Werden langjährige Berufserfahrungen von 20 - 30 Jahren im Rahmen der Weiterqualifizierung von Kinderpflegerinnen zur Erzieherin berücksichtigt?

Aktuell sind in NRW in den Tageseinrichtungen für Kinder ca. 18.000 (Bericht des MGFFI NRW) bis 26.700 Ergänzungskräfte (Meldebögen zum 31.12.2004) beschäftigt. Davon etwa 10.000 als Kinderpflegerinnen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass bis zum Jahr 2013

18.000 Ergänzungskräfte für die Gruppenform III benötigt werden.

Viele der derzeit beschäftigten Kinderpflegerinnen verfügen bereits über langjährige Berufserfahrungen von 20 - 30 Jahren. Das Kinderbildungsgesetz sieht jedoch eine Nachqualifizierung zur Erzieherin vor, sofern sie über den 31. Juli 2011 in den Gruppenformen I und II arbeiten.

In diesem Zusammenhang sind jedoch dringend die Finanzierungs- und Freistellungsregelungen zu klären, zumal sich für Ergänzungskräfte bei einer 2/3 Stelle die Frage der Existenzsicherung stellt. Zudem sollten die unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen bei den Ergänzungskräften für die Weiterbildung zur Erzieherin berücksichtigt werden. Beispielsweise besitzen Ergänzungskräfte in Einzelfällen bereits ausländische Hochschulabschlüsse und haben vorher als Lehrerin ihrem Heimatland gearbeitet.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Kinderbildungsgesetz geht grundsätzlich davon aus, dass das Fachkräfteprinzip die entscheidende Basis für die Sicherung des Bildungsauftrags im Elementarbereich ist. Dies ist mit allen landeszentralen Trägern in einem Konsens verabredet worden. Zugleich ist aber auch der Einsatz von Ergänzungskräften bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern in allen Gruppenformen ohne weitere Qualifizierung weiterhin möglich. So können Ergänzungskräfte auch in den Gruppenformen I und II im Rahmen der sonstigen Personalkraftstunden (ausgewiesen als jeweils 2. Wert Fachkraftstunden (FKS) in den Tabellen der Anlage zu § 19

Kinderbildungsgesetz, letzte Spalte) sowie aus der Summe der Kindpauschalen ergänzend eingesetzt werden. Dies gilt auch nach dem 31. Juli 2011.

Um den Ergänzungskräften darüber hinaus eine weitere Perspektive zu eröffnen, hat die Landesregierung ein Qualifizierungsangebot zur sozialpädagogischen Fachkraft unter stärkerer Berücksichtigung des berufsbegleitenden Aspekts entwickelt. Dieser Weg ist in Übereinstimmung mit den Trägern im Rahmen der Personalvereinbarung verabredet worden. Das Angebot richtet sich an die Ergänzungskräfte, die später als Fachkräfte eingesetzt werden sollen.

1. Wie sollen Ergänzungskräfte in Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der verkürzten integrierten Erzieherinnenausbildung die vorgesehenen 2.400 Unterrichtsstunden im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung absolvieren?

Das Konzept der Qualifizierungsmaßnahme greift die nachgewiesene Berufserfahrung der Ergänzungskräfte auf und berücksichtigt diese bei der Organisation des Bildungsganges.

Von den 2.400 Unterrichtsstunden werden 500 Unterrichtsstunden aufgrund ihrer starken praktischen Anbindung als Lernen am anderen Ort während der Arbeitszeit in den Tageseinrichtungen und 460 Stunden in Selbstlernphasen geleistet. Danach verbleiben 1.440 Stunden Präsenzunterricht, die je nach Modell in 12 bis 14,4 Wochenstunden zu absolvieren sind.

2. Wie soll die Abwesenheit der vollzeittätigen Mitarbeiterinnen während der 2 1/2 jährigen Qualifizierungsmaßnahme kompensiert werden?

Um den Bedürfnissen aller Beteiligten möglichst weitgehend zu entsprechen, soll durch regionale Absprachen der Fachschulen mit den Trägern der Präsenzunterricht nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeiten in der Einrichtung, z. B. als Abendunterricht, Blockunterricht in Schließzeiten der Einrichtungen oder am Wochenende liegen. Nur soweit dies nicht möglich ist, liegt es in der Verantwortung der Träger für ihre Beschäftigten, aber auch in ihrem Interesse, die weiterbildungsbereiten Ergänzungskräfte durch Freistellung in der Arbeitszeit zu entlasten.

3. Können ergänzend die langjährige, zum Teil 20-30-jährige Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen und andere Ausbildung von Kinderpflegerinnen im Einzelfall angerechnet werden.

Berufserfahrung und erworbene Qualifikationen werden in dem Ausbildungskonzept "Verkürzte integrierte Erzieherausbildung unter verstärkter Einbeziehung der vorhandenen Praxiserfahrungen" berücksichtigt, in dem das Lernen am anderen Ort und die Selbstlernphasen mit insgesamt 940 Stunden auf die theoretische Ausbildung angerechnet werden und das integrierte Berufspraktikum gegenüber dem Anerkennungsjahr auf 600 Stunden verkürzt ist.

4. Wie kann ergänzend während der Ausbildung eine anteilige Freistellung mit Lohnfortzahlung erfolgen?

Die Frage der Lohnfortzahlung liegt in der Verantwortung der Träger bzw. der Vertragsparteien. Die Ausgestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses obliegt den Vertragsparteien.

5. Ist eine Zusatzausbildung auch möglich, wenn der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterinnen jeweils für ein Jahr befristet ist?

Die "verkürzte integrierte Erzieherausbildung unter verstärkter Einbeziehung der vorhandenen Praxiserfahrungen" erfolgt berufsbegleitend und setzt damit ein Beschäftigungsverhältnis in einer (oder mehreren) Einrichtungen bis zum Ende der Ausbildung voraus. Warum Arbeitsverträge auf ein Jahr befristet abgeschlossen werden, erschließt sich der Landesregierung nicht. Das KiBiz sieht dies nicht vor.