Ist die Planfeststellung für die L 274 n weiter entfernt denn je?

Seit mehreren Jahren wurde unter landespolitischer Verantwortung des ExVerkehrsministers Wittke an der L 274 n geplant. Wie jetzt zu hören ist, ist die Planfeststellung nun in weite Ferne gerückt - eine fatale Aussicht.

1. Trifft es zu, dass es fast drei Jahre gedauert hat, bis die Landesregierung nun festgestellt hat, dass die sogenannte Trasse 1 nicht realisierbar ist?

Mit Inkrafttreten des Landesstraßenbedarfsplans am 23. Februar 2007 wurde die Planung an der L 274 von Niederkassel bis Troisdorf/Spich, Bauabschnitt K 24 bis B 8 wieder aufgenommen. Den Trägern öffentlicher Belange wurde die Planung im Rahmen eines Beteiligungstermins am 27. März 2007 vorgestellt. In diesem Planungsstadium wird durch ein faunistisches Gutachten geprüft, ob Verbotstatbestände gem. § 42 BNatSchG im Hinblick auf die streng und besonders geschützten Arten erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse liegen seit Januar 2008 vor und belegen, dass Verbotstatbestände bei der derzeitigen Linienführung bestehen, die die Planung beeinflussen. Damit ist die Trassenführung nach wie vor grundsätzlich realisierbar, eine Alternativenprüfung ist jedoch rechtlich zwingend erforderlich.

2. Trifft es zu, dass erst jetzt weitere Trassenvarianten untersucht werden?

Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen müssen Alternativen geprüft werden. Derzeit werden auf Grundlage einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie einer Verkehrsuntersuchung mehrere Varianten untersucht.

3. Welche Alternativtrasse wird von der Landesregierung nunmehr präferiert?

4. Trifft es zu, dass sich die Landesregierung von einer Planung der L 274 n durch die bereits fertig gestellte ICE-Unterführung zur B 8 verabschiedet hat?

Eine Abwägung und Festlegung der Vorzugsvarianten kann erst nach Abschluss der Umweltverträglichkeitsstudie erfolgen. Sämtliche mögliche Alternativen werden geprüft, auch die Variante 1 ist Bestandteil der Variantendiskussion.

5. Hält die Landesregierung einen Planungszeitraum von 5 Jahren bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für auskömmlich?