Sparkassen müssen Beraterverträge offenlegen

I. Transparenz auch bei Beraterverträgen:

Laut Presseberichterstattung hat die Sparkasse Köln-Bonn mit dem ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Rolf Bietmann einen Beratervertrag abgeschlossen und dabei im Zeitraum von 2005 bis 2007 Honorare in einer Gesamthöhe von 900.000 EUR gezahlt. Dabei war Rolf Bietmann bis Februar 2005 Mitglied des Verwaltungsrats und bis Mai 2004 sogar dessen Vorsitzender.

In der Presse wurde zudem über einen Beratervertrag des amtierenden Kölner Bürgermeisters Josef Müller berichtet, der sich auf eine Tochtergesellschaft der Sparkasse Düsseldorf bezog, jedoch von der Sparkasse Köln finanziell getragen wurde. Müller war zum Zeitpunkt seiner Beratertätigkeit in den Jahren 2001 bis 2003 Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse Köln.

Beide Beraterverträge waren bislang weder der Öffentlichkeit noch dem Verwaltungsrat der Sparkasse Köln-Bonn bekannt.

Beraterverträge mit aktiven oder ehemaligen Mitgliedern des Verwaltungsrates begründen die Gefahr gravierender Interessenkonflikte und können so die Kontrollfunktion des Verwaltungsrates massiv beeinträchtigen. Bei Personen, die zugleich ein politisches Mandat ausüben, sind solche Beraterverträge dazu angetan, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität ihrer Sparkasse nachhaltig zu erschüttern. Dies gilt umso mehr dann, wenn wie im Fall Bietmann - die Verträge so strukturiert sind, dass unabhängig von konkreten Leistungen feste Monatshonorare gezahlt werden.

II. Beschluss

Der Landtag Nordrhein-Westfalen fordert die Landesregierung auf,

· im Rahmen der Sparkassenaufsicht gemäß § 39 SpkG NRW und § 40 SpkG NRW festzulegen, dass von einer nordrhein-westfälischen Sparkasse abgeschlossene Beraterverträger grundsätzlich gegenüber dem Verwaltungsrat des Instituts offengelegt werden müssen;

· im Rahmen der Sparkassenaufsicht gemäß § 39 SpkG NRW und § 40 SpkG NRW festzulegen, dass alle von einer nordrhein-westfälischen Sparkasse abgeschlossenen Beraterverträge mit einem aktiven oder einem vormaligen Mitglied des Verwaltungsrats zusätzlich der Aufsichtsbehörde (Finanzministerium) mitgeteilt werden;

· im Rahmen der Sparkassenaufsicht gemäß § 39 SpkG NRW und § 40 SpkG NRW festzulegen, dass alle von einer nordrhein-westfälischen Sparkasse abgeschlossenen Beraterverträge mit einem aktiven politischen Mandatsträger darüber hinaus in ein diesbezüglich einzurichtendes öffentlich zugängliches Register eingetragen werden;

· Gespräche mit den nordrhein-westfälischen Sparkassenverbänden aufzunehmen mit dem Ziel, eine Corporate Governance Vereinbarung zu entwickeln, die den Abschluss von Beraterverträgen an bestimmte Kriterien wie z. B. Transparenz und Abstinenz von Interessenkonflikten bindet.

Sylvia Löhrmann Johannes Remmel Reiner Priggen Horst Becker Ewald Groth Andrea Asch und Fraktion