Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen

Mit der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen gemäß § 92c Abs. 8 SGB XI am 27. Februar 2009 durch den Sozialminister des Landes mit den Pflegekassen, Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden sind die wichtigsten Abstimmungsfragen zwischen den Trägern geregelt. Unter dem Dach der Pflegestützpunkte sollen alle pflegerischen, medizinischen und sozialen Beratungsleistungen gebündelt werden. Sie sind dann die zentrale Anlaufstelle, in der sich Pflege- und Krankenkassen, Altenhilfe und Sozialhilfeträger untereinander abstimmen und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen über ihre Ansprüche beraten und informieren.

Von Seiten des Kreises Kleve sind beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die Errichtung virtuelle Pflegestützpunkte beantragt worden, die als telefonische Anlaufstelle an 3 Wochentragen bei der AOK und an 2 Wochentagen bei der IKK geführt werden sollen. Hier sollen Beratungswünsche entgegengenommen und an die zuständigen Stellen kanalisiert werden (z. B. Pflegeberatung gemäß § 7 a SGB XI durch die zuständige Kasse oder Leistungsberatung SGB XII durch den Sozialhilfeträger). Bei Bedarf resultieren hieraus gemeinsame Beratungstermine in der Wohnung der Ratsuchenden. Dieses neue Konzept dient allen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dazu, schnell, rund um die Uhr, barrierefreier und mit minimaler telefonischer Reaktionszeit oder per Internet den virtuellen Pflegestützpunkt zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund frage ich daher die Landesregierung:

1. Wie wird die Landesregierung über den Antrag aus dem Kreis Kleve auf Einrichtung von Pflegestützpunkten entscheiden?

2. Welche Rolle können die Kreisgesundheitskonferenz und die Kreispflegekonferenz bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten spielen?

3. Wie wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass das Recht auf Pflegeberatung im Kreis Kleve sichergestellt wird?