Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

In einem solchen Fall ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die sog. offene Zustellung ausgeschlossen. Das Empfangsbekenntnis ist von der Behörde vorzubereiten. Es ist mit allen Angaben zu versehen, die ­ zusammen mit der Unterschrift des Empfängers ­ zum Nachweis der Zustellung des konkreten Dokuments erforderlich sind.

Zu Absatz 2:

Durch die Verweisung auf die §§ 177 bis 181 ZPO wird erreicht, dass bei Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis dieselben Regelungen gelten wie bei der Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde. § 5 Absatz 2 Satz 2 mit den Ziffern 1 bis 3 soll sicherstellen, dass in den Fällen der Ersatzzustellung und der Zustellung bei verweigerter Annahme die für den Nachweis der Zustellung benötigten Informationen in die Akten aufgenommen werden. So entsteht ein der Postzustellungsurkunde vergleichbarer Zustellungsnachweis.

Im Rahmen des § 181 ergibt sich aber eine Abweichung aus dem Sachzusammenhang. Da es sich hier nicht um eine gerichtliche Zustellung handelt und auch nicht um eine Zustellung durch die Post, scheiden die Niederlegungsalternativen des § 181 Abs. 1 ZPO aus. Übrig bleibt nur die in § 5 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Niederlegung bei der Behörde. Diese Niederlegungsmöglichkeit liegt im Ermessen der Behörde. Das Gesetz stellt diese Möglichkeit aber nur dann zur Verfügung, wenn der Niederlegungsort in einer für den Zustellungsadressaten zumutbaren Entfernung liegt. Der Gesetzgeber sieht diese Voraussetzung als gegeben an, wenn die handelnde Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist das nicht der Fall, ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Behörde im Rahmen des § 5 Abs. 2 nicht möglich. Zur Auslegung der Begriffe „Ort der Zustellung" und „Ort des Amtsgerichts" siehe die obenstehenden Darlegungen unter § 3 Absatz 2 Satz 2.

§ 182 ZPO wird nicht in die Bezugnahme aufgenommen. Die Behörden sind aber nicht gehindert, den Zustellungsvordruck gemäß der Zustellungsvordruckverordnung zu benutzen und dort die in § 5 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Vermerke anzubringen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dürfte von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängen.

Zu Absatz 3:

Die neue Festlegung der Nachtzeit entspricht heutigen Lebensgewohnheiten und der Festsetzung in § 758a Abs. 4 ZPO.

Zu Absatz 4:

Es ist sinnvoll, auch für die Zukunft die Möglichkeit der einfachen, kostengünstigen und schnellen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei einem besonders vertrauenswürdigen Adressatenkreis vorzusehen. Denn hier besteht eine vertrauenswürdige Umgebung, und man kann von der Mitwirkungsbereitschaft zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses ausgehen. Wegen der vertrauenswürdigen Umgebung eröffnet sich hier auch die Möglichkeit, die Anforderungen an den Transport und an die Nachweisqualität des zuzustellenden Dokumentes abzusenken. So kann das schriftliche Dokument mit einfachem Brief transportiert werden. Und bei der elektronischen Zustellungsalternative kann ­ soweit nicht besondere Regelungen höhere Anforderungen stellen ­ das „einfache" Fax genügen. Auf diese Weise eröffnen sich der zustellenden Behörde besondere Möglichkeiten, Vereinfachungs-, Beschleunigungs- und Kostensenkungspotentiale zu nutzen.

§ 5 Absatz 4 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der elektronischen Zustellung. Das Wort „elektronisch" ist hier in einem weiten, unspezifischen Sinne zu verstehen. Grundsätzlich ist daher auch ein „einfaches" Fax zulässig. In Übereinstimmung mit § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz, der selbstverständlich auch auf dieses Gesetz Anwendung findet, setzt die elektronische Zustellung voraus, dass der Adressat einen Zugang eröffnet. Zum Zweck der Klarstellung wird dies in § 5 Absatz 4 und in Absatz 5 ausdrücklich erwähnt. Ist eine Behörde Adressat der Zustellung, gilt für sie auch § 3 a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Absatz 4 Satz 2 stellt selbst keine formalen Anforderungen an das elektronische Dokument und die elektronische Übermittlung. Ob im Einzelfall eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, bestimmt sich allein nach den dann jeweils einschlägigen besonderen rechtlichen Regelungen. Auf §§ 3a VwVfG, 36a SGB I, 87a AO wird verwiesen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei jeder Übermittlung ein hinreichender Schutz vor Kenntnisnahme durch Unbefugte erforderlich ist. In derartigen Fällen ist die Verschlüsselung das geeignete Mittel.

Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes erfolgt der Nachweis der Zustellung durch ein von der Behörde inhaltlich vorbereitetes und vom Empfänger mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Der Empfänger des Dokuments kann hier unter den Voraussetzungen des § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz auch die elektronische Alternative des Empfangsbekenntnisses wählen. Da die in § 5 Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen formalen Anforderungen ein gesetzliches Schriftformerfordernis darstellen, ist für die elektronische Alternative gemäß § 3 a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz die sogenannte „elektronische Form" erforderlich.

