Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung Absatz 2 Satz 2 und Anrechnung Absatz 3 ist nicht

(4) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 2 Satz 2) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.

(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.

§ 15:

Ernennung:

(1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4

BeamtStG).

(2) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG vorzunehmen.

Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung.

Für Beförderungen gilt § 20 Abs. 6.

§ 16:

Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich, wenn sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

§ 17:

Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung:

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 18:

Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung:

(1) In den Fällen des § 11 Beamtenstatusgesetz ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten oder im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

(2) In den Fällen des § 12 BeamtStG muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 19:

Mitgliedschaft im Parlament Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.