Ausbildung

Unterstützung unterhalb der Katastrophenschwelle nicht anders, z. B. aus der Vorhalte für die Spitzenabdeckung, sichergestellt werden kann. Aus Synergiegründen sollen hierbei Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbezogen werden. Dies wird in der bremischen Katastrophenschutzplanung berücksichtigt.

Zu § 36: Leitender Notarzt, Organisatorischer Leiter Rettungsdienst

Zur Bewältigung der medizinisch-organisatorischen Aufgaben beim MANV werden die Funktionen des Leitenden Notarztes (LNA) und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst eingeführt. Die Funktionen gehören heute zum allgemein anerkannten notfallmedizinischen Standard. Die Aufgabenbeschreibung und die zu stellenden Qualitätsanforderungen haben noch nicht in alle Landesrettungsdienstgesetze oder andere Vorschriften Eingang gefunden, wenngleich im Rahmen der Vorsorge für größere Schadensereignisse zunehmend die Wahrnehmung der Aufgabe in unterschiedlicher Organisation gewährleistet wird.

Grundsätzlich werden für den LNA der Besitz des Fachkundenachweises Rettungsdienst, Erfahrungen in notärztlicher Tätigkeit sowie Kenntnisse im organisatorischen Aufbau sowie in der Einsatztaktik der den Schadenfall bekämpfenden Einheiten vorausgesetzt. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit haben Bundesärztekammer /DIVI Empfehlungen zur Qualifikation herausgegeben. Die Funktion des LNA wird in der Stadtgemeinde Bremen seit dem 1. Januar 1999 von einer Gruppe Leitender Notärzte wahrgenommen; in Bremerhaven wird diese Institution zurzeit aufgebaut.

Die Funktion des wird von einem Feuerwehrbeamten dargestellt. Allein die Feuerwehr ist in der Lage, einen zur organisatorischen Vorbereitung der Rettungsdienstabläufe in kürzester Zeit mit dem Eintreffen der ersten Rettungskräfte an der Einsatzstelle zu stellen, so dass die organisatorischen, taktischen Vorbereitungen des folgenden Rettungsdienstgroßeinsatzes (Aufbau einer Verletztensammel-/-versorgungsstelle, Anforderung ausreichender Rettungsmittel/Rettungsdienstpersonal, Einweisung nachgeführter Kräfte, Organisation des Abtransports usw.) unverzüglich eingeleitet werden können. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Berufsfeuerwehr ist zudem personalkostenneutral.

Teil 4

Katastrophenschutz Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

Zu § 37: Aufgabe

Nach den Artikeln 30 und 70 GG ist der Katastrophenschutz in Friedenszeiten Aufgabe der Länder. Dagegen steht für den Katastrophenschutz im Verteidigungsfall gemäß Artikel 73 Nr. 1 GG dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Gegenüber den früher sehr weitgehenden Regelungen über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (der Länder im Verteidigungsfall) hat sich der Bund aufgrund der Veränderungen in der Sicherheitslage für die Bundesrepublik Deutschland und auch aus Kostengründen mit dem Zivilschutzneuregelungsgesetz in der Wahrnehmung seiner Aufgabe stark beschränkt und stützt sich verstärkt auf den friedensmäßigen Katastrophenschutz der Länder ab, den er durch Komponenten für Brandschutz, ABC-Schutz und Sanitäts- und Betreuungsdienst ergänzt. Diese Module stehen den Ländern aber auch zur Einbeziehung in eigene Aufgaben zur Verfügung.

Die Abgrenzung des Katastrophenfalls von der Großschadenslage ist vom Schadensausmaß her schwierig. Rechtlich gewinnt die Lage mit der Feststellung des Katastrophenfalls durch den KS-Leiter, der dann auch die zentrale Einsatzleitung übernimmt, den Charakter einer Katastrophe. Hieran knüpfen sich Regelungen, die über die für die normale Gefahrenbekämpfung oder die Großschadenslage geltenden hinausgehen. Gleiches gilt für die vorbereitenden Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen. Zudem ist der Begriff Katastrophenschutz im Bundesrecht sowie in den einschlägigen Gesetzen der meisten Bundesländer verankert, so dass er auch im Bremischen Hilfeleistungsgesetz beibehalten werden soll.

Als Naturkatastrophen werden in unserem Land vornehmlich Sturmflut, Hochwasser und Orkan zu erwarten sein. Mit der zwischenzeitlichen Entwicklung im Technik- und Verkehrsbereich kommt möglichen Technischen Katastrophen, die in der Regel plötzlich eintreten, zunehmende Bedeutung zu.

Der Katastrophenschutz dient nicht der Bekämpfung von Terrorakten, inneren Unruhen, Arbeitskämpfen oder ähnlichen Ereignissen, allerdings ist der Einsatz des Katastrophenschutzes nicht ausgeschlossen, wenn Folgen solcher Ereignisse (z. B. Gefahr für die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung) beseitigt werden sollen.

Zu § 38: Aufgabenträger

Die Absätze 1 und 2 weisen den Katastrophenschutz dem Land und den Stadtgemeinden als Aufgabe zu. Sie soll von den Stadtgemeinden, aufbauend auf die Grundvorhalte zur Gefahrenbekämpfung bei den Feuerwehren, als Auftragsangelegenheit wahrgenommen werden.

