Einzelhandel
Diese Marktstellung haben die Großverlage in den Preisverhandlungen mit den Grossisten zur Geltung gebracht.
Bei Tageszeitungen erhalten die Grossisten zwischen 17 und 20 Prozent des Endpreises.
Für den Einzelhandel bleibt in der Regel eine Handelsspanne zwischen 17 Prozent (bei regionalen Tageszeitungen) und 20 Prozent (bei überregionalen Tageszeitungen). Die vier größten Zeitschriftenverlage dürften in der Regel Konditionen aushandeln, die unter den angegebenen Durchschnittsmargen liegen.
Die Großverlage verfügen teilweise über eigene Grosso-Firmen und drohen mit dem Aufbau eigener Vertriebsnetze. 2004 wurde eine Vereinbarung erzielt, in deren Folge die Verlage sich Wettbewerbsregeln mit Obergrenzen bei Rabatten und Zugaben auferlegten. Das Bundeskartellamt hat die Regelungen anerkannt.
Zusammenfassend kann unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten geurteilt werden, dass die Preisbindung und der Gebietsschutz im Vertrieb den Wettbewerb ausschließen, um zu gewährleisten, dass im Einzelhandel an möglichst vielen Stellen ein möglichst großes Sortiment zu gleichen Bedingungen angeboten werden kann. Würden die bestehenden Regeln abgeschafft, könnte das zwar den Wettbewerb im Vertrieb erhöhen, zugleich aber eine Konzentration im Einzelhandel und v. a. eine „Vorwärtsintegration" der führenden Zeitschriftenverlage zur Folge haben, die bereits jetzt starken Einfluss auf den Vertrieb haben. So hätten kleinere Verlage es schwerer, ihre Produkte flächendeckend anzubieten, was wiederum den Wettbewerb im Zeitschriftenmarkt zusätzlich reduzieren könnte und letztlich die Zugänglichkeit zu kleinauflagigen Titeln erschweren würde.
Derzeit fordern die vier Zeitschriften-Großverlage außer höheren Rabatten von den Grossisten auch detailliertere Daten über die Abverkäufe ihrer Produkte. Dadurch ist zwischen einzelnen Verlagen und dem Pressegroßhandel ein Konflikt entstanden, bei dem es um die Frage geht, wie genau Grossisten die Verlage über den Verkauf einzelner Titel an einzelnen Verkaufsstellen informieren müssen. Der Grosso-Verband will die bislang einmal pro Jahr vorgelegte Einzelhandelsstrukturanalyse (Ehastra) ebenso wie weitere Auswertungen den Verlagshäusern künftig nicht mehr in der gewohnten Form zur Verfügung stellen.
Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Presse-Grosso fasste am 16. September 2008 den Beschluss, die bisherige Daten-Lieferung zu überprüfen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Landesregierung schätzt das Presse-Grosso als ein seit Jahrzehnten bestehendes und bewährtes System zu Stärkung der Angebots- und Meinungsvielfalt im deutschen Medienmarkt. Wesentliches Merkmal des Systems ist die Verhandlungsfreiheit der beteiligten Partner, die sich bisher auch in schwierigen Situationen bewährt hat. Die Landesregierung sieht deshalb derzeit keine Veranlassung, sich für rechtliche Regelungen und Interventionen auszusprechen.
46. Unterstützt die Landesregierung die Initiative des Direktors der LfM zur Erstellung eines Medienkonzentrationsberichtes?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum?
Die Medienkommission hat in ihrer Sitzung am 29. Februar 2008 eine Erklärung verabschiedet, wonach sie den Direktor beauftragt, jährlich einen Bericht vorzulegen, aus dem die Entwicklung des lokalen Fernsehens sowohl mit Blick auf die Steigerung der lokalen Vielfalt als auch hinsichtlich der Möglichkeit vorherrschender Meinungsmacht hervorgeht.
Die Entscheidungen der Medienkommission im Rahmen der Zulassung lokaler Fernsehveranstalter und der Zuweisung von Übertragungskapazitäten können nur auf der Grundlage von Kenntnissen über die aktuellen Beteiligungsstrukturen in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet getroffen werden.
Die Landesregierung begrüßt das in der Erklärung der Medienkommission zum Ausdruck kommende Bestreben, diese Entscheidungen auf eine erweiterte, regelmäßig aktualisierte Faktenbasis zu stellen.
47. Plant die Landesregierung eine Novelle des Landespressegesetzes?
Wenn ja, mit welchen Zielen?
Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Mai 2004
(GV. NRW. S. 248), ist als Artikel 7 Bestandteil des Entwurfes des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Über die Festlegung des Zeitpunktes der Befristung hinaus sind weitergehende Änderungen im Pressegesetz derzeit nicht vorgesehen.
48. Welche Änderungen im Pressefusionsrecht hält die Landesregierung für erforderlich
Das deutsche Pressefusionsrecht ist derzeit nur unzureichend geeignet, im Interesse des Erhalts von Meinungsvielfalt und journalistischer Qualität Kooperationen und Zusammenschlüsse von Zeitungsverlagen zu ermöglichen. Nach Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sollten im Pressefusionsrecht erweiterte Möglichkeiten der Kooperation und des Zusammenschlusses auf Verlagsebene eröffnet werden. Sollten sich daraus Gefährdungen für die Meinungsvielfalt ergeben, wären zusätzliche Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt zu treffen.
