Steuerberater

11. Welche Beiträge müssen die Mitglieder an diese selbstverwalteten Organisationen und Versorgungswerke entrichten?

Ärzte/Ärztinnen / Zahnärzte/Zahnärztinnen

Die Beitragsverpflichtung der ärztlichen und zahnärztlichen Mitglieder an die selbstverwalteten Organisationen ergibt sich zunächst aus den jeweiligen, als Satzung erlassenen Beitragsordnungen der zuständigen Kammern. Die Beitragsordnungen können für Einzelfälle Befreiungen von der Beitragspflicht vorsehen, so z. B. zur Vermeidung unzumutbarer Härten.

Nach den ärztlichen Beitragsordnungen sind für die Einstufung zum Kammerbeitrag die Einkünfte aus sämtlichen ärztlichen Haupt- und Nebeneinkünften maßgeblich. Grundlage der Beitragsberechnung sind die Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit (Umsatz abzüglich der Betriebsausgaben) und/oder die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, also Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte abzüglich der Werbungskosten.

Die Kammerbeiträge der Zahnärzte/Zahnärztinnen sind status- bzw. tätigkeitsbezogen pauschal gestaffelt. Aus den Beitragstabellen der Beitragsordnungen lassen sich die den jeweiligen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit sowie die dem jeweiligen zahnärztlichen Status entsprechenden Jahresbeiträge ersehen.

Die aktuellen ärztlichen und zahnärztlichen Beitragsordnungen nebst Anlagen sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 21220 und 2123) veröffentlicht.

Ihnen sind die an dieser Stelle nicht näher darstellbaren Beiträge im Einzelnen zu entnehmen.

Die Beiträge an die Versorgungswerke richten sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit und orientieren sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der Versorgungseinrichtung. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Finanzministerium.

Soweit darüber hinaus aufgrund der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten eine gesetzliche Mitgliedschaft bei der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung besteht, fallen satzungsgemäße Verwaltungskostenbeiträge auch für diese Körperschaften an. Die Beiträge werden in der Regel als Vomhundertsatz der abgerechneten Vergütung erhoben; der Prozentsatz wird durch die Selbstverwaltung festgesetzt.

Tierärzte/Tierärztinnen:

Für das Berufsbild „Tierarzt/Tierärztin" ergeben sich die Beitragssätze für die Selbstverwaltungsorganisation und die Versorgungswerke aus der nachfolgenden Tabelle:

Nordrhein Beitragsordnung vom 19.03.2001 zuletzt geändert am 20.10.2003 (Deutsches Tierärzteblatt 12/2003);

Quelle: Deutsches Tierärzteblatt (Daten s. o.) Architekten/Architektinnen:

Bei den Beitragssätzen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) wird zwischen freischaffenden, angestellten und nicht beruflich tätigen Mitgliedern differenziert. Die Beitragssätze der Kammer für das Jahr 2008 staffeln sich wie folgt: freischaffende Mitglieder: 254 EUR angestellte Mitglieder: 173 EUR nicht beruflich tätig Mitglieder: 103 EUR Beitragsleistungen von Kammermitgliedern an das Versorgungswerk der AKNW sind analog zu den gesetzlichen Rentenregelungen zu entrichten. Auf freiwilliger Basis ist eine individuelle Höherversicherung möglich.

Ingenieure/Ingenieurinnen: Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zahlen einen Jahresgrundbeitrag von 417 EUR. Für freiwillige Mitglieder variiert der Jahresbeitrag zwischen 115 EUR (angestellt bzw. beamtet tätig) und 417 EUR (selbstständig tätig). Von Mitgliedern, die über bestimmte Anerkennungen bzw. Bescheinigungen (z.B. Bauvorlageberechtigung, wenn über die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen erworben; öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige soweit nicht bei der IHK eingetragen) verfügen, werden jährlich Zusatzbeiträge zwischen 25 und 50 EUR erhoben.

Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen haben Zugang zu dem Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, sofern sie zum Zeitpunkt des Eintritts in die Kammer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder berufsunfähig sind.

Freiberuflich tätige Mitglieder zahlen als Versorgungsabgaben von ihrem reinen Berufseinkommen zurzeit einen Beitragssatz von 19,9 %, soweit bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Angestellt tätige Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen können zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bestimmte Mindestbeiträge (zurzeit 159 EUR/Monat) abführen.

Juristen/Juristinnen:

Der Regelpflichtbeitrag, den die Mitglieder an die Versorgungswerke zu entrichten haben, beträgt bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 63.600 EUR derzeit 19,9%. Die Höhe der Beiträge zu den Anwaltskammern ist von der jeweiligen Satzung abhängig.

Notare/Notarinnen:

Die im Bezirk der Westfälischen Notarkammer tätigen Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen haben im Jahre 2008 für die Rechtsanwaltskammer Hamm einen Beitrag in Höhe von 160 EUR sowie für die Notarkammer 1.420 EUR aufgebracht; daraus ergibt sich eine jährliche Gesamtbelastung von 1.580 EUR.

Die an die Rheinische Notarkammer zu entrichtenden Kammerbeiträge sind für die in diesem Bezirk tätigen Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen indes abhängig von der Anzahl der Urkunden.

Der Jahresbeitrag für die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrug im Jahr 2008 216 EUR. Steuerberater/-innen / Wirtschaftsprüfer/-innen:

Die Beiträge orientieren sich am Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Künstler/-innen:

Die Höhe der zur Künstlersozialversicherung zu entrichtenden Beiträge hängt vom Arbeitseinkommen ab. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (abzüglich der Betriebsausgaben wie z. B. Miete, Arbeitsmaterialien, Löhne, Werbungskosten, Abschreibungen). Die Beiträge errechnen sich aus diesem Arbeitseinkommen und aus dem halben Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 19,9 Prozent. Als Obergrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2008: 63.600 Euro in den alten und 54.000 Euro in den neuen Ländern).

Wie stärkt die Landesregierung die selbstverwalteten Strukturen der Freien Berufe?

Die selbstverwalteten Strukturen der Freien Berufe stellen ein funktionsfähiges und zukunftsorientiertes System dar.

Die Landesregierung stärkt die selbstverwalteten Strukturen der Freien Berufe durch ein klares Bekenntnis zur Notwendigkeit und zum Fortbestand des Kammerwesens in Nordrhein-Westfalen. Sie hat dies in der Regierungserklärung vom 13. Juli 2005 deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die politische Unterstützung der selbstverwalteten Strukturen der Freien Berufe ist ein zentrales Element der Politik der Landesregierung. Eine soziale Ordnungspolitik muss auf starke Selbstverwaltungen setzen. Daher unterstützt die Landesregierung die Selbstverwaltung der Freien Berufe im Rahmen der politischen Möglichkeiten.

13. Welche Auswirkungen haben die Folgen der Finanzkrise auf die Freien Berufe und deren Versorgungswerke?

Konkrete Aussagen zu den Auswirkungen der Finanzkrise lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Freien Berufe und deren Versorgungswerke nicht treffen.

Beispielsweise sind die Bauberufe aufgrund ihrer Planungsaufgaben für vorgesehene Investitionen und der damit verbundenen Marktnähe von konjunkturellen Entwicklungen in höherem Maße betroffen als etwa andere Freie Berufe.