Die Staatskanzlei hat das Anliegen auf Fachebene im Kreise der Rundfunkreferenten der Länder zur Diskussion gestellt

Zu 24. Rundfunk

Der Datenschutzbeauftragte hat das Problem an die Staatskanzlei herangetragen und angeregt, bei der nächsten Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RfGebStV) die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 dahin zu modifizieren, dass Rundfunkteilnehmer zur Auskunft nur verpflichtet sind, wenn sich an ihrem Teilnehmerverhältnis seit der Anmeldung eines Rundfunkempfangsgeräts etwas verändert hat.

Die Staatskanzlei hat das Anliegen auf Fachebene im Kreise der Rundfunkreferenten der Länder zur Diskussion gestellt. Das Ergebnisprotokoll der Rundfunkreferentensitzung vom 18./19. November 2001 weist hierzu folgendes aus: "Das Anliegen wurde erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der großen Lösung zur Novellierung des Rundfunkgebührenrechts sogar ein erweiterter Datenabgleich für die Anstalten geprüft werden muss. Angesichts dieser Sachlage sind die Anregungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten in dieser Diskussion zu bewerten."

Die in dem Protokoll erwähnten Überlegungen zur Neustrukturierung der Rundfunkgebühr zielen darauf, die Rundfunkgebühr im privaten Bereich künftig haushaltsbezogen zu erheben. Es soll eine widerlegliche Vermutung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag verankert werden, dass in einem privaten Haushalt üblicherweise Rundfunkempfangsgeräte (Hörfunk- und Fernsehen) bereitgehalten werden. Im Rahmen der staatsvertraglichen Umsetzung der geplanten Neustrukturierung der Rundfunkgebühr wird auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - und damit auch § 4 Abs. 5 - zu modifizieren sein.

Die politischen und fachlichen Beratungen hierzu sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Staatskanzlei hat den Datenschutzbeauftragten hierüber mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 informiert.

Das Problem wird in der Praxis - bezogen auf den Hessischen Rundfunk dadurch entschärft, dass der Hessische Rundfunk Anschriften von Rundfunkteilnehmern, sofern dies gewünscht wird, aus dem so genannten MailingVerfahren herausnimmt. Zudem hat der Intendant des Hessischen Rundfunks zugesagt, gegenüber der GEZ auf eine moderate Gestaltung des betreffenden Mailing-Formulars zu dringen.

Die rechtliche Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 RfGebStV, wie sie der Datenschutzbeauftragte seiner Beanstandung zugrunde legt, ist nicht unbestritten. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 RfGebStV und mit Blick auf das Ziel, die Rundfunkgebühren-Belastung der Bürger in Grenzen zu halten, lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, die Vorschrift rechtfertige auch die in längeren Zeitintervallen wiederholte Nachfrage, ob ein Teilnehmer, der in der Vergangenheit z. B. nur ein Hörfunkgerät angemeldet hatte, nunmehr auch ein Fernsehgerät nutzt. Die Frage, ob das Auskunftsersuchen positiv oder als Negativ-Attest ausgestaltet ist, erscheint in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung. Angesichts der bevorstehenden Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags kann die Entscheidung über die "richtige" Auslegung des § 4 Abs. 5 aber letztlich dahin stehen. Dem Datenschutzbeauftragten ist jedenfalls darin recht zu geben, dass die Rundfunkanstalten gehalten sind, ihr Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 5 RfGebStV "bürgerschonend" wahrzunehmen. Der Hessische Rundfunk hat hierzu - wie oben erwähnt - bereits entsprechende Erklärungen abgegeben.

Zu 25. Wahlrecht

Die unter dieser Ziffer angesprochenen Gesetzesänderungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Landtags- und des Kommunalwahlgesetzes vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22) mittlerweile in Kraft getreten.