Die in Absatz 3 für den Katastrophenschutz in Friedenszeiten bestimmten zuständigen Institutionen sind auch für den Katastrophenschutz im Verteidigungsfall zuständig.

Zu § 39: Mitwirkung im Katastrophenschutz

Diese Vorschrift befasst sich mit der Gliederung des Katastrophenschutzes.

Absatz 1 Nummer 1 folgt der Intention, in die Abwehr dieser größten vorstellbaren Schadenslagen alle zur Verfügung stehenden Institutionen einzubeziehen.

Nummer 2 beschreibt die Mitwirkung öffentlicher und privater Träger mit ihren für den Katastrophenschutz aufgestellten Einheiten und Einrichtungen. Dies sind vornehmlich die Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk.

Nr. 3 stellt klar, dass neben einer Verpflichtung im Einsatzfall auch Vereinbarungen auf freiwilliger Basis vorbereitend mit den Betroffenen abgeschlossen werden können.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auch unterhalb der Katastrophenschwelle zur Gefahrenbekämpfung herangezogen werden können. Diese Erschließung von Synergieeffekten für Großschadenslagen unterstützt die Regelvorhalte sowohl in Brandschutz/Technische Hilfe wie auch im Rettungsdienst. Bei diesen Einsätzen oder behördlich angeordneten Übungen handeln die KS-Einheiten als Verwaltungshelfer.

Zu § 40: Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

§ 40 regelt die Mitwirkung öffentlicher Einheiten und Einrichtungen.

Zu § 41: Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen

Die Vorschrift in Absatz 1 folgt den Vorgaben nach dem Zivilschutzgesetz des Bundes. Privaten Trägern muss ihre allgemeine Eignung für die Mitwirkung im Katastrophenschutz zuerkannt sein. Dies ist bezüglich der Hilfsorganisationen (ASB, DRK, MHD, JUH) und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft durch Bundesrecht geschehen.

Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen der Träger ist durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festzustellen. In der Stadtgemeinde Bremen ist dies für die o. a. Hilfsorganisationen erfolgt; in der Stadtgemeinde Bremerhaven nur für das DRK.

Die Absätze 2 bis 4 regeln die Pflichten der privaten Träger sowie ihrer Einrichtungen und Einheiten. Die nach Absatz 3 Nr. 4 aus dem bisherigen Recht übernommenen Schadenserstattungspflicht der privaten Träger ist modifiziert worden und gilt jetzt für grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helfern beim Dienst außerhalb von Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen (vgl. Erläuterungen zu

§ 39 Abs. 2). Während dieser Zeit, z. B. beim Fahrzeugpflegedienst u. ä., unterstehen die Helfer ausschließlich den Weisungen und der Aufsicht des Trägers und handeln nicht als Verwaltungshelfer.

Zu § 42: Helfer im Katastrophenschutz

§ 42 definiert den Begriff des Helfers im Katastrophenschutz und enthält Bestimmungen über seine Verpflichtung sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Dienstpflichten. Die regelmäßige Mitwirkung im Katastrophenschutz für mindestens sieben Jahre befreit nach geltendem Recht männliche Helfer von der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes.

Zu § 43: Rechtsverhältnisse der Helfer

§ 43 beschreibt die Rechtsverhältnisse der Helfer. Die Fragen der Entschädigung der Helfer, Schadensersatzleistungen an Helfer und Haftung der Helfer sind in den §§ 44, 53 und 54 geregelt.

Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die Aufsichtsrechte der Ortskatastrophenschutzbehörden gegenüber den Trägern bezüglich der Handhabung der Helferverhältnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die Übertragung führender Positionen in den Einheiten.

Zu § 44: Entschädigung der Helfer Absatz 1 regelt die Entschädigung der Helfer, die an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Nach Absatz 2 werden den Trägern der Einheiten und Einrichtungen die Aufwendungen für die Entschädigungen nach Absatz 1 im beschriebenen Umfang von der Katastrophenschutzbehörde auf Antrag erstattet.

Die Regelungen zu Lohnfortzahlung/Verdienstausfall enthält § 52.

Kapitel 2

Vorbereitende Maßnahmen

Zu § 45: Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung zur Veranlassung vorbereitender Maßnahmen zur Gefahrenbekämpfung. Die Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist nicht abschließend.

Nr. 1 bildet in Verbindung mit Nr. 2 die Grundlage für die Katastrophenschutzordnungen, die von den Katastrophenschutzbehörden zu erlassen sind bzw. bereits erlassen worden sind.

Nr. 3 verpflichtet zur Aufstellung und Abstimmung von Katastrophenschutzplänen.

Nr. 4 räumt neben dem Weisungsrecht nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 das Recht und die Pflicht ein, die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen zu beaufsichtigen.

Zu Nr. 5 ist zu bemerken, dass die Ausbildung grundsätzlich Aufgabe der Träger ist, die dafür auch die Kosten zu tragen haben. Nur in Ausnahmefällen wird sie von der Katastrophenschutzbehörde durchgeführt (z. B. größere Übungen und Speziallehrgänge).

Nach Nr. 6 obliegt die Auswahl und Ausbildung des Führungspersonals nur insoweit der Katastrophenschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu wird auf § 43 Abs. 3 verwiesen.

Nr. 7 bezieht sich auf die entsprechende Aufgabenzuweisung nach dem Zivilschutzgesetz des Bundes.