LEG durch Mietänderungserklärungen über Erhöhungen der Grundmiete

In der Stadt Unna sind die Mieter von mind. 120 Wohnungen der LEG durch Mietänderungserklärungen über Erhöhungen der Grundmiete informiert worden, die teilweise deutlich über 20 Prozent liegen.

Begründet werden die Erhöhungen mit einer veränderten Wirtschaftlichkeitsberechnung: Auf den Wohnungen liege ein Darlehen der Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA), für dessen Verzinsung sich eine Erhöhung ergebe und daraus resultierend eine entsprechende Umlegung auf die Wohnungsmieten.

Damit liegen die Mieten weit über dem örtlichen Mietspiegel, der Bewilligungsmiete für den Neubau öffentlich geförderter Wohnungen und vor allem über den Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft der ARGE im Kreis Unna.

1. Wie bewertet die Landesregierung die dargestellten Mietänderungserklärungen und deren Begründung?

Weder die Mietänderungserklärungen noch deren Begründungen liegen dem Land vor. Sie werden im Rahmen der Zuständigkeiten von der Stadt Unna auf ihre Rechmäßigkeit überprüft.

2. Sind der Landesregierung Mietänderungserklärungen in anderen Städten des Landes bekannt?

Die Geltendmachung von Mietänderungen liegt im Zuständigkeitsbereich der LEG. Informationen dazu liegen der Landesregierung daher nicht vor. Fälle, die mit denen in Unna vergleichbar sind, sind der Landesregierung nicht bekannt.

3. Sofern die Begründung der LEG zu den Mietänderungserklärungen richtig ist, sieht die Landesregierung Alternativen zu der Verzinsungspraxis der WFA?

Zurzeit laufen Gespräche zwischen der Wfa und der LEG mit dem Ziel, die Verzinsung der Modernisierungsdarlehen und damit die verlangte Mieterhöhung entsprechend zu reduzieren.

4. Entspricht das dargestellte Verhalten der LEG mit seinen negativen Auswirkungen auf die Mieter den Vorstellungen der Landesregierung zu einer sozialen Orientierung der LEG (Sozialcharta)?

Siehe Antwort zu Fragen 1 und 3. Die ­ rechtlich zulässige ­ Möglichkeit, Zinserhöhungen geltend zu machen, geht auf das geltende Kostenmietrecht nach dem Wohnungsbindungsgesetz zurück, das unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für alle öffentlich geförderte Wohnungen gilt und damit nicht LEG spezifisch ist. Die Regelungen der Sozialcharta im Zusammenhang mit Mieterhöhungen beziehen sich ausschließlich auf frei finanzierte Wohnungen. Bei der hier in Rede stehenden Mieterhöhung sind die Regeln der Sozialcharta daher nicht einschlägig.