Wie geht die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Strafanzeigen gegen die Justiz um?
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat im Jahr 2007 gegen den Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Anlagebetrugs eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 170 Js 3147/07 betrieben.
Bei der Staatsanwaltschaft Dortmund wurden darauf hin von dem Beschuldigten gegen verschiedene Beamte der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, gegen einen Beamten des Polizeipräsidiums Dortmund, gegen mehrere Polizeibeamte verschiedener Polizeidienststellen sowie gegen mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft Dortmund Strafanzeigen und Strafanträge eingereicht. Zugleich wurde beantragt, die Ermittlungsverfahren auf eine andere Staatsanwaltschaft, z. B. die Staatsanwaltschaft Bochum zu übertragen. Die Aktenzeichen der Verfahren lauten 160 Js 576/08 und 160 Js 577/08.
Es wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Dortmund Anzeige u. a. wegen Rechtsbeugung erstattet. Ebenso wurden gegen die Präsidenten des Landgerichts Dortmund und des OLG Hamm Strafanzeigen u. a. wegen Strafvereitelung im Amt erstattet.
Nach unseren Erkenntnissen hat der Generalstaatsanwalt Hamm in Bestellung durch das Justizministerium es abgelehnt, das Verfahren wie beantragt auf eine andere Staatsanwaltschaft zu übertragen.
1. Wie ist der Sachstand in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund mit dem Aktenzeichen 160 Js 577/08?
In diesem Verfahren prüft die Staatsanwaltschaft Dortmund zurzeit, ob die von dem Einsender gegen eine Reihe von Bediensteten der Staatsanwaltschaft Dortmund und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie gegen mehrere Polizeibeamte erhobenen Vorwürfe als neues beachtliches Strafverfolgungsbegehren zu werten sind oder ob es sich lediglich um die missbräuchliche Wiederholung bereits in anderen Vorgängen abschließend geprüften Vorbringens handelt.
2. Wie ist der Sachstand in den weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren gegen eine Richterin des LG Dortmund sowie der Gerichtspräsidenten des LG Dortmund und des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen 160 Js 576/08?
Mit Verfügung vom 11.11.2008 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen fehlenden Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen abgesehen. Eine Beschwerde ist gegen diese Entschließung nicht eingelegt worden.
3. Aus welchen Gründen sind die Ermittlungsverfahren nicht wie beantragt einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen worden?
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund hat sich wegen der offenkundigen, jeder Grundlage entbehrenden Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe, die Ermittlungshandlungen nicht erforderlich machten, zu einer Übertragung der Amtsverrichtungen auf einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwaltschaft nicht veranlasst gesehen. Das Justizministerium hat dem Einsender mit Bescheid vom 24.09.2008 mitgeteilt, dass dessen Vorbringen Anlass zu einer Übertragung der Amtsverrichtungen auf einen anderen als den örtlich zuständigen Generalstaatsanwalt in Hamm nicht gebe. Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat nach Prüfung der Angelegenheit Anlass dazu, innerhalb seines Bezirks eine andere Staatsanwaltschaft als die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Prüfung der Eingaben des Einsenders zu betrauen, nicht gesehen. Die gegen den dies mitteilenden Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 02.10.2008 angebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Justizministerium geprüft und mit abschließendem Bescheid vom 07.01.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden. Aus Anlass weiterer, an die Staatskanzlei und an das Justizministerium gerichteter Eingaben vom 23.01.2009 ist das Vorbringen des Einsenders erneut geprüft worden. Anlass zu einer Änderung der Entschließung ergab sich nicht.
4. Trifft es zu, dass mehrere weitere Strafanzeigen als Dienstaufsichtsbeschwerden gewertet worden sind?
Eine Eingabe des Einsenders vom 15.04.2008, mit der dieser um Überprüfung „unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten" bat, ist sowohl als Strafverfolgungsbegehren gegen einen Staatsanwalt als auch als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen denselben Dezernenten behandelt und mit Bescheiden vom 10. und 16.06.2008 jeweils gesondert beschieden worden.
Eine anknüpfend an den vorbezeichneten Dienstaufsichtsbescheid der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 16.06.2008 angebrachte, als „Strafanzeige und Strafantrag" gegen die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund bezeichnete Eingabe des Einsenders vom 30.06.2008 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm in der Sache als weitere Dienstaufsichts beschwerde gegen den besagten Bescheid angesehen. Der Generalstaatsanwalt hat die Beanstandungen des Einsenders gegen die Sachbehandlung der Leitenden Oberstaatsanwältin mit Bescheid vom 24.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen und den Einsender zugleich dahin beschieden, dass die gegen die Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe haltlos seien und ihm zu Maßnahmen keinen Anlass gäben.
5. Mit welcher Begründung sind die Strafanzeigen als Dienstaufsichtsbeschwerden bewertet worden?
Die Eingabe vom 15.04.2008 ist - auch - als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet worden, weil in ihr auch die Sachbehandlung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren 170 Js 3147/07 Staatsanwaltschaft Dortmund beanstandet wurde.
Die Eingabe vom 30.06.2008 ist als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt worden, weil mit ihr der in der Dienstaufsichtssache ergangene Bescheid der Leitenden Oberstaatsanwältin in Dortmund vom 16.06.2008 beanstandet wurde.