Ausbildung befindlichen Wachpolizistinnen und Wachpolizisten
Die in der Ausbildung befindlichen Wachpolizistinnen und Wachpolizisten stehen Ende 2002 zur Dienstverrichtung bei den Polizeipräsidien zur Verfügung.
Die Ausweitung bzw. Verteilung der Wachpolizei auf alle Polizeipräsidien orientierte sich an dem angemeldeten Bedarf der Polizeipräsidien für das Aufgabenspektrum, das durch die Wachpolizei abdeckt werden kann.
Frage 5.5 Wie beurteilt die Projektbehörde die Zusammenarbeit mit der Wachpolizei?
Die anfänglich verhaltene Akzeptanz innerhalb der Beamtinnen und Beamten der Polizei konnte mittlerweile deutlich erhöht werden. Die Arbeit und Unterstützung der Wachpolizei werden anerkannt. Hervorzuheben sind das korrekte Auftreten und das äußere Erscheinungsbild der Bediensteten.
Inzwischen ist die Wachpolizei ein fester Bestandteil der Projektbehörden geworden. Von den Kollegen akzeptiert und geschätzt werden sie immer häufiger zur Unterstützung der Organisationseinheiten angefordert.
Die Integration der Wachpolizei wurde gefördert durch:
- die Einführungs- und Fortführungspraktika,
- Fortbildungsmaßnahmen bei den einzelnen Behörden,
- Hospitationen bei den Polizeirevieren und Polizeistationen,
- enge Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen und der Projektleitung,
- Informationsveranstaltungen an Verwaltungsfachhochschulen.
6. Freiwilliger Polizeidienst
Frage 6.1 Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit der Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes?
Unter der Zielsetzung "Mehr Sicherheit für den Bürger, mehr Entlastung für die Polizei" wurde im Oktober 2000 der "Freiwillige Polizeidienst" bei der Polizei in Hessen, zeitlich befristet, eingeführt. Diese ehrenamtliche Tätigkeit wurde in Form eines Modellprojekts erprobt.
Die Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes ist Teil der Kampagne der Hessischen Landesregierung "Gemeinsam Aktiv-Bürgerengagement in Hessen". Sie wurde am 5. Dezember 1999 durch den Ministerpräsidenten mit dem Ziel gestartet, die innere Sicherheit in Hessen zu stärken und das Ehrenamt zu fördern.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes HFPG) am 13. Juni 2000 wurden dem Freiwilligen Polizeidienst Aufgaben übertragen und Befugnisse eingeräumt.
In ihm kommt die Zielsetzung im Aufgabenbereich zum Ausdruck: "Präsenz zeigen - beobachten - melden"
Der Freiwillige Polizeidienst dient nicht in erster Linie der Entlastung der Polizei, sondern der Präsenzerhöhung in Bereichen, die von der Polizei nicht im gewünschten Ausmaß betreut werden können (z.B. ÖPNV, Fußgängerzonen, Volksfeste) und soll zusätzlicher Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sein.
Frage 6.2 Gibt es vergleichbare Ansätze in anderen Bundesländern?
Vergleichbare Ansätze in anderen Bundesländern finden sich in
- Bayern,
- Baden-Württemberg,
- Brandenburg,
- Berlin und
- Sachsen.
In der Freien und Hansestadt Hamburg und Rheinland-Pfalz werden zur Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes Vorüberlegungen angestellt.
Frage 6.3 In welchem Umfang wurde die Erprobung durchgeführt?
Unter vielen Dienststellen, die Interesse zeigten, wurden für die Erprobung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 7. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 vier Projektstandorte ausgewählt:
1. Polizeipräsidium Osthessen mit 20 freiwilligen Helferinnen und Helfern,
2. Polizeipräsidium Mittelhessen mit 20 freiwilligen Helferinnen und Helfern,
3. Polizeipräsidium Südosthessen mit 20 freiwilligen Helferinnen und Helfern,
4. Polizeipräsidium Westhessen mit 30 freiwilligen Helferinnen und Helfern.
Die Projektbehörden erstatteten monatlich Bericht über den Fortgang des Projekts.
Das Institut für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen e.V. begleitete das Modellprojekt wissenschaftlich, um eine Evaluierung vornehmen zu können.
Frage 6.4 Welche Kriterien müssen die Bewerber erfüllen?
Welche Befugnisse stehen den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zu?
In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
- das 21., aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen,
- einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
- nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die Aufgaben des Freiwilligen Polizeidienstes zu erfüllen.
Mit In-Kraft-Treten des HFPG am 13. Juni 2000 wurden dem Freiwilligen Polizeidienst Aufgaben übertragen und Befugnisse eingeräumt. Folgende Einsatzbereiche sind vorgesehen:
- vorbeugende Bekämpfung von Straftaten,
- Überwachung des Straßenverkehrs,
- Unterstützung des polizeilichen Streifen- und Ermittlungsdienstes,
- Sicherung und Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
- Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.
