Wann erfolgt nachdem das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm inzwischen novelliert worden ist die Festsetzung eines neuen

298. Mit der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Militärflugplatz Geilenkirchen vom 28. Oktober 1982 wurden zwei Schutzzonen eingerichtet. Damals wurden für die Festlegung des Lärmschutzbereichs Prognosedaten als Datenbasis genutzt. Dies führte zur Installation kleiner Schutzzonen, welche die Wohnbebauung völlig ausklammerte.

Wann erfolgt ­ nachdem das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm inzwischen novelliert worden ist - die Festsetzung eines neuen Lärmschutzbereiches?

Welche Methode wird dabei angewandt? Findet dabei eine Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Nutzung der veralteten Boeing-707-Flugzeuge) statt?

299. Im Rahmen des mittelfristigen Modernisierungsprogramms der NATO sind alle 17

Boeing E-3A-Maschinen des Geilenkirchener AWACS-Verbandes für 1,6 Milliarden US-Dollar auf neueste digitale Technik umgerüstet worden. Nach Auskunft von Force Commander Generalmajor Axel Tüttelmann können die Maschinen so bis zum Jahre 2025 und darüber hinaus fliegen.

Ist es aus umweltpolitischen Gründen hinnehmbar, dass die veralterten Triebwerke so lange eingesetzt werden?

Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über erhöhte gesundheitliche Belastungen der betroffenen Bevölkerung durch das veraltete System vor?

Der Betrieb des Militärflugplatzes Geilenkirchen unterliegt nicht der Zuständigkeit ziviler Luftfahrtbehörden. Die Inhalte der genannten Studien der Nato sind der Landesregierung nicht bekannt. Auch liegen ihr keine Kenntnisse über gesundheitliche Belastungen der Bevölkerung vor.

Nach Maßgabe des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm soll im Jahr 2009 die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgen. Die hierfür erforderliche Erarbeitung eines prognostischen Datenerfassungssystems für das Jahr 2017 obliegt dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr. Hierbei sind die Vorgaben und Rege-lungen der zum o.g. Gesetz ergangenen 1. Fluglärmschutzverordnung zu beachten.

6.11.Militärflugplatz Gütersloh

Ist gegenwärtig absehbar, ob und gegebenenfalls wann die derzeitige Nutzung durch die British Army aufgegeben wird?

Nein.

301. In welcher Art und Weise wird der Platz derzeit für den Flugverkehr genutzt? Wie viele Flugbewegungen gibt es jährlich mit welchen Flugzeugkategorien?

Der Platz wird von Hubschraubern der British Army genutzt. Angaben über die Anzahl der Flugbewegungen waren nicht erhältlich.

302. Sind der Landesregierung Pläne über eine künftige stärkere Nutzung des Flugplatzes durch die British Army bekannt?

Nein.

6.12.Verkehrslandeplatz Aachen-Merzbrück

Im Zwischenbericht der Landesregierung über die Umsetzung der NRWLuftverkehrskonzeption 2010 vom Februar 2005 heißt es, dass der Halter des Verkehrslandeplatzes Aachen-Merzbrück keinen Ausbau der Start- und Landebahn plant. Gilt diese Aussage nach Kenntnis der Landesregierung immer noch?

Nein.

Die Planungen der Flugplatz Aachen-Merzbrück GmbH sind sehr konkret. Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrtbehörde hat Beratungsgespräche auf Basis von Anpassungsplanungen geführt. Ein luftrechtlicher Antrag wird erwartet. Der Haushalt 2009 sowie die Haushaltsplanungen 2010 enthalten in der mittelfristigen Finanzplanung Ansätze für Zuwendungen zur Anpassung des Flugplatzes Aachen-Merzbrück nach JAR-OPS 1.

6.13.Verkehrslandeplatz Arnsberg

In der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 wird in der „Handlungsoption 20n" eine Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz Arnsberg entsprechend den JAR-OPS-1-Vorschriften empfohlen.

Wie ist der aktuelle Sachstand hierbei? (Vorliegen eines Beschlusses des Flugplatzunternehmens, Vorliegen einer Bauanzeige bei zuständigen Bezirksregierung, Stand des Genehmigungsverfahrens, ggf. Stand des GEP- und/oder LEPÄnderungsverfahrens?)

Die Flugplatzgesellschaft Arnsberg Menden mbH hat Ende 2008 bei der zuständigen Bezirksregierung Münster die Antragsunterlagen für ein Genehmigungsverfahren eingereicht, das zur JAR-OPS- Ertüchtigung des Verkehrslandeplatzes Arnsberg Menden erforderlich ist.

Die Unterlagen sind zunächst auf Auslegungsreife zu prüfen. Nach Feststellung der Auslegungsreife wird die Genehmigungsbehörde das Beteiligungsverfahren durchführen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist u.a. zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Sollte das Vorhaben mit dem geltenden LEP oder GEP nicht zu vereinbaren sein, dürfte die Genehmigung nicht vor diesbezüglichen Änderungen erteilt werden.

