Kein Kind ohne Mahlzeit
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" Kommunen in der Haushaltssicherung suchen Sponsoren für den Eigenanteil, damit alle bedürftigen Kinder am Essen teilnehmen können.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage: 10 Millionen Euro stellt das Land pro Schuljahr zur Verfügung, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in ihrer Ganztagsschule zu ermöglichen. Der Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit" ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt. 50.000 Kinder sollen damit gefördert werden.
Einen Euro sollen die Eltern als Eigenbeitrag zahlen, das Land gibt ebenfalls einen Euro Zuschuss, wenn die Kommunen ihrerseits 50 Cent dazutun. Dieser Betrag könne aber auch über Spenden und Sponsorengelder oder unter Anrechnung bereits vorhandener Maßnahmen zur Unterstützung bedürftiger Kinder erbracht werden, sagte Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU). "Kein Kind ohne Mahlzeit" muss aus freiwilligen Mitteln einer Kommunen bestritten werden.
Kann die Kommune die 50 Cent aus eigenen Haushaltsmitteln nicht aufbringen, erhält sie keine Zuwendung durch das Land NRW. Denn die Genehmigungsbehörde, in diesem Fall die Bezirksregierung Köln, setzt voraus, dass der Eigenanteil der Kommune im Haushalt ausgewiesen ist. Im Zweifel durch Sponsorengelder oder Spenden, die als Einnahmen verbucht werden. Im städtischen Haushalt müssen die erforderlichen Einnahmen durch Sponsorengelder/Spenden ausgewiesen sein, um die Genehmigung für das Mittagessen von bedürftigen Kindern von der Landesregierung zu erhalten.
Wer also in einer HSK-Kommune wohnt, hat Pech gehabt oder ist auf Spender angewiesen.
Denn sonst kann die Kommune kein Essen für bedürftige Kinder anbieten.
Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung in unserem Land und der Tatsache, dass die Kommunen seit der Regierungsübernahme der CDU/FDP Landesregierung über Gebühr mit zusätzlichen kostenpflichtigen Aufgaben von der Landesregierung bedacht werden, stelle ich folgende Fragen an die Landesregierung:
Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Kleine Anfrage geht von falschen Voraussetzungen aus. Es ist die Rede von einem Landeszuschuss in Höhe von 10 Mio. EUR für 50.000 Kinder. Die Landesregierung hat jedoch die Mittel für den Landesfonds jeweils bedarfsgerecht angepasst, im Schuljahr 2007/2008 auf 13,5 Mio. EUR für 65.000 Kinder, im Schuljahr 2008/20009 auf 14 Mio.
1. In welchem finanziellen Umfang sind in den letzten Jahren vom Land kostenpflichtige Aufgaben auf die Kommunen verlagert worden?
Nach § 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen können den Gemeinden Pflichtaufgaben nur durch Gesetz übertragen werden. Eine Abfrage bei allen Landesressorts hat ergeben, dass in dieser Legislaturperiode folgende Aufgaben auf die Kommunen mit dem aufgeführten finanziellen Umfang übertragen worden sind:
Darin enthalten sind die (pauschalen) Kosten für die Tarifbeschäftigten, die zur Erledigung der kommunalisierten Aufgaben vom Land für den Dienst in den Kommunen gestellt werden und die das Land weiter bezahlt.
Die Beträge umfassen lediglich die zusätzlichen (über das KiBiz hinaus) freiwilligen Förderungen des Landes aufgrund einer Vereinbarung des MGFFI mit den kommunalen Spitzenverbänden.
3. Schulrechtsänderungsgesetz:
Siehe erg. Hinweise. Die Kosten der durch das Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (3. Schulrechtsänderungsgesetz) übertragenen Aufgaben auf die Kommunen lassen sich für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung derzeit nicht beziffern. Mit den Kommunalen Spitzenverbänden ist vereinbart worden, diese Kosten durch einen Gutachter erheben zu lassen.
Aufgaben nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Siehe erg. Hinweise Für die Erledigung der Aufgaben wird den Kommunen nach §§ 23, 24 Eingliederungsgesetz i.V.m. den Bestimmungen des KonnexAG ein finanzieller Ausgleich gewährt.
Übertragung der "Ermessenseinbürgerungen" von den Bezirksregierungen auf die kreisfreien Städte, Kreise und großen kreisangehörigen Städte
Siehe erg. Hinweise Da die kommunalen Einbürgerungsbehörden bereits die Zuständigkeit für die weitaus zahlreicheren Anspruchseinbürgerungsverfahren hatten, ergibt sich aus der Erweiterung ihrer Zuständigkeit keine wesentliche finanzielle Mehrbelastung.
2. Ist die Ausweisung von Spenden und Sponsoring im kommunalen Haushalt für das Mittagessen von Kindern tatsächlich Voraussetzung für die Mittelzuweisung an die Kommune, wenn diese über keine freiwilligen Mittel mehr verfügt?
3. Welche Möglichkeit der Finanzierung des kommunalen Anteils besteht theoretisch für die Kommunen, wenn die Möglichkeit zu freiwilligen Leistungen nicht mehr gegeben ist?
Allen Kommunen ist die Möglichkeit eröffnet, ihre Eigenanteile zur Beteiligung an dem Projekt durch Beiträge Dritter (z.B. Spenden, Sponsoring) aufzubringen. Damit wird gerade Kommunen in der Haushaltssicherung eine Beteiligung an dem Projekt ermöglicht.
Zwar sehen die landeshaushaltsrechtlichen Regelungen den Grundsatz vor, dass eine vollständige Ersetzung des kommunalen Eigenanteils durch Sponsoring nicht möglich ist und auch dann immer noch ein Mindesteigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei der Kommune verbleiben muss. Angesichts des überragenden Landesinteresses an der Zweckerfüllung des Projekts hat die Landesregierung jedoch von diesem Grundsatz eine Ausnahme und damit für Kommunen mit finanziell schwieriger Lage weitergehende Anrechnungsmöglichkeiten auf den Eigenanteil zugelassen. Die Förderrichtlinien des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zum Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit" sehen dementsprechend auch die Möglichkeit einer vollständigen Anrechnung von Beiträgen Dritter auf den Eigenanteil bei Kommunen mit besonderer Finanznot vor. Auf diese Weise können sich auch Kommunen mit genehmigtem bzw. nicht genehmigtem Haushaltssicherungskonzept an dem Projekt beteiligen.
4. Wie viele Kommunen haben die Bewilligung unter der Ausweisung von Spenden und Sponsorgeldern vom Land erhalten?
Im Schuljahr 2008/2009 haben 62 Kommunen unter der Ausweisung von Spenden und Sponsorengeldern die Bewilligung vom Land erhalten.