Beschäftigungssituation der Gefangenen in der JVA Castrop-Rauxel (offener Strafvollzug)
Im Jahresbericht 2007/2008 des Ombudsmanns für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen wird auf das Thema "Arbeit im Vollzug" (S. 34 ff.) eingegangen. Dort wird ausgeführt, dass die Arbeit im Vollzug für die Gefangenen einen hohen Stellenwert habe. Für sie sei Arbeit ebenso wie Sport eine willkommene Abwechslung im grauen „Alltagseinerlei" und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zum Einkauf mit ihrem Verdienst; einigen eröffne sie auch berufliche Perspektiven. Für alle sei die Arbeit wertvoll, weil sie ihrem Tag eine - dem Alltag draußen angenäherte Struktur gebe. Die Gefangenen, die in Haft regelmäßig gearbeitet haben, müssten daher diese Struktur nach ihrer Entlassung nicht erst wieder mühsam einüben. Arbeit in Haft vermindere damit auch das Rückfallrisiko nach der Entlassung.
Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41 Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigen verantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 <201>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).
1. Wie viele Gefangene in der JVA Castrop-Rauxel haben eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008) 307 Gefangene.
2. Wie viele Gefangene in der JVA Castrop-Rauxel haben keine Arbeitsstelle?
(Stichtag 1. Juli 2008) 61 Gefangene.
3. Wie viele Gefangene in der JVA Castrop-Rauxel wünschen eine Arbeitsstelle?
(Stichtag 1. Juli 2008) Kein Gefangener.
Die Unbeschäftigten waren nicht zur Arbeit verpflichtet oder arbeitsunfähig oder aus unterschiedlichen sonstigen Gründen nicht zur Arbeit einsetzbar.
4. Welche Bemühungen der JVA Castrop-Rauxel gibt es, die Zahl der Arbeitsstellen für Gefangene zu erhöhen?
Die Anzahl der Arbeitsstellen ist bedarfsgerecht.
Durch eine seit dem 01.10.2008 fertig gestellte und zwischenzeitlich bezogene neue Werkhalle konnte die Beschäftigungssituation auch innerhalb der Anstalt zusätzlich verbessert werden. Bis zu 100 Gefangene sind dort zur Arbeit einsetzbar. Mit dem Neubau ist Raum für Beschäftigung von vielen nur zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilten Inhaftierten mit unterschiedlichsten Qualifikationen geschaffen worden, für die ein Außenarbeitseinsatz nicht möglich ist.
5. Welche Umstände stehen möglicherweise der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung für Gefangene im Strafvollzug entgegen?
Im Strafvollzug begegnet Teilzeitbeschäftigung folgenden Bedenken:
Der ständige Wechsel der Arbeitskräfte führt zu Qualitäts- und Quantitätseinbrüchen im Produktionsablauf der Betriebe.
Die Akzeptanz der Inhaftierten für eine Teilzeitbeschäftigung ist angesichts der dann nur noch äußerst niedrigen monatlichen Entlohnung gering. Der Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Freiheit lässt sich nicht mehr wirksam vermitteln.
Bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Freistellung von der Arbeitspflicht und von Arbeitsurlaub bzw. die Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt nicht mehr oder nur unter eingeschränkten Bedingungen erfüllt werden können.
Im Einzelfall können bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus wegen der reduzierten anrechenbaren Arbeitszeiten auch die Anwartschaften für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht mehr erreicht werden.
Gleichwohl kann bei ausgesuchten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der spezifischen Vollzugssituation des einzelnen Gefangenen die Einrichtung einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung sinnvoll sein. In geeigneten Fällen wird sie praktiziert.