Gesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungsund Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG) A Problem

Im Jahr 2004 wurde durch Änderung des Artikels 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen das strikte Konnexitätsprinzip eingeführt. Ermächtigt durch Art. 78 Abs. 3 S.5 wurde hierzu ein Ausführungsgesetz erlassen. Dieses Konnexitätsausführungsgesetz regelt die Grundsätze der Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung, des Belastungsausgleichs und der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Um die Erfahrungen mit diesem Gesetz prüfen zu können, wurde es auf fünf Jahre befristet. Es tritt am 1.07.2009 außer Kraft. Daher ist eine Entscheidung über eine Verlängerung dieses Gesetzes zu treffen.

B Lösung:

Die Befristung soll bis zum 31.12.2012 verlängert werden. Im Rahmen der Prüfung eines Evaluierungsbedarfs wurden die kommunalen Spitzenverbände beteiligt. Diese sind damit einverstanden, dass derzeit von einer eingehenden Evaluierung abgesehen wird. Denn in eine solche Evaluierung müssen die Erkenntnisse der anhängigen verfassungsrechtlichen Verfahren zur Reform der Versorgungs- und Umweltverwaltung einbezogen werden.

Die Notwendigkeit für die Verlängerung der Befristung - mithin für das Fortbestehen des Gesetzes - ergibt sich aus der Regelung des Art. 78 Abs. 3 S. 5, die ein Ausführungsgesetz zu den Grundsätzen der Kostenfolgeabschätzung und der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vorsieht.

C Alternativen Keine.

D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig ist das Innenministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Erfahrungen und Regelungen anderer Staaten und Länder legen nahe, dass ein striktes Konexitätsprinzip ohne Gesetzesfolgeabschätzung und ohne Verfahrensregelungen nicht funktioniert. Daher sichert das Konnexitätsausführungsgesetz als verbindliche Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Regelung die Anwendung des strikten Konnexitätsprinzips in der Praxis und schützt die Kommunen vor Aufgabenübertragungen oder -veränderungen ohne konkreten Ausgleich der finanziellen Belastungen.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine H Befristung

Die Befristung des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und Beteilungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31.12. 2012 verlängert.

Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG) Gesetz zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

Artikel 1:

Das Konnexitätsausführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) wird wie folgt geändert: § 11 erhält folgende Fassung:

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 11:

Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

Artikel 2:

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.