6.14.Verkehrslandeplatz Bielefeld-Windelsbleiche

Unter dem Vorwand des vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Status „Schwerpunkt-Verkehrslandeplatz für den Geschäftsreiseluftverkehr" und der in der Luftverkehrskonzeption NRW 2010 als unabdingbar benannten Verlängerung der Start- und Landebahn hat die Flughafen Bielefeld GmbH den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche gegen heftigen Widerstand durchgesetzt. So wurde im Jahr 2005 die Start- und Landebahn von 700 m Gesamtlänge auf 1256 m ausgebaut. Wegen der eingeschränkten Hindernisfreiheit des von Wohnbebauung umgebenen Landeplatzes und unveränderbarer Schwellen ist die tatsächlich nutzbare Länge der Landebahn auf 866 m (RWY11) bzw. 1040 m (RWY29) erheblich eingeschränkt. Die Bemessungsgrundlänge beträgt nach den Ausbaurichtlinien des Bundesverkehrsministeriums 936 m (RWY 11) und für die Hauptstartrichtung sogar nur 779 m (RWY 29), weshalb der Landeplatz mit der Codezahl 1 nur der niedrigsten Fugplatz-Klassifikation zugeordnet ist.

Geht die Landesregierung vor diesem Hintergrund davon aus, dass der mit Landesmitteln erfolgte Ausbau der Start- und Landebahn die in der Luftverkehrskonzeption 2010 genannten Anforderungen zum Erhalt des Verkehrswertes erfüllt?

Genügt der vollzogene Ausbau den Förderrichtlinien des Landes? Wenn ja, in welchen Punkten? Wenn nein, in welchen Punkten nicht?

Ist die Landesregierung der Meinung, dass die Verlängerung der Start- und Landebahn in Anbetracht der erheblich eingeschränkten Nutzung in ausreichendem Umfang den geforderten Anforderungen der Wirtschaft an einen jederzeitigen und uneingeschränkten Geschäftsreiseflugverkehr genügt?

Wenn ja, wie begründet sie das?

Die Luftverkehrskonzeption 2010 formuliert unter der Handlungsoption 20n „Erhöhung des Sicherheitsstandards und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Verkehrslandeplätze AachenMerzbrück, Arnsberg, Bielefeld, ....., Stadtlohn durch Verlängerung ihrer Start- und Landebahnen entsprechend JAR-OPS 1, soweit dieses flugplatztechnisch möglich und luftrechtlich genehmigungsfähig ist.....".

Der Flugplatz Bielefeld ist entsprechend den Anforderungen nach JAR-OPS 1 angepasst worden. Die Baumaßnahme war aus Gründen verkehrspolitischer und flugsicherheitstechnischer Bedeutung zuwendungsfähig.

Die Anpassung der Start-/Landebahn ermöglicht, den etablierten gewerblichen Luftverkehr am Flugplatz Bielefeld auch langfristig weiter durchführen zu können. Dieses bezieht sich insbesondere auf Geschäftsreiseverkehr für namhafte Unternehmen aus der Stadt und der Region zu Zielen in Deutschland und Europa.

Das Förderziel wurde erreicht.

306. Die Anlieger des Landeplatzes beklagen sich infolge der dichten Nähe der Wohnbebauung zur Start- und Landebahn über die erheblichen Lärmbelastungen des Platzrundenflugbetriebes und fordern unter Bezug auf die Luftverkehrskonzeption NRW 2010 deutlich schärfere Beschränkungen. Die Luftverkehrskonzeption NRW 2010 benennt als Handlungsoption 40 zur Verminderung des störenden Platzrundenflugbetriebes auf den Verkehrslandeplätzen zeitliche Flugbeschränkungen und die Bevorzugung „leiser" Propellerflugzeuge.

Wie wurden diese Optionen umgesetzt?

Welchen besonderen ­ auch zeitlichen ­ Beschränkungen unterliegt der Platzrundenflugbetrieb? Welche Lösungen sind noch zur Konfliktlösung denkbar?

Wie werden die möglichen Lösungen realisiert?

Die Handlungsoption 40 der „Fortschreibung der NRW-Luftverkehrskonzeption" vom Dezember 1991 bezieht sich auf die Lärmdifferenzierung der Landeentgelte und nicht auf zeitliche Flugbeschränkungen. Bei den Landeentgelten wird stets darauf geachtet, dass deren Staffelung entsprechend den Lärmkategorien der Flugzeuge stufenweise erweitert wird. Propellerflugzeuge, die „erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen, zahlen geringere Landeentgelte als Propellerflugzeuge ohne Lärmzeugnis.

Der Verkehrslandeplatz Bielefeld unterliegt der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung. Daher sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9000 kg höchstzulässiger Startmasse montags bis freitags vor 07:00 Uhr, zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nach Sonnenuntergang untersagt. An Wochenenden und Feiertagen sind Starts und Landungen vor 09:00 Uhr und nach 13:00 Uhr untersagt. Überlandflüge mit einer Mindestflugzeit von 60 Minuten sind zulässig, wenn für das Flugzeug ein Lärmzeugnis erteilt wurde.