Kapital

Die Kommission ist bereits aufgrund des bestehenden (primären) Gemeinschafts- rechts ermächtigt, Rechtsverletzungen durch die Mitgliedstaaten ­ z. B. wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Umsetzung von EG-Richtlinien ­ vor dem Europäischen Gerichtshof zu beanstanden und entsprechende Rechtsfolgen durchzusetzen (vgl. Art. 226 und Art. 228 EGVertrag). Hierauf beziehen sich auch die erwähnten Mitteilungen der Kommission.

Für eine zusätzliche bzw. darüber hinausgehende „zentrale Kontrolle" besteht keine Veranlassung.

5. Flugsicherung

Welche konkreten Änderungen ergeben sich für die Flugplatzstandorte durch die derzeitige von der Landesregierung verfolgte Neuordnung der Luftaufsicht?

Mit der Neuordnung der Luftaufsicht verfolgt die Landesregierung das Ziel, durch den Einsatz von ausschließlich landesbediensteten Sachbearbeitern für Luftaufsicht (SfL) in mobilen Teams „in der Fläche" mehr als bisher präsent zu sein.

Für die Flugplatzstandorte ergeben sich durch die Neuordnung der Luftaufsicht kaum Änderungen, wenn mit dem Begriff Flugplatzstandorte der Flugplatzbetreiber gemeint sein sollte.

Der Flugplatzbetreiber ist nach wie vor für den verkehrssicheren Zustand der Flugplatzanlage verantwortlich.

Lediglich im Bereich des Flugplatzinformationsdienstes ­ dieser wurde teilweise von den landesbediensteten Sachbearbeitern für Luftaufsicht (SfL) bzw. Beauftragten für Luftaufsicht (BfL) mit geleistet - muss der Flugplatzbetreiber diese Dienstleistung nun neu bzw. selbst organisieren.

Kontrollen der Flugplatzanlage durch die Überörtliche Luftaufsicht erfolgen nun unangekündigt und nur noch durch hauptamtliche SfL.

In welchem Umfang werden an welchen Flugplatzstandorten Kürzungen beim Personal für örtliche Luftaufsichtsstellen erfolgen bzw. sind bereits gegenüber dem Zeitpunkt vor der Neuordnung der Luftaufsicht erfolgt?

Wie viele im Landesdienst beschäftigte Sachbearbeiter für Luftaufsicht (SFL) bzw. von den Flugplatzhaltern und den Luftsportvereinen beschäftigte und hoheitlich bestallte Beauftragte für Luftaufsicht (BFL) gibt es derzeit in NRW bzw. wird es nach dem Abschluss der Neuordnung der Luftaufsicht geben?

Derzeit gibt es 61 Sachbearbeiter für Luftaufsicht (SfL) und keine Beauftragten für Luftaufsicht (BfL) in Nordrhein-Westfalen. Nach Abschluss der Neuordnung wird die Luftaufsicht durch 68 SfL sichergestellt.

171. An welchen NRW-Flughäfen wird die Flugsicherung nicht durch die DFS GmbH durchgeführt und um welche zertifizierten Flugsicherungsorganisationen handelt es sich dabei? (Bitte Flughafen sowie Namen und Sitz des FlugsicherungsUnternehmens angeben.)

Es handelt sich um die Flugplätze Dortmund-Wickede, Paderborn-Lippstadt, Niederrhein(Weeze) und Mönchengladbach. Das beauftragte und zertifizierte Flugsicherungsunternehmen ist in allen Fällen „The Tower Company", ein Unternehmen, das zu 100 % der Deutsche Flugsicherung GmbH gehört.

Der Sitz des Unternehmens: The Tower Company Ohmstraße 12

63225 Langen

Am 24. Oktober 2006 hat Bundespräsident Horst Köhler dem Gesetz der Bundesregierung, das die Kapitalprivatisierung der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH ermöglichen sollte, wegen der hoheitlichen Aufgabenstellung und des sonderpolizeilichen Charakters der Flugsicherung seine Unterschrift verweigert und dieses so mit seinem Veto zurückgewiesen.

Welche Haltung vertritt die Landesregierung in dieser Angelegenheit?

173. Unterstützt die Landesregierung die Pläne der Bundesregierung für eine Kapitalprivatisierung der DFS GmbH?

Für die Landesregierung ist die Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum zentrale Aufgabe der Flugsicherungsdienste. Ihre Erfüllung ist nicht an die Veränderung hoheitlicher oder gesellschaftsrechtlicher Strukturen geknüpft.

174. Welche Änderungen im Bereich der Flugsicherung hat es in NRW in Folge der EG-Verordnung Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit gegeben?

Was hat die Landesregierung konkret aufgrund dieser Verordnung getan?

Die EG-Verordnung Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 beinhaltet keine Flugsicherungsthemen. Flugsicherung gehört auch bis jetzt nicht zu den Kompetenzen der EASA. Dieses ist zwar in einem Entwurf zur Änderung der EG-VO 216/2008 beabsichtigt, doch ist diese Änderung noch im Entwicklungsverfahren. Die Flugsicherung bzw. die Aufsicht über Flugsicherungsunternehmen fällt in den Kompetenzbereich des Bundes. Handlungserfordernisse für das Land Nordrhein-Westfalen liegen nicht vor.

175. An den Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn kommt es regelmäßig zu Anwohnerbeschwerden über nicht eingehaltene Flugrouten.

Welche Aufgaben übernimmt die Flugsicherung bzw. Luftaufsicht bei der Einhaltung von Flugrouten?

Der Flugbetrieb am Flughafen Düsseldorf und Köln-Bonn findet fast ausschließlich nach Instrumentenflugregeln statt. Die Verantwortung für die Einhaltung von Flugrouten bzw. für die in der Flugverkehrskontrollfreigabe erhaltenen Anweisungen obliegt den verantwortlichen Piloten. Diese Flüge werden von der Flugsicherung in der Regel mittels Radar überwacht. Wird dabei festgestellt, dass ein Luftfahrzeug von der freigegebenen Flugroute abweicht, erhält der verantwortliche Pilot geeignete Anweisungen durch die Flugsicherung, die ihn auf den freigegebenen Flugweg zurückbringen.

Die Luftaufsicht hat diesbezüglich weder eine Zuständigkeit noch eine Kontrollmöglichkeit.

176. Wie wird die Nichteinhaltung von Flugrouten sanktioniert?

Wird dies überwacht ­ wenn ja, wie ­ oder ist eine Prüfung und ggf. Sanktionierung abhängig von Anwohnerbeschwerden?

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Abweichungen von einer mit der Flugverkehrskontrollfreigabe freigegebenen Flugroute kann gemäß § 58 Luftverkehrsgesetz i.V.m. den §§ 43 und 26 der Luftverkehrsordnung ein Bußgeld mit bis zu 50.000 Euro erhoben werden.

Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist eine Ermessensentscheidung. Anwohnerbeschwerden können ein Kriterium innerhalb der Ermessensentscheidung sein.

177. Wie bewertet die Landesregierung die Unabhängigkeit der DFS? Wer kontrolliert diese mit welchen Ergebnissen?

Hält die Landesregierung die Kontrolle durch die ebenfalls in Langen ­ im selben Gebäude - ansässige Abteilung V des Luftfahrtbundesamtes für ausreichend?

Die Bundesregierung hat am 11. März 2009 beschlossen, auf eine Kapitalprivatisierung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu verzichten. Damit bleibt die Überwachung des deutschen Luftraums eine Hoheitsaufgabe, die durch Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung oder die bundeseigene Deutsche Flugsicherung durchzuführen ist.