Welche Kriterien gelten für die Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser?

Die Behandlung belasteten Niederschlagswassers wird durch verschiedene Gesetzgebungen geregelt. Neben europäischen und Bundesvorgaben (WRRL, WHG) sind dies in NRW das Landeswassergesetz sowie der Trennerlass des MUNLV vom 26.05.2004 (Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren). In Kapitel 2.2 des Erlasses wird zur Behandlung schwach belasteten Wassers ausgeführt: "Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser (Kategorie II der Anlage 1) bedarf grundsätzlich einer Behandlung entsprechend den Vorgaben im Kap. 3 und der Tabelle in Anlage 2.

Von einer zentralen Behandlung dieses Niederschlagswassers kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der Flächennutzung nur mit einer unerheblichen Belastung durch sauerstoffzehrende Substanzen und Nährstoffe und einer geringen Belastung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe gerechnet werden muss oder wenn eine vergleichbare dezentrale Behandlung erfolgt. Dies gilt im Allgemeinen für

- Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten,

- befestigte Flächen mit schwachem Kfz-Verkehr (fließend oder ruhend), z.B. Wohnstraßen mit Park- und Stellplätzen; Zufahrten zu Sammelgaragen; sonstige Parkplätze, soweit nicht die Voraussetzungen der Kategorie III der Anlage 1 vorliegen,

- zwischengemeindliche Straßen- und Wegeverbindungen mit geringem Verkehrsaufkommen sowie

- Hof- und Verkehrsflächen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten

- mit geringem Kfz-Verkehr (fließend oder ruhend)

- mit geringem LKW-Anteil

- ohne abflusswirksame LKW- Parkplätze

- ohne abflusswirksame Lagerflächen

- ohne abflusswirksame Flächen der Kategorie III der Anlage 1

- ohne Produktionsbetriebe

- ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

- ohne sonstige Beeinträchtigungen der Niederschlagswasserqualität.

Eine Versickerung kann je nach Zuordnung in die o.g. Fallgruppen unter gleichen Voraussetzungen gemäß Ziffer 14.2 in Verbindung mit Ziffer 15 des „§ 51a-Erlasses" durchgeführt werden."

Die Einteilung der Flächen in "schwach belastet" wird von den Bezirksregierungen unterschiedlich gehandhabt. So gilt im Regierungsbezirk Köln auf Parkplätzen bzw. Straßen eine Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers bereits bei einem durchschnittlichen täglichen Werktagsverkehr (DTWV) von 300-500. Die Bezirksregierungen Münster und Arnsberg hingegen sehen eine Behandlungsbedürftigkeit erst ab einem DTWV von ca. 2.000 gegeben. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW legt sich bisher in keiner Weise auf eine Verkehrsobergrenze fest.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die unterschiedliche Auslegung des Trennerlasses bei den verschiedenen Bezirksregierungen?

2. Ab welcher Zahl täglicher Verkehrsbewegungen (DTWV) sieht die Landesregierung eine Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser gegeben?

3. Zeigt die Praxis der Umsetzung, dass an Kommunen, Industrie, Gewerbe und Landesbetrieb Straßenbau NRW unterschiedliche Anforderungen bzgl. der Behandlungsbedürftigkeit gestellt werden?

4. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung, klare und nachvollziehbare Angaben zum Vollzug des Trennerlasses vorzulegen?