Brandschutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen wie unterschiedlich wird der Brandschutz in den Kommunen gehandhabt?
§ 17 des Landesbaugesetzes in Nordrhein-Westfalen regelt Bedingungen geeigneter Brandschutzmaßnahmen. Die darüber hinaus gehenden Bestimmungen werden von den Bauherren in Zusammenarbeit mit den lokalen Bauaufsichtsbehörden getroffen. Tatsachlich ist es so, dass Brandschutzmaßnahmen nicht nur von Bundesland zu Bundesland variieren, sondern von Kommune zu Kommune die erforderlichen Maßnahmen unterschiedlich ausgelegt werden.
Unterschiede in den Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzordnungen können dabei erhebliche Auswirkungen auf Schutz und damit auf die damit verbundenen Kosten in den betreffenden Baueinheiten und für die Bauherren haben.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Brandschutzanforderungen ergeben sich bei der Errichtung von Gebäuden aus der Landesbauordnung (BauO NRW). Die Grundsatzanforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus § 17 BauO NRW, im Übrigen aus den detaillierten Regelungen der §§ 29 bis 43
BauO NRW. Für einige spezielle Gebäudetypen hat die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen besondere Anforderungen oder Erleichterungen für Sonderbau ten in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt, z. B. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Beherbergungsstätten, Schulen, Industriebauten und Garagen. Bei solchen Bauvorhaben entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle auf der Grundlage der Landesbauordnung in Verbindung mit den Sonderbauvorschriften. In allen anderen Fällen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Erleichterungen und besondere Anforderungen für Sonderbauten nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall auf der Grundlage des § 54 BauO NRW. Für große Sonderbauten ist hierbei von den Bauherren mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept zwingend vorzulegen. Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten und soll von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
1. Welche Mindestbrandschutzmaßnahmen müssen öffentliche Gebäude, namentlich Schulen, Kindergärten, Weiterbildungseinrichtungen, Jugendeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Landesbestimmungen einhalten?
Brandschutzmaßnahmen für Schulen sind in der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie) vom 29. November 2000 geregelt. Kindergärten, Weiterbildungseinrichtungen und Jugendeinrichtungen sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten), für die keine besonderen Anforderungen oder Erleichterungen in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften erlassen wurden.
Allerdings fallen Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Personen fassen, in den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.
2. Wie stark können Schutzmaßnahmen aufgrund unterschiedlicher lokaler Regelungen in Nordrhein-Westfalen variieren?
Bauaufsichtsbehörden sind nicht befugt, eigene Regelungen über Brandschutzmaßnahmen zu erlassen. Unterschiedliche lokale Lösungen können sich aber aus der jeweiligen Ausstattung der Feuerwehren ergeben, für die die Gemeinden verantwortlich sind.
Um bei den Genehmigungen von Sonderbauten eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, führt das Ministerium für Bauen und Verkehr jährlich mit den ca. 200
Bauaufsichtsbehörden des Landes Dienstbesprechungen durch. Über die Dienstbesprechungen werden Niederschriften angefertigt, die den Bauaufsichtsbehörden als Runderlass zur Verfügung gestellt werden.
3. Welcher Spielraum in der Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen kommt den lokalen Bauaufsichtsbehörden bzw., der Feuerwehr zu dabei zu?
Siehe Vorbemerkung
4. Welche Auswirkungen in Bezug auf Schutzqualität und Kosten entstehen aufgrund der unterschiedlichen lokalen Regelungen?
Siehe Antwort zu Frage 2
5. Wie schätzt die Landesregierung die Regelungsmöglichkeiten der lokalen Behörden im Vergleich zu denen anderer Bundesländer ein?
Die Gremien der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) erarbeiten Mustervorschriften, die den Ländern zur Einführung empfohlen werden. Die den Brandschutz betreffenden Mustervorschriften werden in den Ländern weitgehend mustergetreu umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Sonderbauten in den Ländern damit vergleichbar sein dürfte.