Beschäftigungssituation der Gefangenen in der JVA Willich I und Willich II

Im Jahresbericht 2007/2008 des Ombudsmanns für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen wird auf das Thema "Arbeit im Vollzug" (S. 34 ff.) eingegangen. Dort wird ausgeführt, dass die Arbeit im Vollzug für die Gefangenen einen hohen Stellenwert habe. Für sie sei Arbeit ebenso wie Sport eine willkommene Abwechslung im grauen „Alltagseinerlei" und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zum Einkauf mit ihrem Verdienst; einigen eröffne sie auch berufliche Perspektiven. Für alle sei die Arbeit wertvoll, weil sie ihrem Tag eine - dem Alltag draußen angenäherte ­ Struktur gebe. Die Gefangenen, die in Haft regelmäßig gearbeitet haben, müssten daher diese Struktur nach ihrer Entlassung nicht erst wieder mühsam einüben. Arbeit in Haft vermindere damit auch das Rückfallrisiko nach der Entlassung.

Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41 Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigen verantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 <201>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).

1. Wie viele Gefangene in der JVA Willich I und Willich II haben eine Arbeitsstelle?

(Stichtag 1. Juli 2008) JVA Willich I: 307 Gefangene JVA Willich II: Geschlossener Vollzug: 110 Gefangene Offener Vollzug: 54 Gefangene

2. Wie viele Gefangene in der JVA Willich I und Willich II haben keine Arbeitsstelle?

(Stichtag 1. Juli 2008)

In der JVA Willich I konnte 102 Gefangenen mangels Arbeit keine Arbeit zugewiesen werden. 8 Gefangene verweigerten die Arbeit; 32 Gefangenen konnte wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen keine Arbeit zugewiesen werden.

In der JVA Willich II war im geschlossenen Vollzug 15 Gefangenen, die tatsächlich einsetzbar gewesen wären, kein Arbeitsplatz zugewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am Stichtag aufgrund der Ferien schulische Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten. 32 Frauen verweigerten die Arbeit oder ihnen konnte aus unterschiedlichen sonstigen Gründen keine Arbeit zugewiesen werden.

Im offenen Vollzug gab es eine frisch zugeführte unbeschäftigte Gefangene. Sie erhielt nach ärztlicher Untersuchung inzwischen einen Arbeitsplatz.

3. Wie viele Gefangene in der JVA Willich I und Willich II wünschen eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008) Erhebungen dazu liegen nicht vor.

4. Welche Bemühungen der JVA Willich I und Willich II gibt es, die Zahl der Arbeitsstellen für Gefangene zu erhöhen?

Die Leiterin der JVA Willich I stand und steht mit verschiedenen Unternehmen, Verbänden, Institutionen und Gremien in Verbindung, um zusätzliche Arbeit für die Anstalt zu gewinnen.

Derzeit ist dem Ausbau von Arbeitsplätzen insbesondere auch vor dem Hintergrund der räumlichen und baulichen Gegebenheiten Grenzen gesetzt. Ein Ausbau der Arbeitsflächen ist bei der baulichen Neugestaltung der JVA Willich I geplant.

In der JVA Willich II sind die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten insgesamt ausreichend. In der Hauptanstalt werden die Betriebe bei Bedarf mit Personal aufgestockt. In der angeschlossenen offenen Einrichtung werden die Inhaftierten insbesondere bei der Suche nach freien Beschäftigungsverhältnissen unterstützt.

5. Welche Umstände stehen möglicherweise der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung für Gefangene im Strafvollzug entgegen?

Im Strafvollzug begegnet Teilzeitbeschäftigung folgenden Bedenken:

Der ständige Wechsel der Arbeitskräfte führt zu Qualitäts- und Quantitätseinbrüchen im Produktionsablauf der Betriebe.

Die Akzeptanz der Inhaftierten für eine Teilzeitbeschäftigung ist angesichts der dann nur noch äußerst niedrigen monatlichen Entlohnung gering. Der Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Freiheit lässt sich nicht mehr wirksam vermitteln.

Bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Freistellung von der Arbeitspflicht und von Arbeitsurlaub bzw. die Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt nicht mehr oder nur unter eingeschränkten Bedingungen erfüllt werden können.

Im Einzelfall können bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus wegen der reduzierten anrechenbaren Arbeitszeiten auch die Anwartschaften für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht mehr erreicht werden.

Gleichwohl kann bei ausgesuchten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der spezifischen Vollzugssituation des einzelnen Gefangenen die Einrichtung einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung sinnvoll sein. In geeigneten Fällen wird sie praktiziert.