Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium
14. Wahlperiode Drucksache 14/9
I. Organisation
§ 1:
Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung:
(1) Das "Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen" ist nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom...(GV. NRW. 2005 Seite...) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
(2) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium. Es gelten die Vorschriften der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO NRW)
(3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Satzung zu gewähren.
(4) Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (§ 32 Absatz 1).
§ 2:
Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 3:
Auskunfts- und Mitteilungspflicht:
(1) Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(2) Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen. Ein Mitglied des Versorgungswerkes muss Zustellungen unter der Anschrift, die er dem Versorgungswerk angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
Hat das Mitglied des Versorgungswerks unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.
(3) Die Mitglieder haben auf ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Versorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Die Zahl der ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal 30 Personen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung.
(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtags wird eine neue Vertreterversammlung bis zur Mitte der neuen Legislaturperiode gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die bei Ablauf des Wahltermins seit mindestens drei Wochen Mitglied des Versorgungswerks und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) vorliegen.
(5) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist,
1. wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
2. wer infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
3. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht,
4. gegen wen die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,
5. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen wen ein solches Verfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.
(6) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter.
(7) Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Ihre Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich. An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Stimme teil die Mitglieder des Vorstandes und der versicherungsmathematische Sachverständige. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.
(8) Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/9 Wochen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Kostenerstattungen der Organe und Gremien des Versorgungswerks.
(9) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit § 10 AbgG NRW oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.
(11) Die Vertreterversammlung bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Zusammentreten der neu gewählten Vertreterversammlung im Amt.
(12) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ein Ehrenamt aus. Soweit sie nicht mehr Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen sind, erhalten sie eine Fahrtkostenerstattung.
(13) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
§ 6:
Aufgaben der Vertreterversammlung:
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlass und Änderung der Satzung sowie einer Wahlordnung,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen,
3. die Bestellung des Geschäftsführers,
4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
5. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung) und die Deckung eines Bilanzverlustes,
6. Grundsätze der Vermögensanlage,
7. Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses. Die wiederholte Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen,
8. die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks.
(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 5, 8 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 7 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 7:
Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes und wird von der Vertreterversammlung bestellt.