Die freiwilligen Helferinnen und Helfer verfügen über die gleichen Befugnisse wie die Beamtinnen und Beamten der Polizei mit Ausnahme der Befugnisse, die Eingriffe in die persönliche Freiheit zur Folge haben, sowie der Durchsuchung von Personen oder Sachen. Die Anwendung von Verwaltungszwang durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen ist ihnen nicht gestattet. Die Verwendung des Pfeffersprays als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist den freiwilligen Helfern untersagt. Die Anwendung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen über die Notwehr und Nothilfe.
Frage 6.5 Wie bewertet das Institut für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen das Pilotprojekt?
Die wissenschaftliche Begleitung des Pilotprojektes wurde durch Prof. Dr. Arthur Kreuzer und Prof. Dr. Hans Schneider vom "Institut für Kriminologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen e.V." durchgeführt. Der Abschlussbericht kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wird durch den Einsatz des Freiwilligen Polizeidienstes gestärkt.
Die Einschätzung des Freiwilligen Polizeidienstes durch den Normalbürger ist mehrheitlich positiv.
Entlastende Funktionen des Freiwilligen Polizeidienstes sind vor allem bei Zeitlagen, insbesondere bei Absperrungen und verkehrslenkenden Maßnahmen bei Großveranstaltungen ohne Gefahrenpotenzial, festzustellen.
Die Befürchtung, dass der Einsatz des Freiwilligen Polizeidienstes (etwa wegen zusätzlicher Arbeit, Abstimmungsproblemen oder der Überbewertung von
Bagatellfällen) zu einer insgesamt größeren Belastung führen könnte, hat sich nicht bestätigt.
Frage 6.6 Wie ist die zukünftige Entwicklung des Freiwilligen Polizeidienstes?
Die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in Hessen.
Nach der erfolgreich verlaufenen Pilotphase wurde von Staatsminister Bouffier entschieden, dass der bereits bestehende Freiwillige Polizeidienst kontinuierlich ausgebaut werden soll.
Priorisiert wird eine hessenweite Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden. Ein Vorhaben, bei dem das Land die freiwilligen Helferinnen und Helfer auswählt und ausbildet und die Kommune ihrer Verantwortung nachkommt, indem sie die Aufwandsentschädigung zahlt.
Nach diesen Vorgaben erfolgte am 18. März 2002 die Unterzeichnung eines Koordinationsvertrages zwischen dem Land Hessen und der Kreisstadt Bad Hersfeld, der die Einführung eines Freiwilligen Polizeidienstes im Bereich der Kreisstadt Bad Hersfeld ermöglichte.
Zurzeit erreichen das Landespolizeipräsidium zunehmend schriftliche Anträge zahlreicher Städte und Gemeinden, die großes Interesse an der Einführung eines Freiwilligen Polizeidienstes bekunden. Die nächste Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes ist in Bad Arolsen ab 2003 beabsichtigt.
7. Wachenprogramm Frage: Warum hat die Landesregierung das so genannte Wachenprogramm wiederbelebt und welche Mittel stehen dafür seit 1999 zur Verfügung?
Das von der Vorgängerregierung gestrichene Wachenprogramm "Wache 2000" (1994 bis 1998) wird von der amtierenden Landesregierung seit dem Jahr 2000 mit anderen Prioritäten als Sonderprogramm "Arbeitsplatz- und Büroausstattung bei Polizeidienststellen" wieder fortgeführt.
Während das Wachenprogramm ausschließlich auf Wachen und Dienstgruppenarbeitsräume ausgerichtet war, liegt der Schwerpunkt des neuen Sonderprogramms bei der Renovierung und Ausstattung der Arbeitsräume der dezentralen Ermittlungsgruppen, der Gewahrsams- und sonstigen Funktionsräume, Sanierung von sanitären Einrichtungen sowie - je nach Mittelverfügbarkeit bei der regelmäßigen Instandhaltung und Ausstattung der bereits renovierten Wachen und der Einrichtung und Ausstattung von DIF-Räumen (Dezentrale Integrierte Fortbildung).
Es besteht nach wie vor erheblicher Nachholbedarf bei der Renovierung und Ausstattung von Polizeidienststellen.
Frage 8.1 Welche Gründe sprechen für die Wiedereinführung der Dienstgradabzeichen auf den Uniformen der Vollzugspolizei?
Mit der Einführung der Dienstgradabzeichen wird die hessische Polizei aus ihrer Isolation zurück in den Kreis aller Polizeien des Bundes, der Länder und auch der gesamten Welt geführt, wo Dienstgradabzeichen einen festen Bestandteil der Dienstkleidung bilden. Hierdurch wird die Kompetenz- und Verantwortungsstruktur eindeutig erkennbar, was gerade auch bei länderübergreifenden Einsätzen von Bedeutung ist.
Frage 8.2 Welche Regelungen bestehen hinsichtlich des Tragens von Dienstgradabzeichen in den anderen Bundesländern und der Polizei des Bundes?
Dienstgradabzeichen waren seit jeher Bestandteil der Dienstkleidung bei den Polizeien der anderen Bundesländer und der Polizei des Bundes. Aus diesem Grunde gibt es keine speziellen Regelungen, die das Tragen der Dienstgradabzeichen betreffen.