Landwirtschaftskammer

Der Gesetzentwurf der Landesregierung- Drucksache 14/571 - wird unverändert angenommen.

Bericht A Allgemeines

Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/571 - wurde vom Plenum in seiner Sitzung am 9. November 2005 an den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen.

Laut Bericht der Landesregierung wurde durch Art. IV des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) vom 01. März 2005 (GV.NRW. S.69) der Landesbetrieb Wald und Holz NRW errichtet. Ihm wurden alle bisherigen Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen. Mit der Errichtung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW seien im Wesentlichen auch die Aufgaben auf den Landesbetrieb übergegangen, die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Forstbereich wahrgenommen hatte, nämlich der Pflanzenschutz und das Sachverständigenwesen.

Durch die Verlagerung der forstlichen Aufgaben von der Landwirtschaftskammer zum Landesbetrieb Wald und Holz NRW sei die Grundlage für die Umlage der forstlichen Betriebe zur Landwirtschaftskammer entfallen. Durch Art. V des vorgenannten Gesetzes wurde deshalb im Umlagegesetz geregelt, dass von den Betrieben der Forstwirtschaft keine Umlage erhoben wird.

Diese Regelung stoße auf rechtliche Bedenken und sei praktisch nicht vollziehbar. Maßstab für die Erhebung der Umlage sei der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. Dieser werde nach Bundesrecht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festgestellt und weise deshalb den forstlichen Wert nicht gesondert aus. Da etwa 70 % der Betriebe über land- und forstwirtschaftliche Flächen verfügten, sei eine isolierte Ermittlung bei Mischbetrieben allein für die landwirtschaftlichen Flächen nicht möglich. Zwar gebe es für diese forstlichen Flächen einen forstlichen Vergleichswert. Dieser liege aber nicht in elektronischer Form vor, so dass er für die automatisierte Erhebung der Umlage nicht verwertbar sei und beziehe sich im Übrigen auch nicht auf den aktuellen, sondern auf den möglicherweise erheblich abweichenden Waldbestand von 1964.

Da es wegen der Verlagerung von Aufgaben von der Landwirtschaftskammer zum Landesbetrieb Wald und Holz NRW grundsätzlich bei der Befreiung für forstwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben müsse, sei unter den weiterhin bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben eine neue Regelung zu finden, die einerseits die Befreiung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen von der Umlage grundsätzlich beibehalte, die andererseits verwaltungsmäßig aber auch vollziehbar sei. Der vorliegende Gesetzentwurf komme dem durch einen neuen Umlagemaßstab bei Betrieben mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ab dem Jahr 2006 und einer Übergangsregelung für das Jahr 2005 nach.

B Beratungsergebnis und Schlussabstimmung

Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf abschließend in seiner Sitzung am 23. November 2005 beraten.

In der sich anschließenden Abstimmung wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/571 - mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.