Soweit vom Datenschutzbeauftragten zu der Regelung des § 17 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes bzw. § 6 Abs. 5 KWG angemerkt wurde, dass es datenschutzrechtlich wünschenswert wäre, die von der Übermittlung betroffenen Personen vor der Herausgabe der Daten über die beabsichtigte Übermittlung zu informieren, wird an der ebenfalls in dieser Ziffer wiedergegebenen Stellungnahme festgehalten. Die vorgenannten Vorschriften stellen für die Gemeindebehörden bzw. Gemeindevorstände keine eigenständige Ermächti26 gungsgrundlage zur Datenerhebung bei Landtags- bzw. Kommunalwahlen dar, sondern erlauben nur einen Zugriff auf die für Bundestagswahlen nach § 9 Abs. 5 BWG erhobenen Daten. Da das Bundeswahlrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (Art. 38 Abs. 3, 70 Abs. 1 GG), kann auch nur der Bund eine Regelung über die vom Datenschutzbeauftragten gewünschte Information der Betroffenen schaffen.

Zu 26. Bilanz

Zu 26.1 Prüfung von Statistikstellen (27. Tätigkeitsbericht, Ziff. 19; 28. Tätigkeitsbericht, Ziff. 19)

Die Landesregierung nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass in allen geprüften Kommunen eine dem Datenschutz genügende Lösung realisiert werden konnte.

Zu 26.2 Gesetzesinitiative für ein Informationszugangsgesetz (29.

Tätigkeitsbericht, Ziff. 3)

Nachdem der Gesetzentwurf von den Fraktionen der CDU und der FDP abgelehnt wurde, erübrigt sich eine Stellungnahme der Landesregierung hierzu.

Zu 26.3 Verkehrsüberwachung durch Videoaufzeichnung (29. Tätigkeitsbericht, Ziff. 4.2)

Die Firma ZN Vision Technologies AG hat ein Verfahren entwickelt, das Gesichter auf einer Videoaufnahme erst nach einer zielgerichteten Entschlüsselung erkennbar macht. Das Verfahren befindet sich derzeit allerdings noch in einem Laborstadium. Die ursprünglich noch für Mai dieses Jahres vorgesehene Vorführung des Verfahrens in der Hessischen Polizeischule musste kurzfristig abgesagt werden. Zu dieser Präsentation wurde bzw. wird auch der Datenschutzbeauftragte eingeladen werden.

Über die Kosten des Verfahrens kann eine Aussage erst nach Eintritt der Produktionsreife getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die um die Verschlüsselungstechnik erweiterten Videogeräte erst nach erneuter Prüfung und Zulassung durch die PhysikalischTechnische Bundesanstalt (PTB) eingesetzt werden dürften.

Zu 26.4 Späte aber richtige Einsicht (29. Tätigkeitsbericht, Ziff. 6.1.1)

Die Darlegungen des Datenschutzbeauftragten geben die Stellungnahme der Landesregierung zum 29. Tätigkeitsbericht im Ergebnis zutreffend wieder.

Zu 26.5 Das Finanzamt im Firmennetz (29. Tätigkeitsbericht, Ziff. 8.2)

Wie im Tätigkeitsbericht dargestellt, wurden die Forderungen des Datenschutzbeauftragten auf Eingrenzung des Datenzugriffsrechts nach § 147 Abs. 6 AO durch die im BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (BStBl I, 415) dargestellten Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen weitgehend berücksichtigt. Eine Regelung über eine besondere Protokollierungspflicht bezüglich der Zugriffe ist nicht erforderlich.

Die hessischen Finanzämter wurden inzwischen darauf hingewiesen, dass durch den Datenzugriff der sachliche Umfang der Betriebsprüfung nicht erweitert werde. Sie wurden angewiesen, aus diesem Grund einen systematischen und routinemäßigen Abgleich der Daten verschiedener Steuerpflichtiger zu unterlassen (OFD-Rdvfg. vom 22. April 2002 - S 1500 A - 4 - St III 20, Betriebsprüfungskartei der OFD Frankfurt am Main, § 8 BpO, Karte 1). Somit wurde auch dieser Forderung des Datenschutzbeauftragten entsprochen.

Zu 26.6 Medizinische Forschungsnetze

Bei dem Kompetenznetz Parkinson e.V. handelt es sich offenbar um ein universitätsgebundenes Forschungsnetzwerk. Das Projekt war im Sozialministerium bisher nicht bekannt.

Wiesbaden, 25. November 2002

Der Hessische Ministerpräsident.