Die Kernaussagen lauten dabei Trennung in operative und dispositive Datenbanken jeweils optimiert nach Einsatzzweck Abfrage

Die Kernaussagen lauten dabei:

- Trennung in operative und dispositive Datenbanken, jeweils optimiert nach Einsatzzweck Abfrage bzw. kriminalistische Recherche.

- Entwicklungsgrundlage für das zentrale operative System, das die Anwenderbedürfnisse für die meisten Abfragenden in den Ländern abdeckt, ist POLAS-Hessen.

- Beschränkung zunächst auf Funktionsumfang INPOL-aktuell, ggf. ergänzt um weitere Falldaten. Ansonsten wird das derzeitige INPOLaktuell zunächst auf eine neue technische, modernere Plattform gestellt.

- Den Ländern wird durch das BKA ein INPOL-Land-System (entspricht von der Zielsetzung dem bisherigen AGIL) zur Verfügung gestellt werden, das bis März 2003 in einer ersten Version (entspricht im Wesentlichen dem Funktionsumfang von POLAS-Hessen) in den Ländern eingeführt werden wird und damit im Jahr 2003 die Abschaltung von INPOL-aktuell ermöglicht. Hierzu wurde ein Teilprojekt INPOL-Land unter der Gesamtverantwortung des BKA aufgesetzt.

Die Kooperation Hamburg/Hessen wird hier intensiv mitarbeiten und unterstützen. Die Leitung hat der bisherige Projektleiter POLAS aus Hamburg. Die Kooperation Hamburg/Hessen wird INPOL-Land jeweils testen und sukzessive in den jeweiligen Entwicklungsstufen im Vorfeld in produktiven Betrieb nehmen.

- Derzeit wollen alle Länder bis auf Rheinland Pfalz INPOL-Land einführen. Rheinland-Pfalz beabsichtigt, sein INPOL-Landessystem selbst neu zu entwickeln.

- Ablösung ZEVIS (Zentrales Verkehrsinformationssystem bei Kraftfahrtbundesamt) zum 30. Juni 2002.

Nach derzeitiger Planung wird durch das BKA keine Auftragsdatenverarbeitung mehr angeboten, die Länder müssen jeweils eine eigene Landesdatenhaltung vorsehen.

Zu 8.2 Zusammenarbeit bei der Produktion von Fernsehsendungen

- Reality-TV

Der Datenschutzbeauftragte bestätigt die vom Ministerium des Innern und für Sport getroffene Maßnahme als sachgerecht.

Zu 8.3 Der Hausmeister der Universität als Ermittler der Polizei

Die Darstellung des Sachverhalts und des rechtlichen Dissenses, der keine Datenschutzfrage betrifft, ist zutreffend.

Zu 8.4 Richtlinien für kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen

Der Datenschutzbeauftragte kritisiert, dass nach den KPS-Richtlinien erkennungsdienstliche Unterlagen ebenso lange aufzubewahren sind wie die Kriminalakten, obwohl an ihre Speicherung, die das Fortbestehen einer Negativprognose erfordert, nach Änderung des § 20 Abs. 4 HSOG schärfere Anforderungen gestellt würden, als an die Aufbewahrung der übrigen Unterlagen.

Richtig ist, dass § 20 Abs. 4 HSOG durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, wobei das Erfordernis der Negativprognose entfallen ist. Im Hinblick auf Aufnahme und Aufbewahrung von ed-Unterlagen hat sich dadurch jedoch nichts geändert. Die bei Bejahung einer Negativprognose angefertigten Unterlagen werden als Bestandteil des jeweiligen Falles zur Kriminalakte genommen. Ihre weitere Aufbewahrung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Prüffristenverordnung (Hess. VGH, NVwZ-RR 1994, 655). Das gilt auch für die Regelung des § 5 Abs. 1 PrüffristVO, wonach sich die Aussonderungsprüf14 frist durch neue Fälle weiter hinausschiebt. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass ein neu hinzugekommener Fall die früher gestellte Negativprognose nur bestätigen und nicht infrage stellen kann. Ob der neue Fall bei isolierter Betrachtung eine Negativprognose gerechtfertigt hätte, ist schon nach altem Recht unerheblich gewesen, weil die Negativprognose im Lichte aller Erkenntnisse über die betroffene Person erstellt werden muss.

Übermittlung von Informationen aus Kriminalakten

Den Vorschlag des Datenschutzbeauftragten, wonach bei der Übermittlung von Daten aus Ermittlungsverfahren immer zusätzlich mitzuteilen ist, wie das Verfahren ausgegangen ist bzw. dass der Verfahrensausgang unbekannt ist, hat das LKA in den überarbeiteten Entwurf der neuen KPS-Richtlinien aufgenommen. Nach den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten kam es gerade in diesem Punkt immer wieder zu Rügen Betroffener und datenschutzrechtlichen Beanstandungen. Seitens des LKA war die Aufnahme einer diesbezüglichen Regelung zunächst abgelehnt worden, da dort bisher keine direkten Beschwerden von Betroffenen oder Beanstandungen durch den Datenschutzbeauftragten bekannt waren. Auch wurde die Richtlinie vom LKA nicht so ausgelegt, dass bei unbekanntem Aktenzeichen oder Verfahrensausgang ein entsprechender Hinweis zu unterbleiben hat.

