Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 24 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel eingesetzt worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte Lasten aus einer nach Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgten Umschuldung, es sei denn, dass diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar war.
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder unrichtig gegeben, so können die Fördermittel versagt oder zurückgefordert werden.
(4) Überschreiten die Abschreibungen der Investitionen nach Abs. 1 während der Förderzeit die geförderten Tilgungsbeträge, so sind dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages zu bewilligen; im umgekehrten Fall ist der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückzuzahlen.
Soweit förderungsfähige Investitionen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde aus Eigenmitteln finanziert worden sind, werden die hierauf entfallenden Abschreibungen nach § 24 berücksichtigt.
§ 28
Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten:
Eine Betriebsgefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn mit dem dem Krankenhaus zur Verfügung stehenden Vermögen eine Finanzierung dieser Kosten nicht möglich ist und deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde.
§ 29
Förderung von Personalwohnraum:
Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) des zum Betrieb des Krankenhauses unerlässlichen Personalwohnraums und von entsprechenden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten des Krankenhauses wird durch Übernahme der Hälfte der anerkannten Kosten gefördert.
Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken sowie Bauunterhaltung sind nicht förderungsfähig.
§ 30
Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln:
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren.
Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Zweckgebundene Zuwendungen und Zuschüsse werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei teilweisem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan.
(4) Die Förderung nach Abs. 1 bis 3 kann pauschaliert werden, wenn der genaue Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könnte.
§ 31
Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan:
(1) Für Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, sind anstelle der nach den §§ 24 bis 30 zu zahlenden Fördermittel auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen zu bewilligen, um die Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.
(2) Scheidet ein Krankenhaus teilweise aus dem Krankenhausplan aus, betragen die Ausgleichszahlungen bei einer Verminderung um 11 bis zu 30 Betten 5.100 Euro pro Bett, bis zu 60 Betten 6.100 Euro pro Bett, bis zu 90 Betten 7.200 Euro pro Bett, über 90 Betten 8.200 Euro pro Bett.
Scheidet ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses ganz aus dem Krankenhausplan aus, sind die pauschalen Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zu verdoppeln. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister in angemessenen Abständen die pauschalierten Ausgleichsbeträge der durchschnittlichen Kostenentwicklung anzupassen.
(3) Für Krankenhäuser, die seit dem 1. Oktober 1972 oder früher in Betrieb sind oder mit deren Bau vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist und die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Förderung nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel erfolgt.
(4) Krankenhäuser und Einrichtungen nach den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nicht gefördert.
§ 32
Förderung von Forschungsvorhaben:
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Krankenhausbauprogramme nach § 20 bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bereitstellen. Jedes Forschungsvorhaben ist im Landeskrankenhausausschuss eingehend zu erörtern. Dem Landeskrankenhausausschuss ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
§ 33
Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen:
(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses ergibt.
(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen des Gesetzeszweckes, insbesondere der Ziele des Krankenhausplanes, der Zusammenarbeit nach § 4 und zur Verwirklichung der in den §§ 5 bis 12 und 14 bis 16 vorgesehenen Maßnahmen oder zur Sicherung der Ansprüche nach § 34 erforderlich ist. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Bei der Übertragung von Aufgaben der Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für die Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Bewilligung von Mitteln nach § 31 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebes erforderlich sind.
§ 34
Erstattung von Fördermitteln:
(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Soweit von den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.