Vertrauensschadenversicherung der Notare und Antwort des Ministers der Justiz

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie ist das Vertrauensschadenrisiko bei den Notaren derzeit geregelt?

Nach § 19a der Bundesnotarordnung (BNotO) sind die Notare verpflichtet, eine Berufshaftpflicht zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten, die sich aus ihrer Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die sie haften. Die Mindestversicherungssumme ist 1998 auf eine Million DM für jeden Versicherungsfall erhöht worden, wobei die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden dürfen.

Um Versicherungslücken zu schließen und das Vertrauen in den Notarstand auch angesichts vorsätzlich verursachter Schädigungen zu wahren, hat der Gesetzgeber darüber hinaus den Notarkammern die Aufgabe übertragen, Vorkehrungen zur Absicherung dieser Risiken zu treffen. Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen:

Nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO obliegt es den Notarkammern, Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19 a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, dass die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 500.000,- DM für Schäden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und mindestens eine Million DM für Schäden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen muss; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

In § 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO ist bestimmt, dass die Notarkammern Einrichtungen unterhalten können, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Abs. 3 Nr. 3 gedeckte Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen.

Die Notarkammern haben auf dieser Grundlage folgendes Sicherungssystem für die Deckung vorsätzlich verursachter Schäden (so genannter "Vertrauensschäden") gebildet:

- Vertrauensschadenversicherung bei der Hermes-Kreditversicherungs AG Hamburg. Die Versicherung beträgt 500.000,- DM pro Versicherungsfall, die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einer Vertrauensperson und ihren Hilfskräften verursachten Schäden zwei Millionen DM, wobei unter Berücksichtigung der so genannten vierjährigen Nachhaftung in diesem Zeitraum ein Schaden von insgesamt 8 Millionen DM versichert ist. Die auf das einzelne Kammermitglied entfallende Prämie ist im Kammerbeitrag enthalten.

- Um Schäden, die die Vertrauensschadenversicherung übersteigen, regulieren zu können, haben die Kammern im Jahre 1981 gemeinsam einen Vertrauensschadenfonds in Form eines von der Bundesnotarkammer unabhängigen, nicht rechtsfähigen Zweckvermögens des öffentlichen Rechts gegründet. Nach dem Statut soll sich das Fondsvermögen, das aus einer Umlage der Notarkammern aufgebracht wird, auf mindestens 15 Millionen DM und höchstens 30 Millionen DM belaufen. Der Fonds, der alle gemeldeten Vertrauensschäden abwickelt, erbringt auf freiwilliger Basis Leistungen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt. Schäden von Privatpersonen werden regelmäßig vollständig ersetzt.

Frage 2. Wie hoch war das Gesamtprämienaufkommen für die Vertrauensschadenversicherung bei den hessischen Notaren in den Jahren 1989 bis 1999?250,00 DM in drei Jahresraten zum Vertrauensschadenfonds an die Kammer.560,00 DM zum Vertrauensschadenfonds an die Kammer.

Frage 3. Welchen Umfang hatten die landesweit bekannt gewordenen Vertrauensschäden in diesem Zeitraum? Demgegenüber ergibt sich aus den zu Frage 3 wiedergegebenen Übersichten für Hessen über die einzelnen Jahre sowohl hinsichtlich der Zahl der Fälle als auch der jeweiligen Regulierungssumme ein uneinheitliches Bild. Dies dürfte im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass sich statistische Trends regelmäßig erst ab einer gewissen Gruppengröße zeigen und es sich bei den Schadensfällen um jeweils singuläre Ereignisse handelt.