Auswertung der Verfahrensausgangsmitteilung der Staatsanwaltschaft

Die KPS-Richtlinien sehen in Nr. 17.3.1.1 vor, dass der Vorgang bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Beweismangels in der Kriminalakte verbleibt. Diese Regelung, die der Gesetzgeber durch eine Klarstellung des § 20 Abs. 4 HSOG mit Gesetz vom 3. November 1998 ausdrücklich bestätigt hat, setzt voraus, dass der Tatverdacht fortbesteht, die Beweislage für eine Anklageerhebung im Hinblick auf eine mögliche Verurteilung jedoch nicht ausgereicht hat. Da in den genannten Fällen mithin ein "Anfangsverdacht" durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) belegt ist, spricht nichts gegen die Beibehaltung der Regelung in den KPSRichtlinien. Dies schließt die vom Datenschutzbeauftragten bezeichneten Fälle aus, in denen lediglich eine reine Vermutung oder Beschuldigung vorliegt.

Zu 8.5 Datenübermittlung aus dem Zentralen Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) beim Kraftfahrbundesamt

Die Landesregierung stimmt der rechtlichen Beurteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 9. Verfassungsschutz

Zu 9.1 Änderung des Verfassungsschutzgesetzes

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz wurde inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82) geändert. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurden auch bereits die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) berücksichtigt. Die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten bezieht sich zum Teil auf den von der Landesregierung eingebrachten Änderungsentwurf, zum Teil auf Vorschläge, die der Ursprungsfassung des Referentenentwurfs des Terrorismusbekämpfungsgesetzes entnommen waren. Bei den Beratungen über den Gesetzentwurf waren jedoch bereits die - zum Teil nicht unerheblich abweichenden - Fassungen der Vorschriften des Terrorismusbekämpfungsgesetzes bekannt, die im Bund Gesetz geworden sind. Erst diese letzteren Formulierungen wurden Grundlage des Hessischen Änderungsgesetzes.

Zu 9.1.1 Einbeziehung der organisierten Kriminalität in den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes

Nach der inzwischen beschlossenen Gesetzesänderung dient das Landesamt für Verfassungsschutz auch dem Schutz vor organisierter Kriminalität und beobachtet zur Erfüllung dieser Aufgabe Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LfVG).

Schon im Rahmen der bisherigen Zuständigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz hat dieses auch bei der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten mitgewirkt (vgl. § 10 LfVG für Staatsschutzdelikte, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LfVG für die Katalogstraftaten des § 110 a StPO und Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität). Diese Art der Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Staatsanwaltschaften ist deshalb nichts grundsätzlich Neues. Dies gilt auch für das Problem der Verwendung von Informationen des Verfassungsschutzes in Gerichtsverfahren.

Auch im Bereich der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität gilt das Trennungsgebot weiterhin uneingeschränkt. Das von den drei alliierten Militärgouverneuren im so genannten Polizeibrief vom 14. April 1949 ausgesprochene Trennungsgebot besagt, dass Nachrichtendienste keine polizeilichen Befugnisse haben sollen ("shall have no police authority"). Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 LfVG umgesetzt, da das LfV danach mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden darf, und in § 3 Abs. 5 LfVG enthalten, da dem LfV polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse nicht zustehen und das LfV Polizeibehörden auch im Wege der Amtshilfe nicht um Maßnahmen ersuchen darf, zu denen es selbst nicht befugt ist. Der Gesetzgeber hat die genannten Vorschriften mit dem Änderungsgesetz nicht geändert, weshalb sie für alle Aufgaben des LfV gelten. Der Hinweis auf die Gestapo ist im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgabe zur Vorfeldbeobachtung der organisierten Kriminalität deplatziert.

Entgegen der Auffassung des Datenschutzbeauftragten gibt es sehr wohl Fälle, in denen der Verfassungsschutz tätig werden kann, die Polizei aber (noch) nicht. Einfachstes Beispiel hierfür sind Erkenntnisse, die von ausländischen Diensten ausschließlich dem Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt werden, nicht aber der Polizei. Solche Erkenntnisse konnten bislang nicht verwertet werden. Das Informationsverhalten ausländischer Dienste lässt sich auch durch Novellierung des HSOG nicht steuern.

Zu 9.1.2 Erweiterung der Befugnisse zum Abhören und Anfertigen von Bildaufnahmen in Wohnungen

Die in Ausschöpfung der Vorgaben des durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) geänderten Art. 13 GG geschaffenen neuen Regelungen über den verdeckten Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung sind auch weiterhin restriktiv.

Sie setzen zum einen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Planung oder Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung voraus (§ 5 Abs. 2 Nr. 1-3 LfVG). Zum Anderen entsprechen sie den restriktiven Regelungen des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 391), mit der durch Art. 13 GG gebotenen Abweichung, dass für die Anordnung dieser Maßnahmen der Beschluss eines Richters erforderlich ist. Außerdem wurde durch das Änderungsgesetz die zulässige Frist für die Dauer einer solchen Anordnung auf längstens vier Wochen begrenzt. Durch diese - im Vergleich zum Recht des Bundes und anderer Länder kürzere - Befristung wird dem Grundrecht des Art. 13 GG in besonderer Weise Rechnung getragen.

Die Ansicht des Datenschutzbeauftragten, dass die Voraussetzungen für eine Gefahr im Verzug schwer zu begründen sein dürften, da der zuständige Richter des Amtsgerichts Wiesbaden jederzeit erreicht werden könne, mag zutreffen. Dies spricht jedoch nicht gegen die gesetzliche Regelung für diesen - wenn auch vielleicht seltenen - Ausnahmefall, sondern begründet lediglich, warum von dieser Notkompetenz kaum Gebrauch gemacht werden kann. Im Übrigen sieht das Gesetz für diese Fälle vor, dass eine richterliche Entscheidung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen ist.

Die vom Datenschutzbeauftragten für notwendig gehaltenen Regelungen über die Zweckbindung der so erhobenen Daten findet sich in § 5 Abs. 5 LfVG.