Den veränderten Anforderungen ist regulatorisch Rechnung zu tragen

Gesetzentwurf der Landesregierung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

- 13. Rundfunkänderungsgesetz A Problem

Die Medienlandschaft unterliegt stetem Wandel. Wesentliche Einflussgröße hierfür sind technische Entwicklungen, welche neue Angebote hervorbringen und zugleich eine Veränderung von Nutzergewohnheiten bedingen. Neben der Umstellung der Übertragungstechnik (analog zu digital) gewinnt hierbei zunehmend der Aspekt der zeitsouveränen Nutzung von Medienangeboten an Bedeutung (Nichtlinearisierung). Diese Veränderungen erfordern eine Novellierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Medienangebote in Nordrhein-Westfalen. Die neuen elektronischen Medienangebote und der stetige Wandel von Nutzerverhalten insbesondere bei jüngeren Menschen stellt für die klassischen Medien eine Herausforderung dar. Neben den elektronischen Medien müssen auch Anbieter von nichtelektronischen Medien in die digitale Medienwelt aufbrechen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu sichern. Der Umbruch, dem die Medienlandschaft ausgesetzt ist, wirkt sich auch wirtschaftlich auf die Anbieter von Medien aus. Es ist kaum noch möglich, ausschließlich als monomediales Unternehmen zu agieren. Medienunternehmen setzten vielmehr auf cross-mediale Strategien. Dies gilt insbesondere auch für Presseunternehmen, die sinkende Auflagen und Reichweiten sowie rückläufige Werbeeinkünfte zu verzeichnen haben. Auch der Hörfunk steht angesichts der fortschreitenden Digitalisierung von Übertragungstechniken vor neuen Herausforderungen. Der Einstieg in eine digitale Zukunft wird Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen haben und neue Geschäftsmodelle erfordern. Die technische Entwicklung hat den Umgang der Menschen mit den Medien verändert. In einer Welt, in der elektronische Medien ein selbstverständlicher Bestandteil des privaten und beruflichen Lebens sind, ist generationsübergreifende Medienkompetenz eine Schlüsselqualifikation.

Den veränderten Anforderungen ist regulatorisch Rechnung zu tragen. Die cross-medialen Geschäftsstrategien von Medienunternehmen im lokalen und regionalen Bereich gebieten eine Neuordnung des Medienkonzentrationsrechts auf Landesebene, um die Entstehung einer vorherrschenden Meinungsmacht zu verhindern. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Beteiligung von Presseunternehmen an Rundfunkveranstaltern gerichtet. Der Entstehung von Meinungsmacht wird durch klare Beteiligungsgrenzen und vielfaltssichernde Maßnahmen entgegengewirkt. Dabei wird bereits jetzt die mögliche Entstehung von Außenpluralität in den Blick genommen, um unnötige Überregulierung jetzt und in Zukunft zu vermeiden.

Durch die gesetzliche Bestimmung von Beteiligungsgrenzen wird Rechtssicherheit geschaffen. Für den Hörfunk wird das Erfordernis gesehen, eine sichere Grundlage für den Einstieg in die digitale Hörfunkübertragung zu schaffen. Die Vermittlung von Medienkompetenz soll künftig besser koordiniert werden. Angestrebt wird eine stärkere Vernetzung und Zusammenarbeit der Institutionen und ihrer Projekte in den Bereichen Medienkompetenzförderung sowie Medienerziehung und -bildung.

Die Einarbeitung der durch die letzten Rundfunkänderungsstaatsverträge bedingten gesetzlichen Änderungen in das Landesmediengesetz bzw. das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln erhöht die Übersichtlichkeit.

B Lösung:

Das Landesmediengesetz und das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln sind zu novellieren.

C Alternativen Keine D Kosten

Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.

E Zuständigkeit

Die Angelegenheit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten.

F Belange der kommunalen Selbstverwaltung

Die Belange der kommunalen Selbstverwaltung sind gewahrt.

Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Landesmediengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz ­

Artikel 1:

Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln"

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), wird wie folgt geändert: Gesetz über den „