Immissionsschutzgesetz - Luftreinhaltung in NRW

Luftreinhaltung in NRW: Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben Wortlaut der Kleinen Anfrage 324 vom 14. November 2005:

Die aktuelle Diskussion zum Thema Feinstaub ist auf den Verkehrsbereich fokussiert. Dies ist auch berechtigt, da für die konkrete Immission in den Straßen der Verkehr zu rund 50 Prozent die Belastung bildet. Bei den Hintergrundbelastungen dominieren jedoch die Quellen aus Industrie und Gewerbe. Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren zahlreiche rechtliche Vorgaben zur Luftreinhaltung in diesen Bereichen getroffen. Sie tragen zur lokalen, regionalen und länderüberschreitenden Verminderung der Feinstaubbelastung bei.

Für eine saubere Luft in Nordrhein-Westfalen ist es Aufgabe der Landesregierung, die bundesrechtlichen Vorschriften umzusetzen. Den Ländern stehen als Instrumente u. a. die Erstellung und Durchführung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen zur Verfügung, die wirksam gegen potentielle Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV einzusetzen sind. Wenn es für die Luftreinhaltung erforderlich ist, gibt es auch die Möglichkeit, in Einzelfällen über den Stand der Technik hinausgehen zu können.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden in den letzten 5 Jahren unternommen, um die Feinstaubemissionen aus Industrieanlagen und aus dem gewerblichen Bereich zu reduzieren?

2. Findet die Reduzierung von Feinstaubemissionen bei der Altanlagensanierung nach der novellierten TA Luft gezielt Berücksichtigung und gibt es hierfür spezifische landesinterne Vollzugshinweise oder Vorgaben?

3. Werden die Verschärfungen der TA Luft, der 13. Bundesimmissionsschutzverordnung und der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung jeweils für direkte Staubemissionen und für Vorläufersubstanzen wie NOx vollständig umgesetzt und welche Ausnahmen (konkrete Einzelfälle) gibt es?

4. Wird die Möglichkeit genutzt, auch über den Stand der Technik nach TA Luft hinauszugehen, wenn der Gesundheitsschutz vor Feinstaubimmissionen dies erforderlich macht?

5. Welche Bedeutung haben diese Reduzierungen der Emissionen aus Industrie- und Gewerbeanlagen für die Luftreinhalte- und Aktionsplanung des Landes?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2005 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Minister für Bauen und Verkehr:

Vorbemerkung:

Die Verminderung der Staubemissionen aus Industrie und gewerblichen Anlagen ist seit Jahren Hauptthema im Umweltschutz in unserem hochindustriellen und bevölkerungsdichten Land NRW. Bundesrechtliche Vorschriften zur Luftreinhaltung, wie das BundesImmissionsschutzgesetz und insbesondere die 13. und 17. BImSchV sowie die TA Luft, werden fristgerecht vollzogen. Dabei setzt der Bund zunehmend die thematische Strategie zur Luftreinhaltung durch EU-Richtlinien um und begleitet diese Strategie in der AG Clean Air for Europe (CAFE).

Zur Frage 1:

Industrieanlagen und gewerbliche Anlagen unterliegen den Anforderungen zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen entsprechend dem Stand der Technik nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen und § 22 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen). Die staatlichen Umweltbehörden (Bezirksregierungen, Staatliche Umweltämter) setzen die für die Feinstaubemissionen relevanten Anforderungen, z. B. Emissionsbegrenzungen für staubförmige Emissionen sowie für Schwefel- und Stickstoffoxide, die für die Bildung von Aerosolen als Vorläufersubstanzen Bedeutung haben, im Rahmen von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen und auch im Rahmen der Überwachung von bereits in Betrieb befindlichen Anlagen konsequent und flächendeckend um. Hierzu speziell in NRW eingerichtete Arbeitsgruppen (AG Feinstaub, AG Belastungsschwerpunkte) der Staatlichen Umweltämter und des Landesumweltamtes haben flächendeckend für NRW die Anlagen identifiziert, überprüft und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung vorgegeben.

