Gleiche Erstattungsfähigkeit von Behandlungen und Aufwendungen der besonderen Therapierichtungen für BeamtInnen und GKV-Versicherte?
Aus vielen Zuschriften, die den Landtag erreicht haben, wird deutlich, dass es bei der Beihilfegewährung bzgl. der besonderen Therapierichtungen keine einheitliche Praxis der Beihilfestellen gibt und es von dem jeweiligen Beihilfebearbeiter abhängt, ob Behandlungsmethoden bzw. Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen erstattet werden oder nicht.
Dabei heißt es in § 2 Abs. 1 S.2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ausdrücklich, dass Behandlungsmethoden, Arznei - und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht von der Erstattung ausgeschlossen sind. Auch in § 34 Abs. 1 S.3 SGB V wird noch einmal ausdrücklich im Zusammenhang mit Therapiestandards darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Therapiestandards der therapeutischen Vielfalt Rechnung getragen werden soll. Somit ist also eine Gleichstellung der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophische Medizin) im SGB V gesetzlich festgeschrieben. Die Gleichstellung entspricht der ständigen Rechtssprechung verschiedener mit Erstattungsverfahren befasster Gerichte (vgl. u. a. BSG - B1 A 1/03 R v. 22.3.2005; SG Speyer - S 7 KR 283/06 v. 11.06.2007; BSG - B1 KR 12/05 R v. 04.04.2006). In den verschiedenen Urteilen wird immer wieder auf die Therapiewahlfreiheit der BürgerInnen und behandelnden ÄrztInnen und den Methodenpluralismus hingewiesen und eine gleichberechtigte Stellung der besonderen Therapierichtungen eingefordert bzw. auf die vom nationalen und europarechtlichen Gesetzgeber gewollte Privilegierung der besonderen Therapieformen hingewiesen. Auch der Bundestag hat sich in einem Entschließungsantrag zur 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes zur Gleichberechtigung der verschiedenen Therapierichtungen bekannt und Regelungskonzepte für den Erhalt und die Fortentwicklung komplementärmedizinischer Arzneimittel eingefordert.
Eine der Regelung im SGB V entsprechende gesetzliche Regelung im Landesbeamtengesetz für die Beihilfefähigkeit der Behandlungen und Aufwendungen der besonderen Therapierichtungen wurde bei Neugestaltung von § 77 Landesbeamtengesetz NW (LBG) versäumt. § 77 LBG enthält lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind". Gerade bei der Feststellung, welche Maßnahmen medizinisch notwendig sind, hätten die entsprechenden oben ausgeführten Formulierungen im SGB V auch im LBG die von den Gerichten geforderte Klarheit in Bezug auf Therapiewahlfreiheit und Methodenpluralismus gebracht.
In einer gemeinsamen Sitzung von Haushalts - und Finanzausschuss und Innenausschuss am 26.3.2009 versprach die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung von GKV-Versicherten und BeamtInnen zum Nachteil der BeamtInnen kommt (vgl. Ausschussprotokoll APr 14/859, S.6). Dies soll nach Aussage von MR J. S. vom Finanzministerium untergesetzlich durch die Beihilfeverordnung, "die aufgrund des Gesetzes auch novelliert werden müsse"(vgl. Ausschussprotokoll APr 14/859, S.4) geschehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wann ist mit der angekündigten Novellierung der Beihilfeverordnung zu rechnen?
2. Wie will die Landesregierung Methodenpluralismus, Therapiefreiheit und Wahlfreiheit der Versicherten in der Beihilfeverordnung verankern?
3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass die Beihilfeberechtigten umfassend zu diesem Thema informiert werden?