Anrechnung der Fahrtkostenerstattung auf die Mehraufwandsentschädigung (1-EuroJob) der ALG-II-Empfänger

Der Kreis Düren als Optionskommune rechnet seit dem 1. März die Fahrtkostenerstattung auf die Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten für ALG-II-Empfänger an. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. November 2008. Aus anderen Kreisen (ARGEn) werden andere Verfahren berichtet.

1. Welche Regelungen gibt es in den Optionskommunen und ARGEn in NRW bei der Anrechnung der Fahrtkostenerstattung auf die Mehraufwandsentschädigungen?

a) Zugelassene kommunale Träger in Nordrhein ­ Westfalen

Bei den zugelassenen kommunalen Trägern bestehen unterschiedliche Regelungen zur Anrechnung von Fahrtkostenerstattung auf die Mehraufwandsentschädigung.

In den überwiegenden Fällen sind die Fahrtkosten grundsätzlich bereits bei der Bemessung der Mehraufwandsentschädigung berücksichtigt:

Teilweise werden im Bedarfsfall die Mehraufwandsentschädigung übersteigende Fahrtkosten zusätzlich erstattet. Ggf. werden vor Ort geeignete Abhilfemöglichkeiten geprüft (z.B. Wechsel der Arbeitsgelegenheit). Zum Teil werden anfallende Fahrtkosten zusätzlich zur Mehraufwandsentschädigung, deren Höhe begrenzt ist, erbracht. In Einzelfällen wird die Mehraufwandsentschädigung bei längeren Wegstrecken angemessen erhöht bzw. eine Mischkalkulation bei der Berechnung der Mehraufwendungspauschale aus Fahrtkostenanteil und Mehraufwendungsanteil einzuführen, um unterschiedliche Entfernungen angemessen zu berücksichtigen.

Im Kreis Düren werden derzeit vorübergehend die Fahrtkosten vollständig zusätzlich zur Mehraufwandsentschädigung erbracht.

b) ARGEn in Nordrhein - Westfalen

Eine Anfrage bei der Regionaldirektion Nordrhein - Westfalen der Bundesagentur für Arbeit hat auch für den Bereich der ARGEn unterschiedliche Vorgehensweisen ergeben.

Die Höhe der Mehraufwandsentschädigungen variiert zwischen 1 Euro und 2 Euro.

Hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung bestehen im Wesentlichen zwei Verfahren:

· Ausschließliche Gewährung von (pauschalierter) Mehraufwandsentschädigung,

· Gewährung von Mehraufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkosten (diese Variante überwiegt).

2. Welche Position hat die Landesregierung zur u.a. im Kreis Düren praktizierten Ungleichbehandlung der ALG-II-Empfänger abhängig vom Wohnort und Ort der Arbeitsgelegenheit?

Eine Ungleichbehandlung der Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Kreis Düren besteht derzeit nicht. Dort werden gegenwärtig Fahrtkosten zusätzlich zur Mehraufwandsentschädigung erbracht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.11.2008 ­ B 14 AS 66/07 R- die Frage offen gelassen, ob die Mehraufwandsentschädigung die Fahrtkosten in jedem Fall abdeckt oder die Fahrtkosten ganz oder teilweise zusätzlich zu gewähren sind. Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn die Auswertung der noch nicht vorliegenden schriftlichen Entscheidungsgründe eine abschließende Bewertung zulässt.