Darüber hinaus wurden und werden vor allem im Bereich lokaler Belastungsschwerpunkte zusätzliche Aktivitäten unternommen, um bei für die jeweilige Belastungssituation besonders relevanten industriellen oder gewerblichen Anlagen zusätzliche Emissionsreduzierungen zu erreichen. Für den nachgefragten Zeitraum der letzten 5 Jahre sind hier die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm „Systematische Ermittlung und Beseitigung von Belastungsschwerpunkten in NRW durch luftverunreinigende industrielle und gewerbliche Anlagen", die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Sonder-Luftreinhalteplan Duisburg" ein schließlich der „Vereinbarung zwischen der Firma Thyssen Krupp Stahl AG und dem MUNLV über emissionsmindernde Maßnahmen im Duisburger Norden", sowie insbesondere die sich aus Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen gemäß § 47 BImSchG ergebenden Maßnahmen für industrielle und gewerbliche Verursacher zu nennen. Obwohl die Zielrichtung der o. a.

Programme sich z. T. auf bestimmte Stoffe bezog (z.B. Dioxine, Schwermetalle), haben sich die Maßnahmen auch auf die Feinstaubemission ausgewirkt, da die Stoffe auch Bestandteil der staubförmigen Emissionen sind.

In den aktuellen Luftreinhalte- und Aktionsplänen steht die Reduzierung der Feinstaubbelastung insbesondere durch den Verkehrsbereich aber auch an Industrieanlagen (z. B. in Duisburg, in Bottrop oder im Braunkohlenplangebiet Hambach) im Mittelpunkt.

Durch die Novellierung der TA Luft sowie der 13. BImSchV wurden in den Jahren 2001 und 2004 die Staubgrenzwerte für alle relevanten gewerblichen und industriellen Anlagen verschärft. Unter Berücksichtigung der Fristen für die Sanierung von Altanlagen werden die dort getroffenen Regelungen für Staub in den nächsten Jahren zu einer deutlichen Verringerung der Staubemissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen führen.

Zur Frage 2:

Die Reduzierung von Feinstaubemissionen findet im Rahmen der Umsetzung der Altanlagensanierung nach TA Luft 2002 Berücksichtigung. Die Emissionswerte der TA-Luft für Gesamtstaub schließen den Feinstaub explizit ein. Die Umsetzung der Altanlagensanierung ist in NRW zusätzlich durch Erlass des MUNLV vom 22. August 2003 vorgegeben.

Die TA Luft 2002 enthält gegenüber der TA Luft 1986 Verschärfungen der Emissionswerte für staubförmige Emissionen und z. T. auch für Schwefel- und Stickstoffoxide. So wurde der allgemeine Emissionswert für staubförmige Emissionen von 50 mg/m3 auf 20 mg/m3 bei gleichzeitiger Verminderung des Bagatellmassenstroms von 0,50 kg/h auf 0,20 kg/h herabgesetzt. Darüber hinaus wurden auch bei den anlagenspezifischen Sonderregelungen in Nr. 5.4 ff. der TA Luft 2002 vielfach niedrigere Emissionswerte festgelegt.

Im Rahmen der Ermittlung von Belastungsschwerpunkten (s. zu Frage 1) fanden die diffusen Staubquellen besondere Berücksichtigung.

Zur Frage 3:

Die TA Luft 2002 wird hinsichtlich der Emissionsreduzierungen vollständig zu den dort vorgegebenen Terminen umgesetzt. Danach sind die meisten der bestehenden Anlagen bis zum 30.10.2007 zu sanieren. Für wenige, bestimmte Anlagen sind die Sanierungsfristen, u.a. für Gesamtstaub, in der TA Luft auf den 01.10.2010 und 01.10.2012 festgelegt. Mit generellen Ausnahmen von der TA Luft ist nicht zu rechnen.

Die Emissionsgrenzwerte für NOx und Staub für Großfeuerungsanlagen wurden durch die Novellierung der 13. BImSchV im Jahr 2004 verschärft. Allerdings sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte für Altanlagen erst ab Oktober 2007 einzuhalten, so dass der Landesregierung hier noch keine Erfahrungen bezüglich Ausnahmen vorliegen. Sollten durch die Betreiber Ausnahmeanträge gestellt werden, so werden auch hier durch die europarechtlichen Vorgaben der Großfeuerungsanlagenrichtlinie Grenzen gesetzt.