezogen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3).

In struktureller Hinsicht erfolgt die Neuausrichtung des Sondervermögens dadurch, dass die Möglichkeiten einer ertragsorientierten Verwaltung der Geldmittel erweitert werden. Vor dem Hintergrund der in den nächsten Jahren dramatisch anwachsenden Pensionslasten des Landes kommt einer ertragsorientierten Verwaltung der Rücklagemittel eine herausragende Bedeutung zu, wenn mit den Rücklagen eine spürbare Entlastung künftiger Landeshaushalte erreicht werden soll. Diesem Ziel werden die eingeschränkten Anlageformen der geltenden Gesetzesfassung nicht gerecht. Der Gesetzentwurf verzichtet daher auf die bisherige Beschränkung der Anlagen auf spezielle festverzinsliche Wertpapiere und erweitert das Anlagespektrum mittels einer Generalklausel (§ 5 Abs. 2), die durch Anlagerichtlinien unterhalb von Gesetzesrang konkretisiert werden soll. Dabei soll insbesondere in begrenztem Umfang die Anlage in Aktien zugelassen werden.

Die in dem Gesetzentwurf insgesamt zum Ausdruck kommende gesteigerte Bedeutung der "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" lässt eine Erweiterung des beim Sondervermögen gebildeten Beirates durch Vertreter der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien angezeigt erscheinen (§ 11 Abs. 2).

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 2 Abs. 1 und 2

Die Neufassung des § 2 ermöglicht die wirtschaftliche Zusammenführung der Geldmittel mehrerer bereits bestehender bzw. noch zu bildender Pensionsrücklagen zu dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen".

Die Zusammenführung verschiedener Rücklagegelder ist erforderlich, um möglichst zeitnah den erforderlichen Sockelbetrag für eine breit diversifizierte, ertrags- und wachstumsorientierte Vermögensanlage zu erreichen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 enthält die Anpassung des HVersRücklG an den durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geänderten bundesrechtlichen Rahmen über die nach § 14a BBesG zu bildende Versorgungsrücklage.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 schafft die Rechtsgrundlage für den Aufbau einer freiwilligen zeitlich unbefristeten Versorgungsrücklage des Landes.

Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344) haben die Universitätskliniken die Mittel für die Altersversorgung der bei ihnen beschäftigten Beamten an das Land abzuführen.

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 regelt die Zuführung dieser Mittel an das Sondervermögen.

Die Aufnahme sonstiger Mittel zur Finanzierung von Versorgungsleistungen in das Sondervermögen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) eröffnet im Sinne eines Auffangtatbestandes die Möglichkeit, Mittel der Versorgungsrücklage zuzuführen, die nicht unter die Nr. 1 bis 3 fallen.

Die wirtschaftliche Zusammenführung der Geldmittel ist an keine rechtlichen Voraussetzungen gebunden, da weder seine Teilelemente noch das Sondervermögen selbst rechtsfähig sind. Gleichwohl soll aus Gründen der Transparenz bei der Rechnungslegung des Sondervermögens eine Aufschlüsselung nach Teilelementen erfolgen.

Wie schon bisher werden auch gegen das neue Sondervermögen keine unmittelbaren Ansprüche oder Anwartschaften der Beamtinnen und Beamten beziehungsweise der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger begründet.

Zu § 2 Abs. 3 Sonstige Dienstherren nach § 1 Abs.