Tarifverträge

2 § 4:

(1) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen sowie die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Die zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung (Titelgruppe) gehörenden Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind nicht übertragbar, es sei denn, der Haushaltsplan lässt durch entsprechende Haushaltsvermerke Ausnahmen zu.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5:

(1) Von den Ansätzen der Gruppe 519 sind, soweit die Berechnung auf dem Friedensneubauwert beruht, 6 vom Hundert für Zwecke der Energieeinsparung zu verwenden. Eine andere Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung in landeseigenen Liegenschaften Vorfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 vom Hundert der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge erfolgt aus den bei Gruppe 517 veranschlagten Haushaltsansätzen.

§ 6:

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushaltsoder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.

§ 7:

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der

- 3 Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Werden polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.

(4) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Plan-/Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Plan-/Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplan-/Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu schaffen.

§ 10:

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,

2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,

3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,

- 4 4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,

5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,

6. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach §50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des §85a Hessisches Beamtengesetz beurlaubt werden,

7. Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach §59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,

8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aufgrund der Zweckbestimmung des Titels 427 06 oder des entsprechenden Titels aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,

9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle ist sie oder er auf der Leerstelle zu führen.

§ 11:

(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreiten.

(2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der EU bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der EU vorliegen. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen von der EU im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.

(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50. Euro festgesetzt.