Nach Auffassung der Landesregierung sollten etwaige Änderungen im Pressefusionsrecht allerdings nicht gegen die Zeitungsbranche, sondern in enger Abstimmung mit den Branchenverbänden erfolgen. Hier bedarf es einer zügigen und klaren Positionierung der Branche und ihrer Verbände. Die Landesregierung wird zu diesem Thema Veranstaltungen durchführen, um die Diskussion voranzutreiben.
Glossar Sehr differenzierte Informationen zur Nutzung von Printmedien (Zeitschriften und Zeitungen) liefern die regelmäßigen Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse, kurz ag.ma, und die Allensbacher Werbeträger-Analysen, kurz AWA. Diese Informationen werden v. a. von der werbenden Wirtschaft und den Werbeagenturen zur möglichst genauen Ansprache von Zielgruppen benutzt.
Bei der Darstellung der Konzentrationsproblematik im Zeitungsmarkt wird nach publizistischen und ökonomischen Kriterien unterschieden. Die publizistische Konzentration befasst sich mit den Zeitungen, also der Angebotsstruktur. Bei vergleichbaren Angeboten nach Zeitungstyp wird die Anzahl der Angebote für die einzelnen Teilmärkte bzw. Verbreitungsgebiete gemessen. In Teilmärkten mit nur einer Zeitung bestehen sowohl ein Angebots- als auch ein Anbietermonopol. Um Anbietermonopole handelt es sich zudem, wenn nur ein Verlag für einen Teilmarkt Zeitungen anbietet, auch wenn es mehrere Zeitungen sind. Solche Anbietermonopole bestehen z. B. in Aachen (Aachener Zeitungsverlag mit Aachener Zeitung und Aachener Nachrichten); in Köln (DuMont Schauberg mit Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnischer Rundschau); in Essen (WAZ-Gruppe mit Westdeutscher Allgemeinen und Neue Ruhr/ Rhein Zeitung) oder in Hagen (WAZ-Gruppe mit Westfälische Rundschau und Westfalenpost).
Der Anzeigenmarkt wird in Seitenumfängen aller Anzeigen und in Umsätzen durch das Anzeigengeschäft gemessen. Wesentliche Differenzierungen in der Anzeigenentwicklung sind durch Rubrizierung und Kategorisierung der Anzeigen nach Anzeigenarten möglich. Bis 2000 waren die Wachstumsraten bei den Anzeigenerlösen höher als die des BIP. Seit 2001 sind die Anzeigenerlöse stark gefallen und liegen weit unterhalb der Werte des BIP. Neben konjunkturellen Einbrüchen sind im Rubrikenmarkt starke Abwanderungen ins Internet zu beobachten, insbesondere im Bereich der Stellen- und Kfz-Anzeigen. Die Nettowerbeeinnahmen der Zeitungen mit Anzeigen liegen inzwischen unterhalb der Werte von 1995. Die Tageszeitungen nahmen 1995 noch 5,47 Mrd. Euro durch Anzeigen ein. Im Jahr 2003 waren diese Einnahmen nach einem Höchststand von 6,6 Mrd. Euro in 2000 auf 4,5 Mrd. Euro gesunken.
In 2007 lagen die Netto-Werbeeinnahmen bei knapp 4,6 Mrd. Euro.
Der Belegungszwang bedeutet, dass Verlage mehrere Zeitungen bzw. Ausgaben von Zeitungen für den Werbemarkt so koppeln, dass die alleinige Belegung mit Anzeigen von einzelnen dieser gekoppelten Ausgaben nicht möglich ist. In der Praxis hat dieses Verfahren insbesondere dort Bedeutung, wo ein Verlag in einem lokalen Teilmarkt mit zwei Titeln vertreten ist. Potenzielle Werbekunden haben in solchen Gebieten nur die Wahl, in keinem oder in beiden Titeln zu inserieren. Eine Insertion in einem der beiden Titel ist ausgeschlossen.
Diesen Belegungszwang nutzen beispielsweise die WAZ-Gruppe für unterschiedliche Kombinationen ihrer Zeitungen, der Verlag DuMont Schauberg für Kölner Stadt-Anzeiger und Kölnische Rundschau oder der Zeitungsverlag Aachen für die Aachener Zeitung und die Aachener Nachrichten. In seltenen Fällen besteht ein Belegungszwang auch für Zeitungen aus unterschiedlichen Verlagen. So können beispielsweise einzelne Ausgaben der Ruhr Nachrichten im Kreis Unna nur zusammen mit den entsprechenden Ausgaben des Hellweger Anzeigers belegt werden. Die Ruhr Nachrichten übernehmen in diesen Kreisteilen die Lokalteile des Hellweger Anzeigers. Anders verhält es sich bei Anzeigenkombis, bei denen der Inserent ebenfalls mehrere Titel belegen kann, zugleich aber die Wahl hat, in nur einzelnen Titeln zu inserieren.
Crossmedia ist in den letzten Jahren v. a. ein strategischer Begriff in der Werbewirtschaft geworden. Mit ihm werden Ziele eines integrativen Kommunikationskonzeptes umschrieben, um komplementäre Publikumseffekte unterschiedlicher Medien für eine zentrale Werbeaussage zu nutzen.