Beamte

„(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: „(3) Weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die Fachkammer nach Anhörung der Beteiligten beschließen, dass abweichend von Absatz 2 auch bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer mitwirkt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirkt die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer nicht mit.

(3) Die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahn der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten angehören; bei beschuldigten Beamtinnen soll möglichst eine Frau das Beisitzeramt ausüben.

18. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 3 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen." § 50

Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers:

(1) Das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

2. im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

3. sie oder er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird oder

4. das Beamtenverhältnis endet.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

19. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und 3" durch die Wörter „S. 1 und Abs. 4" ersetzt.

§ 51

Senate für Disziplinarsachen:

(1) Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.

(2) Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

20. In § 58 Satz 2 werden die Wörter „sowie die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen" gestrichen.

§ 58

Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist nicht öffentlich.

Von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Personen, Vorgesetzte der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte sowie die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen können der Verhandlung beiwohnen. Die oder der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine durch körperliche Gebrechen behinderte Beamtin oder ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.

22. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 64

Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung:

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senates für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.