Zu Absatz 5:

Die vollelektronische Arbeitsweise der Verwaltung erfordert auch die Möglichkeit, ein elektronisches Dokument auf elektronischem Wege an jeden beliebigen Adressaten zustellen zu können. Bei der Suche nach einem geeigneten elektronischen Zustellungsmodell ist zu bedenken, dass die Zustellung nicht nur bundesweit, sondern weltweit funktionieren muss. Es gibt aber derzeit kein technik- und elektronikgestütztes Verfahren, das diesen Anforderungen entspricht.

Die Alternative ist ein Zustellungsverfahren, das an die Voraussetzungen des § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz oder an entsprechende andere Vorschriften anknüpft und den Nachweis der Zustellung über ein Empfangsbekenntnis erbringt. Dieses Konzept liegt dem neuen § 5 Absatz 5 ­ ebenso wie der voranstehenden Regelung in Absatz 4 ­ zu Grunde.

§ 5 Absatz 5 stellt auf § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz ­ oder auf eine entsprechende Spezialvorschrift - ab. Voraussetzung ist daher, dass ein Zugang im Sinne dieser Vorschrift eröffnet wird. Zudem wird in jedem Fall eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt.

Zum Empfangsbekenntnis gilt das gleiche wie unter Absatz 4.

Zu § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter:

Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsinhalt dem bisherigen § 7.

Zu § 7 Zustellung an Bevollmächtigte:

In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird der frühere Begriff „Vertreter" durch den Begriff „Bevollmächtigten" bzw. „Bevollmächtigter" ersetzt. Dies dient der Anpassung an § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Absatz 1 Satz 2 stellt auf eine „schriftliche" Vollmacht ab, enthält demnach ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Wegen der Generalklausel des § 3 a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 daher auch, wenn die Vollmacht in elektronischer Form vorliegt.

Das Erfordernis der mehrfachen Ausfertigungen und Abschriften soll einem Adressaten, der mehrere Beteiligte vertritt, den Aufwand der Vervielfältigung ersparen. Dieses Erfordernis macht auch dann Sinn, wenn elektronische Dokumente auf einem speziellen Datenträger ­ zum Beispiel CD-ROM, Diskette oder Band ­ durch die Post oder durch Boten zugestellt werden. (Absatz 2 Satz 1)

Bei elektronischer Übermittlung ergibt dieses Erfordernis aber keinen Sinn. Denn hierbei erhält der Adressat nur ein elektronisches Dokument. Mehrfache Ausfertigungen und Abschriften gibt es dabei nicht. Auch bei der Vervielfältigung und Versendung des elektronischen Dokuments werden sie nicht benötigt. Dies gilt ohne Einschränkung auch für die Telekopie, denn auch sie wird auf elektronischem Wege übermittelt. (Absatz 2 Satz 2)

Zu § 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Die Vorschrift ist aus dem bisherigen § 9 VwZG des Bundes hervorgegangen und weitgehend der gleich gelagerten Regelung des § 189 ZPO angepasst. Der Begriff „Dokument" umfasst Schriftstücke und elektronische Dokumente im Sinne des § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes. Der Begriff „Empfangsberechtigter" im Sinne dieses Gesetzes entspricht der „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte" in § 189 ZPO.

Die gesetzliche Zustellungsvermutung setzt voraus, dass das Dokument „nachweislich" zugegangen ist. Das Erfordernis des Nachweises entspricht auch den Anforderungen in § 41 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Heilung gemäß § 8 kommt grundsätzlich auch dann in Frage, wenn die Behörde nicht über einen Zustellungsbeleg verfügt. Im Fall des § 5 Absatz 5 soll das aber anders sein. Hier soll eine Heilung nur möglich sein, wenn der Behörde ein Empfangsbekenntnis vorliegt und der Zeitpunkt der Rücksendung feststellbar ist. Das bedeutet konkret: Wählt der Empfänger die schriftliche Version des Empfangsbekenntnisses, lässt sich der Zeitpunkt der Zurücksendung im allgemeinen am Poststempel ablesen. Wählt der Empfänger dagegen die elektronische Version des Empfangsbekenntnisses, ergibt sich der Zeitpunkt der Zurücksendung aus der Uhrzeit, die das elektronische Transportsystem dem elektronischen Dokument hinzufügt.

Zu § 9 Zustellung im Ausland

Die Regelungen der Zustellung im Ausland werden weitgehend den Bestimmungen der gleichen Rechtsmaterie in den §§ 183 und 184 ZPO angepasst. Inhaltlich haben sich zwei Neuerungen ergeben: die Möglichkeit der elektronischen Zustellung eines elektronischen Dokuments im Ausland gemäß Absatz 1 Nr. 4 und die Möglichkeit der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3.